EU-Nachtarbeits-Anpassungsgesetz
Neuerungen betreffend Nachtschwerarbeit

Kurzerläuterungen

 

 

Zulässige durchschnittliche tägliche Arbeitszeit an Nachtarbeitstagen (§ 12 a Abs. 5 AZG):

Als Nachtschwerarbeiter im Sinn des EU-Nachtarbeits-Anpassungsgesetzes sind Nachtarbeitnehmer (Nacht: Zeit zwischen 22:00 und 5:00 Uhr; Nachtarbeitnehmer: Nachtarbeit regelmäßig oder in mindestens 48 Nächten im Kalenderjahr mindestens

3 Stunden), die unter den im NSchG vorgesehenen erschwerenden Bedingungen arbeiten, zu verstehen (§ 12 a Abs. 1-3 AZG).

Ab 1.1.2003 darf für diese Nachtschwerarbeiter die durchschnittliche Gesamtarbeitszeit (einschließlich Überstunden) an Nachtarbeitstagen innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 26 Wochen 8 Stunden nur dann überschreiten, wenn dies durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung (Betriebsvereinbarung oder Kollektivvertrag) zugelassen wird. Dies ergibt sich aus der Übergangsfrist gemäß § 32 c Abs. 3 AZG, die systematisch und verfassungskonform so zu interpretieren ist, dass eine Überschreitung dieser durchschnittlichen Arbeitszeit eine solche Zulassung jedenfalls nach dem 31.12.2002 erfordert.

Dies bedeutet, dass ohne solche Zulassung eine Überschreitung der durchschnittlichen Gesamtarbeitszeit unzulässig ist. Dadurch ist nicht ausgeschlossen, dass die einzelne Tagesarbeitszeit an Nachtarbeitstagen etwa durch Überstunden mehr als 8 Stunden betragen darf, jedoch muss eine jeweilige Überschreitung von 8 Stunden an Nachtarbeitstagen innerhalb des 26-wöchigen Durchrechnungszeitraumes durch entsprechende Unterschreitungen der 8 Stunden an anderen Nachtarbeitstagen oder durch einen Entfall einer vorgesehenen Nachtarbeitszeit ausgeglichen werden. Dieser 26-wöchige Durchrechnungszeitraum wird für Bereiche mit Nachtschwerarbeit kalendermäßig festzulegen sein, um bei Nichtvorliegen einer Betriebsvereinbarung oder KV-Regelung die Einhaltung der Vorschrift nachvollziehbar zu machen.

Die gesetzliche Ermächtigung in § 12 a Abs. 5 zur Überschreitung der durchschnittlichen 8-stündigen Tagesarbeitszeit beschränkt sich ausdrücklich auf die Zulassung dieser Überschreitung durch Betriebsvereinbarung oder Kollektivvertrag. Eine Ermächtigung zur Gestaltung von Bedingungen oder Ausgleichsmaßnahmen für die kollektive Rechtsgestaltung ist an dieser Stelle nicht vorgesehen, sondern das Gesetz selbst sieht in Umsetzung der Arbeitszeitrichtlinie die Ausgleichsmaßnahme, die durch diese Überschreitung ausgelöst wird, vor (§ 12 a Abs. 5 AZG, letzter Satz: "In diesen Fällen ...").

Diese Ausgleichsmaßnahme besteht in Form zusätzlicher Ruhezeiten im Gesamtausmaß der Summer aller Überschreitungen abzüglich der Summe aller Unterschreitungen der Tagesarbeitszeit von 8 Stunden an Nachtarbeitstagen im Durchrechnungszeitraum (Abs. 5 letzter Satz).

Eine weitergehende Regelung von Ausgleichsmaßnahmen ist zur Zulassung der Überschreitung nicht Voraussetzung. Unberührt bleibt allerdings die Betriebsvereinbarungsermächtigung in § 97 Abs. 1 Ziff. 6 a ArbVG, wo erzwingbar zur Regelung von Maßnahmen zur Verhinderung, Beseitigung, Milderung oder zum Ausgleich von Belastungen der Arbeitnehmer durch Arbeiten im Sinn des Art. VII des NSchG ermächtigt wird.

Gewährung zusätzlicher Ruhezeiten bei Überschreitung der durchschnittlichen täglichen Arbeitszeit (§ 12 a Abs. 6 AZG):

Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass es sich bei diesen zusätzlichen Ruhezeiten um über die Ruhezeitbestimmungen des AZG oder ARG hinaus gehende Mindestruhezeiten handelt, wobei jede einzelne für diese Ausgleichsmaßnahme anrechenbare Ruhezeit mindestens 12 Stunden betragen muss und diese nicht getrennt von den sonstigen Ruhezeiten gewährt werden muss, sondern im Zusammenhang mit einer täglichen Ruhezeit nach § 12 AZG (normalerweise mindestens 11 Stunden) oder einer wöchentlichen Ruhezeit nach dem ARG (normalerweise mindestens 36 Stunden, bei Schichtbetrieben mindestens 24 Stunden - § 5 Abs. 2 ARG) gewährt werden kann.

