Handelsabkommen der EU mit Mazedonien

Stabilisierungs- und Assozierungsabkommen (SAA)

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Die Beziehungen der EU zu Mazedonien beruhen auf dem Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen (SAA), das seit 1. April 2004 in Kraft ist.

Anlässlich der offiziellen Eröffnung der Verhandlungen am 5. April 2000 legte die Europäische Kommission (EK) einen ersten Entwurf für ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen (SAA) EU-Mazedonien vor.

Ziel war es, die Verhandlungen bis Jahresende abzuschließen und den handelspolitischen Teil ehestmöglich vorgezogen in Kraft zu setzen. Nach der Paraphierung des SAA Ende November in Zagreb wurden anlässlich der Tagung des Rates Allgemeine Angelegenheiten am 9. April 2001 sowohl das SAA selber als auch das Interimsabkommen unterzeichnet. Gemäß Art. 50 des Interimsabkommens ist letzteres zwei Monate nach Unterzeichnung, somit am 1. Juni 2001 in Kraft getreten.

Das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen (SAA) selbst trat schließlich zum 1. April 2004 in Kraft.

Schon zuvor genossen Ursprungswaren Mazedoniens gemäß EG-VO Nr. 2563/2000 (ABl EG L295) iVm EG-VO Nr. 20007/2000 (ABl EG L240) auf breiter Basis einseitige Zollpräferenzen, während EU-Ursprungswaren durch diese Regelung mazedonischerseits keine Zollbegünstigungen eingeräumt wurden. Die Verhandlungen über das SAA boten die Möglichkeit, diese Asymmetrie zu mildern bzw. schrittweise abzubauen, idealerweise auch dort, wo besondere österreichische Exportinteressen bestehen.

Die Liberalisierung im Warenverkehr durch das SAA erfasst

  • neben gewerblich-industriellen Produkten (einschließlich des Stahl- sowie des Textil- und Bekleidungssektors)
  • auch landwirtschaftliche Erzeugnisse und Verarbeitungsprodukte.

Weiters sieht das SAA Liberalisierungsschritte in den folgenden Kernbereichen vor: 

  • Freizügigkeit der Arbeitnehmer,
  • Niederlassung,
  • grenzüberschreitende Dienstleistung sowie
  • freier Kapitalverkehr.

Ursprungsregeln

Bei den Ursprungsregeln handelt es sich um technische Kriterien, anhand derer ermittelt wird, ob ein bestimmtes Produkt für einen zollfreien Zugang oder einen anderen präferenziellen Zugang im Rahmen eines gegebenen Handelsabkommens in Frage kommt.

Verzeichnis der Europäischen Kommission zu den verschiedenen Abkommen und ihre wesentlichen Bestimmungen über Ursprungserwerb und Kumulierung:

Präferenzmaßnahme Ursprungsregel/Kumulierung
der ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (1.6.2001)
Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen, ABl. L 84 vom 20.3.2004, S.13. geändert durch das Protokoll zum SAA von 2007, ABl. L 99, 10.4.2008, S. 2
Protokoll 4
ABl. L 99, 10.4.2008. p.27
Bilaterale und diagonale Kumulierung

Rechtsakte SAA EU-Mazedonien

Abkommen

  • Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits (ABl. L 84 vom 20. März 2004)
  • Protokoll Nr. 1 über Textilwaren und Bekleidung (ABl. L 84 vom 20. März 2004)
  • Protokoll Nr. 2 über Stahlerzeugnisse (ABl. L 84 vom 20. März 2004)
  • Protokoll Nr. 3 über den Handel zwischen der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und der Gemeinschaft mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen (ABl. L 84 vom 20. März 2004)
  • Protokoll Nr. 4 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen (ABl L 84 vom 20. März 2004)
  • Protokoll Nr. 5 über die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich (ABl L 84 vom 20. März 2004)

Weitere relevante Rechtsakte

  • Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits anlässlich des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union (ABl. L 388 vom 29. Dezember 2004)
  • Protokoll zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits anlässlich des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union (ABl. L 388 vom 29. Dezember 2004)
  • Unterrichtung über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Protokolls zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits anlässlich des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union (ABl. L 208 vom 11. August 2005)
  • Protokoll zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union (ABl L 99 vom 10. April 2008)
  • Protokoll zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union (ABl L 276 vom 18. September 2014)
  • Beschluss Nr. 1/2016 des Stabilitäts- und Assoziatonsrates EU-ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien vom 20. Januar 2016 zur Ersetzung des Protokolls Nr. 4 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen (ABl L 293 vom 28. Oktober 2016)
  • Beschluss Nr. 1/2018 des Stabilitäts- und Assoziationsrates vom 4. Dezember 2018 über den Übergang zur zweiten Phase der Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits nach Artikel 5 Absatz 3 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens (ABl L 18 vom 21. Jänner 2019)

Stand: 11.01.2022

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