Das
Landesgremium Niederösterreich
freut sich, Sie online informieren zu dürfen.
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Inhalte und Serviceleistungen aus, und sichern Sie sich Ihren
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Vergnügen.
Seminare:
Direktvertrieb – Chance für die Zukunft
17.2.2004 bis 16.3.2004 Wifi, St. Pölten
26.4.2004 bis 24.5.2004 Wifi, Mödling
Fachtagung des NÖ Direktvertriebs: Bei Mitgliederzahl "Nummer 1" im Handel
Zeitungsartikel von der Fachtagung am 8. März 2003 in Obergrafendorf
Vorträge Bezirksstammtische des Landesgremiums 2002
Vorträge Bezirksstammtische des Landesgremiums 2003
Die Unterlagen, die beim Bezirksstammtisch ausgeteilt wurden, sind im Gremialbüro unter Tel.Nr (01) 53466/DW 1621 Fr. Kanzian erhältlich.
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Obmann: |
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Herrengasse 10 Fax: 01/53 466-1564 e-mail: handel.gremialgruppe4@wknoe.at |
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Obmann: Komm.-Rat Walter Stummer, 3071 Böheimkirchen
Stellvertreter:
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Ausschussmitglieder:
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Im Rahmen des Steuerreformgesetzes 2000 wurde das Neugründungsförderungsgesetz (NEUFÖG) beschlossen, das vorsieht, dass bestimmte Abgaben, Gebühren und Beiträge, die mit der Neugründung des Unternehmens in unmittelbaren Zusammenhang stehen, nicht zu entrichten sind. Seit kurzem liegen die Verordnung (BGBl II Nr. 278/1999) und der ausführende Erlass zum NEUFÖG (GZ. 07 2401/12-IV/7/99 vom 13.8.1999) des BMF vor.
Förderung der Neugründung
Was wird befreit?
· Stempelmarken und Bundesverwaltungsabgaben für die durch eine Neugründung unmittelbar veranlaßten Schriften und Amtshandlungen (zB Ansuchen um bewilligungspflichtige Gewerbe und Konzession, Genehmigung einer Betriebsanlage etc.).
· Durch die Neugründung veranlasste Rechtsgeschäfte (z.B. Mietverträge, Darlehens- und Kreditverträge) bleiben gebührenpflichtig!
· Gerichtsgebühren für die Eintragung in das Firmenbuch (Neueintragungen von zB Firma, Sitz, Geschäftsanschrift, Inhaber, persönlich haftender Gesellschafter, etc.) bzw. Grundbuch.
· Grunderwerbsteuer für die Einbringung eines im Besitz eines Gesellschafters stehenden Grundstückes auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage in eine neu gegründete Gesellschaft. Der Grundstückserwerb (Kauf) aus Anlaß der Gründung ist nicht befreit.
· Gesellschaftsteuer hinsichtlich des Erwerbes von Gesellschaftsrechten einer Kapitalgesellschaft und Börsenumsatzsteuer für die Einbringung von Wertpapieren (zB Schuldverschreibungen, Dividendenwerte) auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage jeweils im unmittelbaren Zusammenhang mit der Neugründung von Kapitalgesellschaften.
· Lohnabhängige Abgaben und Beiträge für Arbeitslohn (Lohnnebenkosten) im Gründungsjahr Kalendermonat der Neugründung samt den folgenden 11 Monaten). Erfolgt die Neugründung z.B. am 5.5.2000, gilt die Befreiung von den Lohnnebenkosten von Mai 2000 bis 30. April 2001. Erfasst sind: Dienstgeberbeiträge zum Familienlastenausgleichsfonds, Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag, Wohnbauförderungsbeiträge des Dienstgebers, Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung.
Begriff der Neugründung:
Eine Neugründung eines Betriebes liegt unter folgenden Voraussetzungen vor:
· Schaffung einer bisher nicht vorhandenen betrieblichen Struktur (Betriebsneugründung!)
· Der neu gegründete Betrieb dient der Erzielung von Einkünften aus Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit oder Land- und Forstwirtschaft.
