Berufsfotografie, Landesinnung

Alle e-card Fotoregistrierungsstellen bis auf weiteres geschlossen

Aktuelle Informationen rund um die neue Regelung 

Lesedauer: 7 Minuten

Frage und Antwort zur Verordnung bezüglich der Übergangsfrist für die e-card mit Foto:

Laufen alle e-cards ohne Foto im Mai 2020 ab?

Nein. Drehen Sie Ihre e-card um, dort finden Sie ein Ablaufdatum. Kurz vor diesem Datum erhalten 85 Prozent aller Versicherten automatisch eine neue e-card.

Die Übergangsfrist, die jetzt von 3 auf 5 Monate verlängert wurde, gilt nur für jene Versicherten, für die aktuell keine neue e-card produziert werden konnte, weil kein Foto verfügbar ist.

Konkret betroffen sind JETZT also Versicherte

  • deren alte e-card abgelaufen oder verloren/defekt ist bzw. die neu in Österreich versichert sind,
  • UND für die kein Foto aus einem Dokument zur Verfügung steht
  • UND die bereits bei einem Arztbesuch oder Kontakt mit der Sozialversicherung informiert wurden, dass sie ein Foto bringen müssen!

Die Übergangsfrist beginnt jeweils mit der ersten Information, dass ein Foto gebracht werden muss und läuft ab diesem Zeitpunkt jetzt 150 Tage (also ca. 5 Monate) statt wie bisher 90 Tage. 

Wenn Sie einen österreichischen Reisepass, Personalausweis, Scheckkartenführerschein oder ein Dokument des Fremdenregisters (z.B. Aufenthaltstitel, Fremdenpass etc.) besitzen, müssen Sie nichts tun. Die Fotos aus diesen Dokumenten werden für die e-card zur Verfügung gestellt. Sie erhalten also Ihre neue e-card mit Foto automatisch, kurz bevor die alte Karte abläuft.

Wenn Sie keines dieser Dokumente besitzen und für Sie keine Ausnahme zutrifft, müssen Sie ein Foto bringen, sobald das nach Ende der Ausgangsbeschränkungen und Öffnung der Registrierungsstellen wieder möglich ist. Alle Informationen dazu finden Sie im Bereich Foto bringen.

Ob aktuell ein Foto für Sie verfügbar ist, können Sie mit dem Foto-Sofort-Check überprüfen.


Presseaussendung des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger mit Richtigstellung:
e-card: Übergangsfrist für Fotos von drei auf fünf Monate verlängert
20.000 Personen haben aktuell aufgrund der Corona-Pandemie mehr Zeit, das Foto zu bringen.

  1. Als Reaktion auf die aktuelle Ausbreitung von COVID-19 wurde auf unserer Website die Information veröffentlicht, dass alle e-card Fotoregistrierungsstellen bis auf weiteres geschlossen sind. Sollte eine der Dienststellen geöffnet halten, steht es den MitarbeiterInnen natürlich frei, dennoch Fotos zu registrieren, falls Versicherte mit Foto und allen notwendigen Dokumenten dorthin kommen.
  2. Derzeit können für ca. 8.000 versicherte Personen keine e-cards ausgestellt werden, da die Versicherten trotz im Jänner 2020 erfolgter Aufforderung bisher kein Foto zu einer der zuständigen Registrierungsstellen gebracht haben. Arztbesuche sind für diese Personen innerhalb der gesetzlich geregelten Übergangsfrist mit der alten e-card bzw. mit Versicherungsnummer und Lichtbildausweis möglich. Nach Ablauf der Frist wird die e-card gesperrt und es sind auch keine anspruchsrelevanten Buchungen mehr mit der Admin-Karte möglich. Diese Übergangsfrist, die mit der ersten Aufforderung, ein Foto zu bringen bei einem Arztbesuch oder Kontakt mit der Sozialversicherung beginnt, soll nun von 90 auf 150 Tage ausgedehnt werden.

Ziel dieser Maßnahmen ist es,

  1. die Ansteckungsrisiken für Versicherte und Registrierungspersonal zu reduzieren und
  2. zu verhindern, dass es im April zu Sperren für jene Versicherten kommt, die im Jänner die Foto-Information erhalten haben und für die daher die Übergangsfrist im April abläuft.

