Verbot der Informationsweitergabe

Pflichten zur Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

Lesedauer: 1 Minute

Berufsberechtigte sowie deren leitendes Personal und Angestellte dürfen weder den betroffenen Auftraggeber noch Dritte davon in Kenntnis setzen, dass eine Übermittlung von Informationen an die Geldwäschemeldestelle gerade erfolgt, erfolgen wird oder erfolgt ist oder dass eine Analyse wegen Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung gerade stattfindet oder stattfinden könnte (sog. Tipping off-Verbot).

Das Verbot umfasst nicht die Weitergabe von Informationen:

  • an die Geldwäschemeldestelle nach §52a BiBuG 2014;
  • an die Bilanzbuchhaltungsbehörde gemäß § 52f Abs.1 BiBuG 2014;
  • zu Strafverfolgungszwecken;
  • zwischen Berufsberechtigten oder Einrichtungen aus Drittländern, in denen der 4. Geldwäsche-RL gleichwertige Anforderungen gelten, sofern sie ihre berufliche Tätigkeit, ob als Angestellte oder nicht, in derselben juristischen Person oder in einer umfassenderen Struktur ausüben, der die Person angehört und die gemeinsame Eigentümer oder eine gemeinsame Leitung hat oder über eine gemeinsame Kontrolle in Bezug auf die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften verfügt;
  • zwischen zwei oder mehr Verpflichteten im Sinne der 4. Geldwäsche-RL, die sich auf denselben Auftraggeber beziehen oder an derselben Transaktion beteiligt sind, sofern es sich bei diesen um Verpflichtete aus einem Mitgliedstaat oder um Einrichtungen in einem Drittland handelt, in dem der 4. Geldwäsche-RL gleichwertige Anforderungen gelten, sie derselben Berufskategorie im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Z 3 der 4. Geldwäsche-RL angehören und sie Verpflichtungen in Bezug auf das Berufsgeheimnis und den Schutz personenbezogener Daten unterliegen;
  • durch einen Berufsberechtigten, dessen leitendes Personal oder dessen Angestellte an einen Auftraggeber, um diesen davon abzuhalten, eine rechtswidrige Handlung zu begehen.

Im Falle der Informationsweitergabe an ausländische Berufsberechtigte hat die Prüfung der Gleichwertigkeit der geltenden Anforderungen zur Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in Drittländern sowie der beruflichen Verschwiegenheitspflicht und des Schutzes personenbezogener Daten anhand von durch öffentliche Stellen veröffentlichten Listen zu erfolgen.

Liegen solche Listen nicht vor, kann der Berufsberechtigte selbst die Gleichwertigkeit beurteilen. Im Zweifel ist von dem im Drittland ansässigen Berufsberechtigten die Gleichwertigkeit der Anforderung glaubhaft zu machen.

Stand: 03.11.2023