Dies bedeutet, dass es sich bei diesen zusätzlichen Ruhezeiten nicht um Zeitausgleiche oder Arbeitszeitentfall bei Fortzahlung des Entgelts handeln muss, sondern es ausreicht, dass die entsprechend der in Summe vorliegende Überschreitung (siehe Abs 5 letzter Satz) notwendig verlängerten Mindestruhezeiten innerhalb der 26 Wochen vorgesehen sind bzw. gewährt wurden, wobei jedoch wie schon gesagt nur mindestens 12 Stunden dauernde Verlängerungen der täglichen oder wöchentlichen Mindestruhezeiten oder mindestens zwölfstündige zusätzliche Ruhezeiten in Betracht zu ziehen sind.

Liegt eine z. B. um 12 Stunden längere wöchentliche Mindestruhezeit (im Normalfall also 48 Stunden) oder tägliche Mindestruhezeit (also mindestens 23 Stunden) vor, sind diese 12 Stunden auf eine Überschreitung bis zum selben Ausmaß als zusätzliche Ruhezeit "anrechenbar" und insoweit die gesetzliche Ausgleichsmaßnahme erfüllt.

Werden diese zusätzlichen Ruhezeiten im erforderlichen Ausmaß nicht schon innerhalb des Durchrechnungszeitraumes von 26 Wochen gewährt, sind diese binnen weiterer 4 Wochen, bei Schichtbetrieb bis zum Ende des (offenbar dem Ende des Durchrechnungszeitraums) nächstfolgenden Schichtturnus zu gewähren.

Der Begriff Ruhezeit ist der gesetzlichen Systematik zufolge als Zeit zu verstehen, während der eine Beschäftigung nicht zulässig ist. Dies entspricht auch dem Richtlinienzweck des Ausgleichs von erhöhter Arbeitsbelastung durch entsprechende Sicherstellung und erhöhtem Mindestmaß von Erholungsmöglichkeiten.

Regelung der Überschreitung:

Wie schon ausgeführt, löst die zulässige Überschreitung der durchschnittlichen Tagesarbeitszeit im Durchrechnungszeitraum die Gewährung zusätzlicher Ruhezeiten Kraft Gesetzes aus. Es reicht daher aus, eine Betriebsvereinbarung dahingehend abzuschließen, dass im Sinne des § 12 a Abs. 5 AZG die Überschreitung der täglichen durchschnittlichen Arbeitszeit an Nachtarbeitstagen zugelassen wird. Weitere inhaltliche Regelungen etwa in Form von Bedingungen für die Zulassung sind nicht vorgesehen, wären jedoch angesichts § 97 Abs. 1 Ziff. 6 a ArbVG möglich, befreien aber nicht von der entsprechend der verbleibenden Überschreitung im Durchrechnungszeitraum von 26 Wochen notwendigen Gewährung zusätzlicher Ruhezeiten (siehe oben)! Die Ruhezeitenbestimmungen des § 12 a Abs. 5 und 6 AZG sind nicht abdingbar.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass gem. § 97 Abs. 1 Ziff. 6 a ArbVG geregelte Ausgleichsmaßnahmen gem. § 32 Abs. 2 ArbVG nicht kündbar sind.

Aus diesen Gründen sind in der Betriebsvereinbarung über die Zulassung der Überschreitung hinaus gehende Regelungen nicht zu empfehlen. Der Ausgleich von Überschreitungen in Zeit ist aus Arbeitgebersicht schon deswegen nicht unproblematisch, da ein erhöhter Personalkapazitätsbedarf entsteht bzw. dadurch ausgefallene Arbeitsstunden im Schichtbetrieb durch vermehrte Überstunden abgedeckt werden müssen. Auch für die Arbeitnehmerseite können dadurch Nachteile entstehen, dass die Voraussetzungen etwa für den Zusatzurlaub nach dem NSchG nicht mehr erfüllt werden und Zuschläge für Nachtarbeit oder Nachtüberstunden nicht mehr lohnsteuerfrei sein können.

Zur Sicherstellung der zusätzlichen Ruhezeiten könnte eine über die reine Zulassung der Überschreitung hinaus gehende Regelung in der Betriebsvereinbarung allenfalls darin bestehen, dass "zur Gewährung allfälliger zusätzlicher Ruhezeiten im Sinne des § 12 a Abs.5 und 6 AZG durch den Arbeitgeber nach Maßgabe der gesetzlichen Voraussetzungen einzelne Nachtschichten verlegt oder nach Vereinbarung mit dem/der ArbeitnehmerIn gewährte Abgeltung von Mehrleistungen in Zeit anstelle der finanziellen Vergütung so gewährt wird, dass die erforderlichen zusätzlichen Ruhezeiten eingehalten werden können."

Es wird empfohlen, sofern ein Zulassungsbedarf im obigen Sinn besteht, eine entsprechende Betriebsvereinbarung umgehend abzuschließen, da Überschreitungen der täglichen Arbeitszeit an Nachtarbeitstagen für Nachtschwerarbeiter sonst innerhalb von 26 Wochen durch entsprechende Verkürzungen wiederum an Nachtarbeitstagen zu kompensieren sind. Nochmals sei darauf hingewiesen, dass in die Betrachtung des Arbeitszeitausmaßes nur Nachtarbeitstage einzubeziehen sind.

In Zweifelsfragen empfiehlt sich die Kontaktaufnahme mit Ihrer zuständigen Interessensvertretung in der Wirtschaftskammerorganisation.

 

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