· Der Betriebsinhaber war bisher (dh innerhalb der letzten 15 Jahre vor dem Zeitpunkt der Neugründung) nicht in vergleichbarer Art beherrschend betrieblich tätig. Die bisherige Tätigkeit als Arbeitnehmer in der gleichen Branche ist nicht schädlich.
Keine Neugründung liegt vor bei bloßer Rechtsformänderung (zB Umgründung eines Einzelunternehmens in eine GmbH) oder Übernahme eines bestehenden Unternehmens (zB durch Kauf, Schenkung oder Erbe). Wird ein bestehender Betrieb durch einen neu gegründeten Betrieb erweitert, stehen die Befreiungen genau so wenig zu.
Die Neugründung liegt in jenem Kalendermonat vor, in dem der Betriebsinhaber werbend nach außen in Erscheinung tritt (Zeitpunkt, ab dem die Leistungen des Unternehmens am Markt angeboten werden).
Auf amtlichem Vordruck (Formular Neufö1) sind zu erklären:
· das Vorliegen der Voraussetzungen einer Neugründung,
· der Kalendermonat der Neugründung und
· jene Abgaben, Gebühren und Beiträge, bei denen die Befreiungen greift.
Auf dem gleichen Vordruck muss bestätigt sein, dass die Erklärung der Neugründung unter Inanspruchnahme einer Beratung durch die zuständige gesetzliche Berufsvertretung - bei Gründung von Gewerbebetrieben ist dies stets die örtlich zuständige Wirtschaftskammer - erstellt worden ist. Kann der Betriebsinhaber keiner gesetzlichen Berufsvertretung zugeordnet werden, ist die Beratung durch die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in Anspruch zu nehmen.
Die vorstehenden Bestimmungen sind auf Neugründungen von Betrieben anzuwenden, die nach dem 1.5.1999 erfolgen.
Nähere Informationen erhalten Sie in Ihrem Gremialbüro.
Mag. Martina Schöndorfer
Geschäftsführerin
Tel.Nr. (01)53466 1218
Fax.Nr. (01)53466 1564
e-mail: handel.gremialgruppe4@wknoe.at
Stand: Juni 2001
Mit Erlass vom 2.9.1999 (Zl. 30.555/11-III/A/1/99) hat das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten jene Staaten aufgelistet, mit denen Gegenseitigkeit besteht. Die Staatsangehörigen dieser Staaten bedürfen daher für die Anmeldung eines Gewerbes keiner Gleichstellung mit Inländern. Bestimmungen des Fremdenrechtes werden dadurch nicht berührt.
| LAND | Rechtsgrundlage | ausgenommen: |
| Tschechische Republik |
Art. 45 (3) Europa-Abkommen Amtsblatt L 360 31. 12. 1994 |
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| Slowakische Republik |
Art 45 (3)
Europa-Abkommen Amtsblatt L 359 31. 12. 1994 |
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| Ungarn |
Art. 44 (3) Europa-Abkommen Amtsblatt L 347, 31.12.1993 |
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| Polen |
Art. 44 (3) Europa-Abkommen Amtsblatt L 348, 31.12.1993 |
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| Rumänien |
Art. 45 (1) Europa-Abkommen Amtsblatt L 357, 31.12.1994 |
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| Bulgarien |
Art. 45 (1) Europa-Abkommen Amtsblatt L 358, 31.12.1994 |
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Slowenien Dieser Teil des Abkommens tritt mit 1.2.2005 in Kraft |
Art. 45 (4) Europa-Abkommen Amtsblatt L 51, 26. 2. 1999 |
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Lettland Dieser Teil des Abkommens ist seit 1. 1. 2000 in Kraft. |
Art. 44 (5) Europa-Abkommen Amtsblatt L 26, 2. 2. 1998 |
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Estland (seit 1.1.2000) |
Art. 43 lit. III Europa-Abkommen Amtsblatt L 68, 9. 3. 1998 |
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Litauen Dieser Teil des Abkommens ist seit 1. 1. 2000 in Kraft. |
Art. 44 (5) Europa-Abkommen Amtsblatt L 51, 20. 2. 1998 |
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| USA |
HME 9. 6. 51, Zl 341.250-III-15/51 |
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| Bosnien-Herzegowina |
Mitteilung
BMwA 9.5. 96, |
Gilt nur für Handelsgewerbe gem. § 124 Zi 10 GewO 1994 |
| Schweiz |
Abkommen BGBl. 204/1951 idF BGBl. III Nr. 180/1997 |
Nach 5 Jahren ununterbrochenen Aufenthalt in Österreich haben Schweizer Bürger Anspruch auf Erteilung einer unbefristeten Gleichstellung |
Bei Fragen bzgl. anderen nicht angeführten Ländern wenden Sie sich bitte tel. an Frau Mag. Martina Schöndorfer, Tel.Nr. 01 53466/DW1218
Das Landesgremium bietet seinen aktiven
Mitgliedern das besondere Service, dass ein Neugründer, der das Gewerbe
„Warenpräsentator“ anmeldet, kostenlos eine Legitimationskarte des
Direktvertriebs erhält (goldene Karte im Kreditkartenformat).
