Verpackungsverordnung
Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen
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Änderungen ab 2015
Ab 1.1.2015 sind Verpackungen nun nach der neuen Systematik (Haushalts- oder Gewerbeverpackungen) einzustufen und dementsprechend zu lizenzieren. Zur leichteren Handhabung und Hilfsstellung finden Sie im Downloadbereich das Merkblatt der Bundessparte Handel sowie einen Entscheidungsbaum. Außerdem finden Sie unter dem Punkt "Links" Merkblätter des BMFLUW zu Verpackungen.
Bevollmächtigter für ausländische Personen/Versandhändler ab 1.1.2023
Ausländische Versandhändler müssen ab 1. Januar 2023 einen Bevollmächtigten bestellen, wenn sie nach Österreich versenden und entsprechend Verpackungen in Umlauf bringen. Diese Bevollmächtigung muss notariell beglaubigt sein. Neu ab Januar 2023 wird für ausländische Versandhändler oder Hersteller nun auch, dass diese bei der Einführung von Einwegkunststoffprodukten, wie Feuchttücher, Luftballons oÄ in den österreichischen Raum, einen Bevollmächtigten bestellen müssen.
Als Bevollmächtige können natürliche oder juristische Personen mit Sitz im Inland dienen, welche eine inländische Zustelladresse besitzen. Ein Bevollmächtigter übernimmt sämtliche Verpflichtungen des ausländischen Versandhändlers für Verpackungen die in Österreich an private Letztverbraucher vertrieben werden. Insbesondere wird er also für die Erfüllung der Verpackungslizensierungspflichten des Online-Händlers zuständig sein und als Kontaktperson für behördliche Kommunikation fungieren.
Nähere Informationen: Verpackungsverordnung: Bevollmächtigter für ausländische Personen/Versandhändler ab 1.1.2023
Stand: 22.12.2022