Auf der Webseite der e-card mit Foto unter www.chipkarte.at/foto halten wir die Informationen tagesaktuell.

Parallel finden Sie nun auch eine aktualisierte Information für DienstgeberInnen, die wir – um weitere Missverständnisse und Parallel-Informationen zu verhindern – auch von allen Sozialversicherungsträgern qualitätssichern lassen haben.


Die neue e-card kommt – mit Foto

Ab 1. Jänner 2020 muss auf jeder neu ausgegebenen e-card für Personen ab dem vollendeten 14. Lebensjahr ein Foto aufgebracht werden, das die Karteninhaberin bzw. den Karteninhaber erkennbar zeigt. Bis 31.12.2023 müssen alle alten e-cards gegen neue e-cards mit Foto ausgetauscht sein, sofern keine Ausnahme besteht.

Das klingt komplizierter, als es ist: Um den Weg zum Foto auf der e-card für alle Beteiligten möglichst einfach und kostengünstig zu gestalten, hat der Gesetzgeber festgelegt, dass die Fotos aus bestehenden behördlichen Registern dem Hauptverband zur Verfügung gestellt werden.

85 Prozent der Versicherten müssen daher wie gewohnt für die neue e-card nichts tun. Sie erhalten ihre neue e‑card automatisch bevor die alte abläuft – spätestens Ende 2023.

Welches Foto kommt auf die e-card?

Zuerst wird geprüft, ob die versicherte Person jünger als 14 Jahre ist. Denn Kinder unter 14 Jahren erhalten weiterhin in jedem Fall eine e-card ohne Foto, unabhängig davon, ob ein Foto aus einem der Register verfügbar ist. Ich würde das trennen: Es ist auch nicht möglich, für Kinder freiwillig ein Foto zu bringen. Fotos von Jugendlichen werden ab einem Alter von 13 Jahren und 10 Monaten entgegengenommen.

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© SVC

Ist die Person älter als 14 Jahre, wird zunächst geprüft, ob ein Foto aus dem Identitätsdokumentenregister vorhanden ist. In diesem Register sind die Fotos aus österreichischen Reisepässen und Personalausweisen gespeichert. Besitzt die Person einen österreichischen Reisepass oder Personalausweis, wird dieses Foto für die neue e-card verwendet. Besitzt eine Person beide Dokumente, wird das neuere der beiden Fotos aus dem Identitätsdokumentenregister an den Kartenproduzenten geliefert.

Hat die Person keinen österreichischen Reisepass und auch keinen österreichischen Personalausweis, aber einen österreichischen Scheckkartenführerschein, wird das Foto aus dem Führerscheinregister herangezogen.

Hat eine Person weder einen österreichischen Reisepass oder Personalausweis noch einen Scheckkartenführerschein, wird geprüft, ob ein Foto aus dem Zentralen Fremdenregister (Aufenthaltstitel, Fremdenpass, Konventionsreisepass etc.) benutzt werden kann.

Aufgrund der gesetzlichen Vorgaben kann nicht gewählt werden, welches Foto auf die e-card kommt! Wenn ein Foto aus einem Register vorliegt, muss dieses benutzt werden - es kann dann kein Foto extra für die e-card gebracht werden.

Liegt von versicherten Personen kein Foto aus einem der Register vor, muss ein Foto für die e-card gebracht werden.

Ausnahmen

Es gibt jedoch auch Ausnahmen von dieser Verpflichtung, und zwar für

  • Personen, die im Ausstellungsjahr ihrer neuen e-card das 70. Lebensjahr vollenden oder bereits vollendet haben sowie
  • Personen, die in Pflegestufe 4, 5, 6 oder 7 eingestuft sind.

Für diese Versicherten gilt: Liegt ein Foto aus Reisepass, Personalausweis, Scheckkartenführerschein oder dem Fremdenregister vor, kommt dieses auf die neue e-card. Liegt kein Foto vor, darf eine e-card ohne Foto ausgestellt werden. Personen, die von der Fotopflicht ausgenommen sind, können freiwillig ab 1. 1.2020 ein Foto für die e-card zur jeweils zuständigen Registrierungsstelle bringen. Ein freiwillig abgegebenes Foto löst jedoch keinen vorzeitigen Kartentausch aus.

