Carnet ATA – Warenmuster

Was ist ein Warenmuster und welche andere Verwendungszwecke werden noch erfasst?

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Warenmuster sind im Sinne der völkerrechtlichen Grundlagen Gegenstände, die eine bestimmte Art bereits hergestellter Waren darstellen oder die Modelle von Waren sind, deren Herstellung vorgesehen ist. Die eingeführte Menge an gleichartigen Erzeugnissen darf jedoch nicht zu groß sein, da sie ansonsten keine Muster im handelsüblichen Sinne darstellen würden. In der Praxis bedeutet dies, dass ein bis zwei Stück derselben Ware als Muster im Sinne der Konvention anzusehen wären, zehn Stück derselben Ware jedoch nicht.


Darüber hinaus müssen die Muster einer Person mit Wohnsitz oder Sitz außerhalb des Gebietes der vorübergehenden Verwendung gehören und dürfen nur eingeführt werden, um

Ausstellungs- oder Vorführzwecken im Gebiet der vorübergehenden Verwendung

zu dienen. Ziel dieser vorübergehenden Verwendung muss es sein, Aufträge für Waren einzuholen.

 

Die Muster dürfen, solange sie sich im Gebiet der vorübergehenden Verwendung befinden, weder verkauft noch ihrem normalen Gebrauch – außer zu Vorfuhrzwecken - zugeführt noch vermietet oder sonst in irgendeiner Weise entgeltlich verwendet werden.

 

Die Istanbul-Konvention legt auch fest, dass neben Warenmuster auch noch andere Waren, die taxativ aufgezählt werden, vorübergehend mit Carnet ATA eingeführt werden dürfen, wenn diese Einfuhr kein Handelsgeschäft darstellt:

 

  • Waren, die für Prüf- oder Kontrollzwecke, für Versuche oder Vorführungen eingeführt werden.
  • Waren zur Verwendung bei Prüfungen, Kontrollen, Versuchen oder Vorführungen.
  • Belichtete und entwickelte kinematografische Filme, Positivfilme und andere bespielte Bildträger, die vor ihrer kommerziellen Wendung vorgeführt werden sollen.
  • Filme, Magnetbänder, Magnetfilme und andere Ton oder Bildträger für Überspielung von Ton, Nachsynchronisation oder Wiedergabe.
  • Unentgeltlich gelieferte Datenträger zur Verwendung bei der elektronischen Datenverarbeitung.
  • Gegenstände (einschließlich Fahrzeuge), die ihrer Natur nach lediglich zur Werbung für bestimmte Waren oder bestimmte Zwecke verwendet werden können. 

 

Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr. Eine Haftung der Wirtschaftskammern Österreichs ist ausgeschlossen. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter!

Stand: 13.01.2017

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