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China Gesellschaftsrecht: umfangreiche Änderungen im Jahr 2024

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China

Wird das „Jahr des Drachen“ in China ein Jahr im Zeichen von Reformen im Wirtschaftsbereich? Dem am 29. Dezember 2023 veröffentlichten (für GmbH und Aktiengesellschaften geltenden) Gesellschaftsgesetz geht bereits ein mehrjähriger Gesetzgebungsprozess voraus; es soll nun am 1. Juli 2024 in Kraft treten und wird umfangreiche Änderungen auch für ausländisch-investierte Unternehmen in China mit sich bringen. 

Nachfolgend die wichtigsten Änderungen im Überblick:

Kapitalisierung von Gesellschaften und Fristen für Kapitaleinlagen

Gesellschafter sollten die potenziellen Auswirkungen frühzeitig prüfen: Eine der wichtigsten Neuerungen betrifft das Stammkapital der Gesellschaft. Es muss künftig spätestens innerhalb von fünf Jahren ab Gründung eingezahlt sein. Im Gesetz angekündigte Übergangsregeln für bereits existierende Gesellschaften zur graduellen Anpassung etwaiger längerer Einzahlungsfristen fehlen derzeit jedoch noch. Kommt die Gesellschaft fälligen Forderungen von Drittgläubigern nicht nach, kann die Gesellschaft selbst oder ein Gläubiger auch eine frühzeitigere Kapitaleinlage verlangen. Gesellschafter können ihre Kapitaleinlage in Form von Gesellschaftsanteilen oder Gläubigerrechten einbringen dürfen. Gläubigerrechte meint Forderungen eines Gesellschafters gegenüber der Gesellschaft. Bisher war es nur möglich, Forderungen aus Gesellschafterdarlehen in Eigenkapital umzuwandeln. Durch die Änderung sollte es möglich sein, auch andere Forderungen, z.B. aus Lieferung oder Leistung, als Kapital einzubringen. Der Vorstand muss die Kapitaleinlagen überprüfen. Bei festgestelltem Verzug muss er den säumigen Gesellschafter schriftlich mit Fristsetzung von mindestens 60 Tagen mahnen. Wird die Kapitaleinlage nicht fristgemäß erbracht, kann die Gesellschaft durch Vorstandsbeschluss das Einziehen der Anteile anordnen, und der säumige Gesellschafter verliert damit alle mit der nicht eingezahlten Einlage verbundenen Rechte. Die eingezogenen Anteile können übertragen werden, oder es erfolgt eine entsprechende Kapitalreduzierung. Ist dies nicht innerhalb von sechs Monaten abgeschlossen, haften die übrigen Gesellschafter für die säumige Einlage. Neue Regelungen betreffen auch das Verwenden von Rücklagen der Gesellschaft zum Verlustausgleich, zur Produktions-/Geschäftserweiterung oder zu einer Kapitalerhöhung.

Gesellschaftsinterne Strukturen

Das geänderte Gesetz bringt mehr Flexibilität: Ein neuer „Audit-Ausschuss“ innerhalb des Vorstands kann zukünftig die Aufgaben des Aufsichtsrats bzw. Aufsichtsperson(en) übernehmen, die dann entfallen. Besonders für KMUs ist die Möglichkeit interessant, mit Zustimmung aller Gesellschafter auf das Einrichten eines Aufsichtsrates nun auch ganz zu verzichten. Als gesetzlicher Vertreter der Gesellschaft darf künftig in der Satzung neben einem Manager alternativ auch ein beliebiges Vorstandsmitglied festgelegt werden; die derzeitige Beschränkung auf den Vorstandsvorsitzenden entfällt damit

Zusätzliche Mitbestimmung durch Mitarbeitende

Wichtig insbesondere für Gesellschaften mit mehr als 300 Mitarbeitenden: Wenn bei solchen ein aus drei oder mehr Personen bestehender Vorstand existiert, muss er künftig mindestens eine Person als Vertretung der Mitarbeitenden enthalten. Diese Person wird von der Belegschaft in einem demokratischen Prozess gewählt und kann auch Mitglied des neuen „Audit-Ausschusses“ im Vorstand sein. Bei Entscheidungen über Umstrukturierungen, Auflösung, Insolvenz oder andere „wichtige Aspekte in Bezug auf das Geschäft“ ist die Meinung der Mitarbeitenden zu hören.

