Baufahrzeuge auf einer Baustelle mit blauem Himmel
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Verfahren zur Messung des Luftschalls von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen

Änderungen betreffend Verfahren zur Ermittlung des Luftschalls von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräte und Maschinen

Lesedauer: 1 Minute

08.05.2024

Anhang III der Richtlinie 2000/14/EG wird durch die Delegierte Verordnung mit 22. Mai 2025 geändert. Die Änderungen betreffen die Verfahren zur Ermittlung des Luftschalls, der von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen erzeugt wird.

In Teil A des Anhangs III werden die Geräuschemissionsgrundnorm und die allgemeinen Ergänzungen zu der Geräuschemissionsgrundnorm zur Messung des Schalldruckpegels auf einer Messfläche, die die Geräuschquelle umgibt, und zur Berechnung des von der Schallquelle erzeugten Schallleistungspegels festgelegt.

In Teil B des Anhangs III wird die gerätespezifische Geräuschmessnorm festgelegt, die entweder in Form eines Verweises auf eine bestimmte Norm oder als Beschreibung der anzuwendenden Prüf- und Betriebsbedingungen dargestellt wird.

Vorgaben bestehen für Hubarbeitsbühnen, Freischneider, Bauaufzüge, Baustellenbandsägemaschinen, Baustellen­kreissägemaschinen, tragbare Motorkettensägen, Kombinierte Hochdruckspül- und Saugfahrzeuge, Verdichtungsmaschinen, Kompressoren, Betonbrecher, Beton- und Mörtelmischer, Bauwinden, Förder- und Spritzmaschinen, Förderbänder, Fahrzeugkühl­aggregate, Planiermaschinen, Bohrgeräte, Muldenfahrzeuge, Be- und Umladeaggregate, Bagger, Baggerlader, Altglassammelbehälter, Grader, Grastrimmer bzw. Graskanten­schneider, Heckenscheren, Hochdruckspülfahrzeuge, Hochdruck­wasserstrahl­maschinen, Hydraulikhämmer, Hydraulikaggregate, Fugenschneider, Müllverdichter, Rasenmäher, Rasentrimmer bzw. Rasenkantenschneider, Laubbläser, Laubsammler, Stapler, Mobilkräne, rollbare Müllbehälter, Straßenfertiger, Raummausrüstungen, Rohrleger, Pistenraupen, Kraftstromerzeuger, Kehrmaschinen, Müllsammelfahrzeuge, Straßenfräsen, Vertikutierer, Schredder/Zerkleinerer, Schneefräsen, Saugfahrzeuge, Turmdrehkräne, Straßenfräsen, Transportbetonmischer, Wasserpumpen, Schweißstromerzeuger.

Diese Verordnung tritt am 22.5.2024 in Kraft und gilt ab dem 22. Mai 2025.

Mit 8.5.2024 wurde eine Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1208 veröffentlicht (ABl. L 2024/90290). Die Berichtigung betrifft Seite 4, Anhang, neuer Anhang III der Richtlinie 2000/14/EG, Nummer 1.1 Buchstabe b.

Betroffen sind alle Unternehmen, die Geräte und Maschinen, die in den Geltungsbereich der genannten EU-Richtlinie fallen, herstellen oder in Verkehr setzen, Konformitätsbewertungsstellen.

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