Wie bereits bisher wird die neue e-card kurz vor Ablauf der Europäischen Krankenversicherungskarte (EKVK) automatisch ausgestellt.

Fotoregistrierung ab 1.1.2020 möglich

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© SVC

Jene 15% der Versicherten, von welchen kein Foto in den Registern vorhanden ist und die auch nicht unter die erwähnten Ausnahmen fallen, müssen ein Foto zur zuständigen Stelle bringen. Die Foto-Registrierungsstellen stehen ab 1.1.2020 zur Verfügung. Davor können keine Fotos angenommen werden!

Das Foto für die e-card muss ICAO-konform und höchstens 6 Monate alt sein. Im Gegensatz zum Passbild-Standard darf das e-card Foto jedoch auch schwarz-weiß sein.

Das Foto muss persönlich und unter Vorlage der alten e-card, eines amtlichen Lichtbildausweises und eines Staatsbürgerschaftsnachweises zur zuständigen Registrierungsstelle gebracht werden.

Es ist auch möglich, für die e-card ein Foto via eBild-System abzugeben. Die Fotoregistrierungsstelle kann durch Eingabe des Codes das Foto abrufen und als Foto für die e-card speichern. Die Versicherten müssen trotzdem persönlich zur Fotoregistrierungsstelle kommen und dabei die alte e-card, einen amtlichen Lichtbildausweis und einen Staatsbürgerschaftsnachweis vorzeigen.

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© SVC

Der beste Zeitpunkt ein Foto zu bringen ist übrigens drei  bis vier Monate, bevor die aktuelle Karte abläuft, nicht jedoch vor dem 1.1.2020: so kann die nächste e-card nahtlos produziert werden. Österreichische Staatsbürger können bei rund 195 Außenstellen der Sozialversicherung und einigen freiwillig teilnehmenden Gemeinden ein Foto registrieren.

Für Versicherte ohne österreichische Staatsbürgerschaft sind die Landespolizeidirektionen für die Fotoregistrierung zuständig.

Neue Website: www.chipkarte.at/foto

Alle Informationen stehen online neben Deutsch in zahlreichen weiteren Sprachen auf der Website www.chipkarte.at/foto zur Verfügung. Zeitnah zum 1.1.2020 kann mit dem Foto-Sofort-Check rasch und einfach überprüft werden, ob aktuell ein Foto für die e-card vorhanden ist. Auf einen Blick können dort auch die nächstgelegenen Foto-Registrierungsstellen nach Postleitzahl gefunden werden.

Im Downloadbereich stehen Plakate und Informationsfolder zur Verfügung. Bei der e-card Serviceline unter 050 124 33 11 können Fotografen und Foto-Fachhändler diese Drucksorten auch kostenlos bestellen.

Was passiert, wenn kein Foto da ist?

Ist in keinem der Register ein Foto der Person vorhanden, trifft keine Ausnahme zu und wurde vor Ablauf der aktuellen Karte kein Foto registriert, kann keine neue e-card ausgestellt werden. Die Karteninhaberin bzw. der Karteninhaber wird dann beim nächsten e-card bezogenen Kontakt mit der Sozialversicherung, wie z.B. einer Ersatzkartenbestellung, oder beim nächsten Arztbesuch über das fehlende Foto informiert und muss ein Foto für die e-card bringen. Nach Ablauf einer Übergangsfrist von 90 Tagen wird die alte e-card gesperrt und es sind keine Buchungen von Arzt-Konsultationen mehr möglich, bis ein Foto gebracht wird. Versicherte ohne registriertes Foto und ohne gesetzliche Ausnahme können sich bei ihrem Krankenversicherungsträger einen elektronischen e-card Ersatzbeleg ausstellen lassen. Die Versicherten müssen diesen persönlich bei ihrem Krankenversicherungsträger beantragen und ihre Identität mit einem Ausweis belegen. Der elektronische Ersatzbeleg ist nach den leistungsrechtlichen Vorschriften des jeweiligen Krankenversicherungsträgers bis zum Ende der laufenden Abrechnungsperiode gültig.

Stand: 26.11.2020