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Betriebsneugründung und Einkommensteuervorauszahlung

Was Gründer:innen beachten sollten

Lesedauer: 1 Minute

10.05.2024

Was ist die Einkommensteuervorauszahlung?

Die Einkommensteuervorauszahlung ist ein fester Bestandteil des österreichischen Steuersystems, der vor allem für Selbstständige, Freiberufler und Gewerbetreibende von besonderer Bedeutung ist. Sie dient dazu, die jährliche Steuerlast gleichmäßig über das Jahr zu verteilen und eine hohe finanzielle Belastung am Jahresende zu vermeiden. 

Die Einkommensteuervorauszahlung ist grundsätzlich eine Schätzung der Einkommensteuer, die in der Regel auf Basis des Einkommens des Vorjahres berechnet wird. Sie wird in vier gleichen Raten jeweils am 15. des Februar, Mai, August und November des laufenden Jahres fällig.  

Die Berechnung der Einkommensteuervorauszahlung erfolgt durch das Finanzamt und wird mit Bescheid festgesetzt. Basis der Berechnung ist die zuletzt veranlagte Einkommensteuer. Die Vorauszahlungen werden für das Folgejahr um 4 % und für jedes weitere Jahr um je 5 % pro Jahr erhöht. 

Was sollten Gründer:innen besonders beachten?

Im Zeitpunkt der Unternehmensgründung liegen noch keine Vergleichsjahre vor, weshalb den Angaben im Betriebseröffnungsfragebogen (Verf 24) große Bedeutung zukommen. Die Angabe über die geschätzte Gewinnhöhe des Gründungsjahres und des Folgejahres wird vom Finanzamt dann für die Berechnung und Festsetzung der Einkommensteuervorauszahlungen für das laufende Jahr verwendet. 

Sollte sich im Laufe des Jahres abzeichnen, dass das tatsächliche Einkommen deutlich von der Prognose abweicht, kann eine Anpassung der Vorauszahlung beantragt werden. Dies kann sowohl bei einer Erhöhung als auch bei einer Verringerung des Einkommens sinnvoll sein. Eine zu hohe Vorauszahlung würde zu einer unnötigen finanziellen Belastung führen, während eine zu niedrige Vorauszahlung zu Nachzahlungen und möglichen Säumniszuschlägen führen könnte. 

Es ist wichtig zu wissen, dass die Einkommensteuervorauszahlung kein zusätzlicher Steuerbetrag ist, sondern lediglich zu einer der Zahlungsverteilung führt. Die tatsächlich geschuldete Einkommensteuer wird erst mit der Veranlagung am Ende des Jahres endgültig festgestellt. Die im Laufe des Jahres geleisteten Vorauszahlungen werden dann auf die tatsächliche Steuerschuld angerechnet. 

Im „besten“ Fall entspricht die Summe der Vorauszahlungen der tatsächlich festgesetzten Steuerschuld, sodass keine Nachzahlung erforderlich ist.

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