Porträt einer lächelnden Person mit rotem Kopftuch vor aufgeklapptem Laptop am Schreibtisch sitzend, ringsum Büroutensilien
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Aufenthaltstitel für Selbständige

Arten der und Zugang zu den Aufenthaltstiteln 

Lesedauer: 12 Minuten

Drittstaatsangehörige, die in Österreich einer selbständigen Erwerbstätigkeit länger als sechs Monate nachgehen wollen, benötigen dafür einen entsprechenden Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG). Wer weniger als sechs Monate in Österreich bleiben und arbeiten will, fällt unter die einschlägigen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes. In diesem Fall muss ein Aufenthalts-Reisevisum beantragt werden. Dies gilt auch für den Fall, dass jemand einer gewerblichen Tätigkeit für weniger als sechs Monate nachgehen will.

Rot-Weiß-Rot - Karte

Die Rot-Weiß-Rot – Karte stellt ein kriteriengeleitetes Zuwanderungssystem dar und kann neben bestimmten unselbständigen Fachkräften (besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte in Mangelberufen, Schlüsselkräfte und Studienabsolventen) auch selbständigen Schlüsselkräften erteilt werden.

Die Eigenschaft als selbständige Schlüsselkraft liegt dann vor, wenn ein über den betrieblichen Nutzen hinausgehender gesamtwirtschaftlicher Nutzen der Erwerbstätigkeit, insbesondere hinsichtlich des damit verbundenen Transfers von Investitionskapital, von Know-how, die Einführung neuer Technologien, der Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen und/oder das Unternehmen der Schlüsselkraft wesentliche Bedeutung für eine ganze Region hat, gegeben ist. Dies muss durch ein Gutachten von der zuständigen Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice belegt werden.

Voraussetzungen für die Erteilung der Rot-Weiß-Rot - Karte sind die Erfüllung der Voraussetzungen des 1. Teiles des NAG (s. weiter unten) und die Vorlage des oben genannten Gutachtens des AMS.

Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gilt ex lege mit der Erteilung der Rot-Weiß-Rot - Karte als erfüllt. Die Schlüsselkraft muss daher keine Deutschkurse besuchen.

Die Rot-Weiß-Rot - Karte ist selbständigen Schlüsselkräften höchstens für die Dauer von 2 Jahren zu erteilen.

Niederlassungsbewilligung

Drittstaatsangehörigen mit einer Rot-Weiß-Rot - Karte kann eine Niederlassungsbewilligung erteilt werden, wenn sie in den letzten 2 Jahren eine Tätigkeit als selbständige Schlüsselkraft als Inhaber eine Rot-Weiß-Rot - Karte ausgeübt haben und diese weiter ausüben werden. Das Gleiche gilt auch für die Ausübung von Tätigkeiten als besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte in einem Mangelberuf, sonstige Schlüsselkräfte oder Studienabsolventen oder wenn eine Berechtigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz vorliegt. Im Verlängerungsfall für Unselbständig und Start-up/Gründern dann wenn die Erteilung einer Rot-Weiß-Rot – Karte Plus nicht in Betracht kommt. Die Voraussetzungen des 1. Teiles des NAG (s. dazu weiter unten) müssen erfüllt werden.

Drittstaatsangehörige, die einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen Mitgliedstaates besitzen, können für die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit eine Niederlassungsbewilligung erhalten. Solche Drittstaatsangehörige müssen die Voraussetzungen des 1. Teiles des NAG (s. dazu weiter unten) erfüllen und es muss ein Quotenplatz vorhanden sein; handelt es sich jedoch um Drittstaatsangehörige, die einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt EU" eines anderen Mitgliedstaates als ehemaliger Inhaber eines Aufenthaltstitels "Blaue Karte EU" innehaben, besteht Quotenfreiheit. Der Antrag ist binnen einer Frist von drei Monaten ab der Einreise zu stellen. Ehegatten oder eingetragenen Partnern von solchen Berechtigten kann quotenfrei eine Niederlassungsbewilligung erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles des NAG (s. dazu weiter unten) erfüllen.

