Drei Personen stehen in einem Flur, eine Person in der Mitte hält einen Laptop in Händen, eine Person neben ihr blickt gespannt darauf, während ein geöffnetes Buch in Händen gehalten wird
© Christian Vorhofer | WKO

Tiroler Innovationsförderung: Kooperationsprojekte

Zusammenschluss von mindestens 2 Unternehmen und maximal einer Forschungseinrichtung ist erforderlich

Einstellungen

Geltungsdauer:
01.01.2023 bis 30.06.2028, Antrag bis 31.12.2027
Standort:
Tirol
Förderart:
Zuschuss
Thema:
Forschung & Entwicklung
Innovation
Kooperationen
Kreativwirtschaft
Start-Ups, Scale-Ups & Spin-Offs

Förderungswerber

Fördernehmer:innen für die Kooperationsprojekte können sein:

  • Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) mit Standort in Tirol, die der gewerblichen Wirtschaft zugeordnet werden oder im Besitz einer aufrechten Gewerbeberechtigung sind.
  • Großunternehmen mit Standort in Tirol, die der gewerblichen Wirtschaft zugeordnet werden oder im Besitz einer aufrechten Gewerbeberechtigung sind (max. 1 Großunternehmen pro Kooperation)
  • Forschungseinrichtungen mit Standort in Tirol
  • Nicht gefördert werden Unternehmen, die sich überwiegend im Eigentum der öffentlichen Hand befinden.

Kooperationsprojekte mit Forschungs- und Unternehmenspartner:innen außerhalb des Bundeslandes Tirol sind in Form von kosten- bzw. förderungsneutralen Projektpartner:innen möglich; Projektkosten von Partner:innen mit Sitz außerhalb des Bundeslandes Tirol sind nicht förderfähig.

Förderungszweck

Das Ziel der Tiroler Innovationsförderung liegt vor allem darin, eine höhere Innovations- und Technologieentwicklungstätigkeit der kleinstrukturierten Tiroler Wirtschaft zu erreichen. 

Förderungsgegenstand

Im Rahmen des Förderschwerpunktes der Kooperationsprojekte werden Projekte gefördert, welche

  • zur Entwicklung neuer Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen,
  • zur Anwendung neuer Technologien durch Technologietransfer sowie
  • zu einer Kooperation mit anderen Unternehmen oder Forschungseinrichtungen im Zuge der Entwicklung führen. 

Eine Kooperation im Sinne dieser Richtlinie ist der Zusammenschluss von mindestens drei Partner:innen, davon mindestens zwei Unternehmen und maximal einer Forschungseinrichtung. Art und Ausmaß der Kooperation sind in einem entsprechenden Kooperationsvertrag zu definieren.

Ausschlussgrund

  • Die Projekte müssen innerhalb Tirols verwirklicht werden.
  • Die Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten sollen zu wirtschaftlich verwertbaren Ergebnissen für die beteiligten Fördernehmer:innen führen.
  • Den Wissenschaftspartner:innen muss es grundsätzlich ermöglicht werden, Ergebnisse zu publizieren, sofern dadurch deren Schützbarkeit nicht gefährdet wird.

Art und Ausmaß der Förderung

  • Die Förderung im Förderschwerpunkt der Kooperationsförderung wird als nicht rückzahlbarer Einmalzuschuss gewährt und beträgt max. 50 Prozent der förderbaren Kosten bzw. max. 150.000 Euro. Die Summe der förderbaren Kosten muss mindestens 50.000 Euro betragen, die Förderbemessungsgrundlage ist mit 300.000 Euro begrenzt. Im Falle einer Kooperation mit einer Forschungseinrichtung beträgt die max. Förderhöhe 175.000 Euro. Die Förderung für Forschungseinrichtungen ist aber mit 50 Prozent der gesamten, beantragten Fördersumme begrenzt.
  • Auch werden Forschungseinrichtungen im Rahmen ihrer nichtwirtschaftlichen Tätigkeit bezüglich der maximalen Förderung nicht wie Unternehmen behandelt. Für diese Einrichtungen liegt daher der maximale Fördersatz im Bereich der Personalkosten bei 100 Prozent der förderbaren Kosten, allerdings nur unter der Bedingung, dass zusätzliches, für das Projekt eingestelltes Personal verwendet wird. Sämtliche andere Kostenarten werden ebenfalls mit 50 Prozent gefördert.
  • Werden Forschungseinrichtungen nicht als Kooperationspartner:in, sondern mittels eines
  • Auftragsverhältnisses in das jeweilige Projekt eingebunden, kann für diese Kosten ein erhöhter Förderungssatz von max. 60 Prozent zur Anwendung gelangen. Voraussetzung hierfür ist die Vorlage eines Angebots der Forschungseinrichtung im Zuge des Antragsverfahrens.
  • Die Laufzeit der Projekte beträgt sofern in der Fördervereinbarung nicht anders festgelegt – maximal zwei Jahre, die Mindestlaufzeit für Kooperationsprojekte beträgt ein Jahr. Die Antragstellung erfolgt über ein Call-Verfahren, über das auf der Homepage der Förderstelle informiert wird. Zusätzlich können auch Calls mit thematischen Schwerpunktsetzungen abgewickelt werden.

Anmerkung

Hilfestellung und Beratung bei der konkreten Antragstellung bietet Ihnen die Standortagentur Tirol GmbH.

Weitere Details, Antragsformular, Ansprechpartner beim Amt der Tiroler Landesregierung etc. finden Sie auf der Übersichtsseite des Landes

Einreichung

Amt der Tiroler Landesregierung
Abteilung Wirtschaftsstandort, Digitalisierung und Wissenschaft
6020 Innsbruck, Heiliggeiststr. 7
T +43 512 508 2402
F +43 512 508 742421
M wirtschaft.wissenschaft@tirol.gv.at

Richtlinientext als PDF

Innovationsförderung


Disclaimer

Im vorliegenden Merkblatt wurden nur die bedeutendsten Merkmale der Förderungsaktion aufgrund der uns zugänglichen Quellen angeführt, weshalb wir keine Garantie für die Richtigkeit und Vollständigkeit übernehmen können. Bei konkreten Projekten muss immer erst im Detail geprüft werden, ob die Voraussetzungen für eine Förderung vorliegen.