Handelsabkommen der EU mit Ägypten

Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation sowie vertieftes und umfassendes Freihandelsabkommen (DCFTA)

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Die Handelsbeziehungen der EU mit Ägypten basieren auf dem Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation, welches seit 1. Juni 2004 in Kraft ist.

Seit Juni 2013 führt die EU mit Ägypten einen "Sondierungsdialog" für ein vertieftes und umfassendes Freihandelsabkommen (DCFTA)

Vertieftes und umfassendes Freihandelsabkommen (DCFTA)

Im Juni 2013 begann die EU mit Ägypten über die Vertiefung der Handels- und Investitionsbeziehungen zu diskutieren. 

Diese Diskussion dient als Vorbereitung für Verhandlungen über ein vertieftes und umfassendes Freihandelsabkommen (DCFTA), zu welchen die Europäische Kommission im Dezember 2011 durch die EU-Mitgliedstaaten ermächtigt wurde.

Das Freihandelsabkommen soll die Marktchancen und das Investitionsklima verbessern und Wirtschaftsreformen in Ägypten unterstützen. Es soll deutlich über das bestehende Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation hinausgehen und Bestimmungen zum Handel mit Dienstleistungen, zur öffentlichen Beschaffung, Wettbewerb, Rechte des geistigen Eigentums und Investitionsschutz enthalten.

Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation 

Die Assoziierungsabkommen der EU mit Ägypten ist seit 1. Juni 2004 in Kraft.

Das Abkommen schafft eine Freihandelszone zwischen der EU und Ägypten durch den Abbau der Zölle auf Industrieprodukte und durch bedeutende Zugeständnisse für landwirtschaftliche Erzeugnisse.

Nachfolgende Verhandlungen zur weiteren Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, Fisch und Fischereierzeugnissen wurden im Jahr 2009 abgeschlossen und die Änderungen des Abkommens in Form eines Briefwechsel im 1. Juni 2010 in Kraft gesetzt.

Im November 2010 unterzeichneten die EU und Ägypten ein Protokoll über ein Streitbeilegungsverfahren im Rahmen der handelspolitischen Bestimmungen des Assoziierungsabkommens.

Verhandlungen zur Liberalisierung des Handels mit Dienstleistungen sind derzeit im Gange.

Ursprungsregeln

Bei den Ursprungsregeln handelt es sich um technische Kriterien, anhand derer ermittelt wird, ob ein bestimmtes Produkt für einen zollfreien Zugang oder einen anderen präferenziellen Zugang im Rahmen eines gegebenen Handelsabkommens in Frage kommt.

Verzeichnis der Europäischen Kommission zu den verschiedenen Abkommen und ihre wesentlichen Bestimmungen über Ursprungserwerb und Kumulierung:

Präferenzmaßnahme Ursprungsregel/Kumulierung
Ägypten (1.6.2004)
Europa-Mittelmeer-Abkommen ABl. L304 vom 30. 09.200, S. 39
Protokoll 4 (PEM-Konvention)
ABl. L 334 vom 22.12.2015
Bilaterale und diagonale Kumulierung

Rechtsakte Assoziierungsabkommen EU-Ägypten

Abkommen

Weitere relevante Rechtsakte

  • Protokoll zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union (ABl L 312 vom 30. November 2007)
  • Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Arabischen Republik Ägypten mit Maßnahmen zur gegenseitigen Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, Fisch und Fischereierzeugnissen, zur Ersetzung der Protokolle 1 und 2 und deren Anhängen sowie zur Änderung des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits (ABl L 106 vom 28. April 2010)
  • Protokoll zwischen der Europäischen Union und der Arabischen Republik Ägypten zur Festlegung eines Mechanismus für die Beilegung von Streitigkeiten, die die Handelsbestimmungen des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits betreffen (ABl L 138 vom 26. Mai 2011)
  • Beschluss Nr. 1/2015 des Assoziationsrates EU-Ägypten vom 21. September 2015 zur Ersetzung des Protokolls Nr. 4 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen [2015/2435] (ABl L 334 vom 22. Dezember 2015)

Stand: 11.01.2022

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