Drittstaatsangehörigen, denen aufgrund von Rechtsakten der EU Niederlassungsfreiheit zukommt, kann für die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit eine Niederlassungsbewilligung erteilt werden. Solche Drittstaatsangehörige müssen die Voraussetzungen des 1. Teiles des NAG (s. dazu weiter unten) erfüllen.

Aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann ebenfalls die Niederlassungsbewilligung jeweils unter bestimmten Voraussetzungen erteilt werden (z.B. Familienzusammenführung, Umstieg von einem Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach Asylgesetz).

Hinweis: Mit der Antragstellung sind (einfache) Deutschkenntnisse nachzuweisen (s. dazu weiter unten).

Die Niederlassungsbewilligung ist für zwölf Monate auszustellen.

Tipp: Hat der Fremde das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt und war in den letzten zwei Jahren durchgehend rechtmäßig in Österreich niedergelassen, so ist die Niederlassungsbewilligung für drei Jahre auszustellen. 

Rot-Weiß-Rot – Karte plus 

Inhabern einer Rot-Weiß-Rot – Karte, die unselbständig beschäftigt waren, kann eine Rot-Weiß-Rot – Karte plus erteilt werden, wenn sie bereits 2 Jahre die Rot-Weiß-Rot – Karte hatten, die Voraussetzungen des 1. Teiles des NAG (s. dazu weiter unten) erfüllen und eine Mitteilung des AMS vorliegt, dass der Inhaber der „Rot-Weiß-Rot – Karte“ innerhalb der letzten 24 Monate 21 Monate unter den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen beschäftigt war oder dass er bereits 2 Jahre eine Rot-Weiß-Rot – Karte für Start-up-Gründer besitzt und eine schriftliche Mitteilung de AMS vorliegt. Diese Bestimmung gilt für besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte in Mangelberufen, sonstige (unselbständige) Schlüsselkräfte und Studienabsolventen.

Inhabern einer Blauen Karte EU kann eine Rot-Weiß-Rot – Karte plus ausgestellt werden, wenn sie diese bereits zwei Jahre besitzen, die Voraussetzungen des 1. Teils des NAG (s. dazu weiter unten) erfüllen und eine Mitteilung des AMS vorliegt, dass der Inhaber der Blauen Karte EU innerhalb der letzten 24 Monate 21 Monate unter den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen beschäftigt war.

Forschern, die seit mindestens zwei Jahren über eine „Niederlassungsbewilligung – Forscher“ verfügen und die Voraussetzungen des 1. Teiles des NAG (s. dazu weiter unten) erfüllen, können eine Rot-Weiß-Rot – Karte plus erhalten.

Die Rot-Weiß-Rot – Karte plus ist unter gewissen Voraussetzungen in Fällen der Familienzusammenführung zu erteilen.

Die Rot-Weiß-Rot – Karte plus kann auch erteilt werden, wenn der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erloschen ist, da sich der Fremde zu lange außerhalb des EWR-Gebiets aufgehalten hat (s weiter oben) oder aufgrund eines Erwerbs eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen Mitgliedsstaates gegenstandlos geworden ist, aber die Voraussetzungen des 1. Teils des NAG (s. weiter unten) erfüllt.

Aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann ebenfalls die Rot-Weiß-Rot – Karte plus jeweils unter bestimmten Voraussetzungen erteilt werden (z.B. Umstieg von einem Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach dem Asylgesetz).

Hinweis: Der Antragsteller hat (einfache) Deutschkenntnisse nachzuweisen (s. dazu weiter unten).

Die Rot-Weiß-Rot – Karte plus wird für zwölf Monate ausgestellt.

Tipp: Hat der Fremde das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt und war in den letzten zwei Jahren durchgehend rechtmäßig in Österreich niedergelassen, so ist die Rot-Weiß-Rot – Karte plus für drei Jahre auszustellen. 

Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“

Drittstaatsangehörige, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen niedergelassen waren und das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt haben, können den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ beantragen. Zur Niederlassung berechtigt sind Inhaber eines Aufenthaltstitels (Rot-Weiß-Rot – Karte, Rot-Weiß-Rot – Karte plus, Blaue Karte EU, Niederlassungsbewilligung, Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit, Niederlassungsbewilligung – Künstler, Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit, Niederlassungsbewilligung – Forscher, Blaue Karte EU, Niederlassungsbewilligung – Angehöriger, Familienangehöriger). Die Zeit eines rechtmäßigen Aufenthalts in Österreich aufgrund einer Aufenthaltsbewilligung oder Aufenthaltsberechtigung plus ist vollständig anzurechnen.

Der Zeitraum zwischen Einbringung des Antrages auf internationalen Schutz und Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten ist zur Hälfte, sofern dieser Zeitraum 18 Monate übersteigt zur Gänze, auf die Fünfjahresfrist anzurechnen. Haben sich Inhaber einer Blauen Karte EU vor ihrer mindestens zweijährigen ununterbrochenen Niederlassung in Österreich in einem anderen EU-Mitgliedstaat mit einer Blauen Karte EU aufgehalten, so ist dieser Aufenthalt auf die Fünfjahresfrist anzurechnen. Für Asylberechtigte gelten besondere Regeln.

Weitere Voraussetzungen für die Erteilung dieses Aufenthaltstitels sind die Erfüllung der Voraussetzungen des 1. Teiles des NAG (s. weiter unten) und die Erfüllung des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung.

Der Aufenthaltstitel ist für fünf Jahre auszustellen und ist verlängerbar.

Tipp: Ist der Aufenthaltstitel erloschen, erfüllt der Fremde aber die Voraussetzungen des 1. Teils des NAG (s. weiter unten), kann ihm eine Rot-Weiß-Rot – Karte plus erteilt werden. 

Aufenthaltsbewilligung – Selbständige 

Diese Aufenthaltsbewilligung kann Drittstaatsangehörigen ausgestellt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles des NAG (s. dazu weiter unten) erfüllen und sie sich zur Durchführung einer bestimmten selbständigen Tätigkeit länger als sechs Monate vertraglich verpflichtet haben.

Die Aufenthaltsbewilligung wird nur erteilt, wenn keine Absicht zur Niederlassung besteht. Indizien für eine beabsichtigte Niederlassung sind beispielsweise die Aufgabe des Wohnsitzes im Herkunftsstaat, die Anmietung oder Anschaffung von Bestandsobjekten oder die Notwendigkeit einer Gewerbeberechtigung.

Die Aufenthaltsbewilligung wird für zwölf Monate erteilt. 

Achtung: 

  • Die Behörde hat in diesen Fällen bis zum Nachweis des Gegenteils durch den Antragsteller von einer Niederlassung auszugehen.
  • Bei der Antragstellung ist der Werkvertrag vorzulegen.

Aufenthaltstitel für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen, die zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit berechtigen

Hinweis: Familienangehörige sind Ehegatten oder eingetragene Partner und unverheiratete minderjährige Kinder, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkinder.

Eine Rot-Weiß-Rot – Karte plus kann Familienangehörigen von Inhabern einer Rot-Weiß-Rot - Karte erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles des NAG (s. dazu weiter unten) erfüllen.

Ist der Zusammenführende Inhaber eine Rot-Weiß-Rot – Karte plus, weil er ein besonders Hochqualifizierter, eine Fachkraft in Mangelberufen, eine sonstige (unselbständige) Schlüsselkraft oder ein Studienabsolvent oder ein Forscher ist, so ist dem Familienangehörigen ebenfalls eine Rot-Weiß-Rot – Karte plus auszustellen, wenn die Voraussetzungen des 1. Teiles des NAG (s. dazu weiter unten) erfüllt sind. Hat der Zusammenführende eine Rot-Weiß-Rot – Karte plus aus anderen als den vorgenannten Gründen oder einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ oder ist er Asylberechtigter, so erhält sein Familienangehöriger eine Rot-Weiß-Rot – Karte plus, wenn die Voraussetzungen des 1. Teiles des NAG (s. dazu weiter unten) erfüllt werden und ein Quotenplatz vorhanden ist.