Restrukturierungen

Geregelt sind die Fusion, Spaltung, Anteilsübertragung, Kapitalerhöhung, und -reduzierung, sowie die Liquidation. U.a. im Falle der Fusion mit einer zu 90% oder mehr gehaltenen Tochtergesellschaft, ist statt einem Gesellschafterbeschluss künftig nur noch eine Vorstandsentscheidung nötig. Bei Anteilsübertragungen ist vorgesehen, dass Gesellschafterrechte durch den neuen Gesellschafter bereits ab einer internen Registrierung der Übertragung in der „Gesellschafterliste“ ausgeübt werden dürfen. Differenzierte Regelungen verteilen die Haftung zwischen Veräußerer und Erwerber bei übertragenen Anteilen, für welche die Kapitaleinlagen noch nicht erbracht wurden. Beim Transfer an Dritte sind Vorkaufsrechte etwaiger Mitgesellschafter zu beachten. Reagiert der Mitgesellschafter innerhalb von 30 Tagen nicht, wird ein Verzicht auf das Vorkaufsrecht fingiert. Diese Regelung ist aber dispositiv – die Satzung der Gesellschaft darf abweichende Regelungen zu Anteilsübertragungen enthalten. Werden Anteile im Rahmen der Zwangsvollstreckung gerichtlich übertragen, haben die Mitgesellschafter auch ein Vorkaufsrecht, müssen dieses aber innerhalb von 20 Tagen ausüben.

Haftung der Gesellschaftsorgane und Gesellschafter

Vorstände, gesetzliche Vertreter, Aufsichtsräte, Manager und Gesellschafter sollten sich mit den neuen Haftungsregeln vertraut machen. ZUM BEISPIEL: Vorstände, Aufsichtsräte und Manager treffen eine explizite Treue- und Sorgfaltspflicht ähnlich wie im deutschen Recht und können bei Pflichtverletzungen in Regress genommen werden. Die Gesellschaft haftet grundsätzlich für schadenbegründende Handlungen des gesetzlichen Vertreters während der Ausübung seiner Pflichten, kann aber auch ihn gegebenenfalls in Regress nehmen. Vorstände können für der Gesellschaft entstehende Schäden haften, wenn sie ihre Verpflichtung zur Überprüfung der Kapitaleinlagen nicht nachgekommen sind. Alle Organe können haften, wenn sie die Interessen der Gesellschaft schädigen, indem sie Geschäfte mit nahestehenden Unternehmen oder Personen durchführen. Das revidierte Gesetz enthält auch differenzierte Regelungen zur Haftung vor der Gründung sowie bei einer gesetzeswidrigen Gewinnausschüttung. Ein Vorstand kann seinerseits künftig Schadenersatz von der Gesellschaft verlangen, wenn er „ohne guten Grund“ frühzeitig aus seinem Amt abberufen wird.

Formelle Aspekte bei den Organen und Gremienentscheidungen 

Die Anforderungen steigen an: Verfeinerte Regelungen betreffen beispielsweise den Rücktritt von gesetzlichen Vertretern, Vorständen und Aufsichtsräten. Im Einzelfall kann ein Vorstand oder Aufsichtsrat trotz an sich erfolgter Beendigung seiner Bestellung zum temporären Fortführen seiner Tätigkeit gesetzlich verpflichtet sein. Gremienentscheidungen können immer elektronisch erfolgen, soweit die Satzung nichts anderes vorsieht. Vorstandsbeschlüsse erfordern künftig die Teilnahme der Mehrheit der Direktoren. Schließlich regelt das Gesetz auch die Möglichkeit, fehlerhaft getroffene Beschlüsse der Gesellschafterversammlung oder des Vorstands gerichtlich anzugreifen und dann bereits erfolgte gesellschaftsrechtliche Registrierungen rückabzuwickeln. 

Für Rückfragen steht Ihnen das Team des AußenwirtschaftsCenters Shanghai jederzeit gerne unter E shanghai@wko.at zur Verfügung.

Die o.a. Informationen wurden in Kooperation mit Rödl & Partner, Shanghai / Peking / Guangzhou / Taicang, erstellt:

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Stand: 29.01.2024

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