Ebenso eine Rot-Weiß-Rot – Karte plus erhalten Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen, die eine Blaue Karte EU innehaben oder innehatten. Die Geltungsdauer der Rot-Weiß-Rot – Karte plus richtet sich in diesem Fall nach der Geltungsdauer des Aufenthaltstitels des Zusammenführenden.

Eine Niederlassungsbewilligung ist Familienangehörigen zu erteilen, wenn der Zusammenführende eine Niederlassungsbewilligung oder eine Niederlassungsbewilligung - Angehöriger innehat. Generelle Voraussetzung für die Erteilung der Niederlassungsbewilligung ist die Erfüllung der Voraussetzungen des 1. Teiles des NAG (s. dazu weiter unten) und das Vorhandensein eines Quotenplatzes.

Hinweis: Bei Antragstellung sind (einfache) Deutschkenntnisse nachzuweisen (s. weiter unten). Dies gilt insbesondere nicht für Familienangehörige von besonders Hochqualifizierten oder Inhabern einer Blauen Karte EU. 

Familienangehörige von Österreichern, EWR-Bürgern und Schweizer Bürgern ohne Freizügigkeitssachverhalt

Der Zusammenführende muss Österreicher, EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sein und in Österreich dauernd wohnhaft sein. Der Zusammenführende darf nicht sein unionsrechtlich (aufgrund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz) zukommendes Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben. Das heißt, er muss – egal ob österreichischer Staatsbürger oder EWR/Schweizer Staatsbürger – in Österreich aufgewachsen und beheimatet und nicht erst aus einem anderen Land eingewandert sein.

Familienangehörigen ist ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles des NAG (s. dazu weiter unten) erfüllen. 

Hinweis: Familienangehörige sind: 

  • Ehegattinnen/Ehegatten oder eingetragene Partnerinnen/eingetragene Partner,
  • Verwandte der EU-Bürgerin/des EU-Bürgers bzw. ihres Ehegatten/seiner Ehegattin oder ihrer eingetragenen Partnerin/seines eingetragenen Partners in gerader absteigender Linie (Kinder, Enkelkinder, Urenkelkinder), die noch nicht 21 Jahre alt sind und über dieses Alter hinaus, sofern ihnen von diesen tatsächlich Unterhalt gewährt wird,
  • Verwandte der EU-Bürgerin/des EU-Bürgers bzw. ihres Ehegatten/seiner Ehegattin oder ihrer eingetragenen Partnerin/seines eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie (Eltern, Großeltern, Urgroßeltern), sofern ihnen von diesen tatsächlich Unterhalt gewährt wird,
  • Lebenspartnerinnen/Lebenspartner, die das Bestehen einer dauerhaften Beziehung nachweisen können,
  • sonstige Angehörige unter bestimmten Voraussetzungen.

Dieser Aufenthaltstitel ist für zwölf Monate auszustellen. Hat der Fremde das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt und war er in den letzten zwei Jahren durchgehend in Österreich niedergelassen, ist der Aufenthaltstitel für drei Jahre auszustellen. 

Hinweise:

  • Der Antragsteller hat (einfache) Deutschkenntnisse nachzuweisen (s. dazu weiter unten). 
  • Auf Familienangehörige von Österreichern, EWR-Bürgern und Schweizer Bürgern, die einem Freizügigkeitssachverhalt unterliegen, sind die Regelungen über das gemeinschaftsrechtliche Niederlassungsrecht anzuwenden.

Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Im 1. Teil des NAG werden die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aufgezählt, die in jedem Fall erfüllt sein müssen. So darf insbesondere kein Aufenthaltsverbot bestehen, keine durchsetzbare Ausweisung verfügt worden sein, außer seit der Ausreise sind bereits 18 Monate vergangen, keine Aufenthaltsehe, -partnerschaft oder -adoption vorliegen oder der Fremde in den letzten 12 Monaten nicht wegen nicht rechtmäßiger Einreise rechtskräftig bestraft worden sein. Ferner darf der Aufenthalt öffentlichen Interessen nicht widerstreiten, der Fremde muss eine ortsübliche Unterkunft nachweisen, er muss eine (in Österreich leistungspflichtige) Krankenversicherung haben und sein Aufenthalt darf zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen (Nachweis von regelmäßigen Einkünften zu erbringen).

Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden würde oder der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und entsprechende Aktivitäten der Gruppierung nicht ausgeschlossen werden können.

Darüber hinaus muss ein Fremder, der sich in Österreich niederlassen möchte, grundsätzlich das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllen. Keine Verpflichtung dazu besteht, wenn der Fremde erklärt, dass sein Aufenthalt die Dauer von zwölf Monaten innerhalb von 24 Monaten nicht überschreiten soll.

  • Achtung: Dies ist gleichzeitig ein Verzicht auf die Stellung eines Verlängerungsantrages. 
  • Hinweis: Wird nur eine Aufenthaltsbewilligung erteilt, da keine Niederlassung bezweckt ist, muss die Integrationsvereinbarung nicht erfüllt werden. 

Die Integrationsvereinbarung bezweckt den Erwerb von vertieften Kenntnissen der deutschen Sprache zur Erlangung der Befähigung zur Teilnahme am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich. 

  • Achtung: Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist binnen zwei Jahren ab Erteilung des Aufenthaltstitels zu erfüllen. 
  • Hinweis: Die Erfüllung des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung ist Voraussetzung für die Erteilung der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ und „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“.

Überblick über das Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln

Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels sind persönlich bei der Behörde zu stellen.

Achtung: Im Antrag ist der Grund des Aufenthalts anzugeben und genau zu bezeichnen.

Erstanträge sind vor der Einreise nach Österreich bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland zu stellen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten. Zur Antragstellung im Inland berechtigt sind beispielsweise Familienangehörige von Österreichern, EWR-Bürgern und Schweizer Bürgern, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtlich (aufgrund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz) zukommendes Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben, weiters auch Fremde, die bisher rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen waren, wenn sie zu dieser Niederlassung keine Bewilligung oder Dokumentation nach dem NAG benötigt haben, sowie Fremde, die an sich zur visumfreien Einreise berechtigt sind, während ihres erlaubten visumfreien Aufenthalts.

Mit der Stellung des Antrages auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot – Karte plus, einer Niederlassungsbewilligung oder eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ sind Deutschkenntnisse auf einfachstem Niveau nachzuweisen. Der Nachweis hat durch Sprachdiplome oder Kurszeugnisse von anerkannten Einrichtungen zu erfolgen und darf nicht älter als ein Jahr sein.

Hinweise: 

  • Der Nachweis dieser rudimentären Sprachkenntnisse gilt als erbracht, wenn die Voraussetzungen zur Erfüllung des Moduls 1 oder 2 der Integrationsvereinbarung vorliegen.
  • Keine Sprachkenntnisse müssen Familienangehörige von besonders Hochqualifizierten, die eine Rot-Weiß-Rot – Karte haben, von Inhabern einer Blauen Karte EU sowie von Inhabern eines Daueraufenthalts – EG, wenn diese zuvor eine Blaue Karte EU hatten, nachweisen. 

Anträge auf Verlängerung des Aufenthaltstitels oder auf Zweckänderung (Änderung des Aufenthaltszwecks) sind bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland zu stellen (das ist der Landeshauptmann, der jedoch die Bezirksverwaltungsbehörde per Verordnung zur Durchführung aller oder bestimmter Fälle ermächtigen kann).

Befristete Aufenthaltstitel sind grundsätzlich für zwölf Monate auszustellen. 

Achtung: Besteht der Aufenthaltszweck in der Ausübung eines Gewerbes, so ist bei der Gewerbebehörde die Ausstellung einer Bescheinigung darüber, dass die Voraussetzungen für die Gewerbeausübung mit Ausnahme des entsprechenden Aufenthaltstitels vorliegen, zu beantragen. Diese Bescheinigung gilt als Nachweis der erforderlichen Berechtigung. 

Stand: 01.05.2024