Die Karte legitimiert den Inhaber als Mitglied des Landesgremiums des
Direktvertriebs, womit nach außen transparent aufgezeigt werden soll, dass der
Karteninhaber über eine entsprechende Gewerbeberechtigung verfügt. Die dadurch
erreichte Transparenz soll die Mitglieder des Landesgremiums bei ihren
gewerblichen Aktivitäten unterstützen.
Die Karte bleibt im Eigentum des Gremiums und muss bei Ruhendmeldung oder Löschung der Gewerbeberechtigung an das Gremium retourniert werden.
Am 1. Jänner 1999 trat die 23. GSVG-Novelle in Kraft und brachte auch für den Direktvertrieb wesentliche Erleichterungen.
Jeder Inhaber einer Gewerbeberechtigung kann bei der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft seit 1.1.1999 beantragen, von der Pensions- und Krankenversicherungspflicht ausgenommen zu werden
Die drei nachfolgenden Kriterien müssen zugleich erfüllt werden:
Die Unfallversicherung bleibt bestehen.
Warenpräsentatoren die eine Gewerbeberechtigung besitzen, aber auch Vertragsnehmer von Direktvertriebsfirmen, die dies tun wollten, waren in der Vergangenheit mit der Tatsache konfrontiert, dass Sozialversicherungsbeiträge von ca. € 2.900,-- pro Jahr ins Haus standen. Dieser Betrag war es, der viele Menschen davor zurückschrecken ließ, das Gewerbe ordnungsgemäß anzumelden, da unter Umständen der zu erzielende Ertrag aus dieser Tätigkeit in keinem Einklang zu dieser Zahlung stand. Man muss es auch offen aussprechen, dass es eine Reihe von Direktvertriebsfirmen gab, die zum Zwecke der leichteren Akquisition von „Mitarbeiter/innen“ zumindest verschwiegen haben, dass eine ordnungsgemäße Gewerbeanmeldung, mit der verbundenen Sozialversicherungspflicht erforderlich ist.
Durch die Bemühungen des Gremiums des
Direktvertriebes ist es allerdings gelungen, dass damit Schluss ist. Jeder
Inhaber einer Gewerbeberechtigung kann, so er die erforderlichen (vorstehenden)
Kriterien erfüllt, den Antrag auf Abmeldung von der Kranken- und
Pensionsversicherung bei der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen
Wirtschaft stellen. Was bleibt ist lediglich die ASVG-Unfallversicherung, die
zur Zeit
€ 79,31 pro Jahr kostet. Im Vergleich zu den bisher geltenden ca. € 2.900,--
bedeutet dies eine Einsparung an Kosten von ca. € 2.830,-- pro Jahr.
Folder "Direktvertrieb als Chance"
für die
Gewerbeanmeldung.
Richtige Vorgehensweise für Neugründer
– kostenlos im Landesgremium unter Tel.Nr. (01) 53 466/1621 erhältlich.
Der Folder “Network
Marketing – Multilevel Marketing” Ihre
Chance zur Selbständigkeit,
ist im Gremium für Sie erhältlich!
Preis: € 0,14/ pro Stk. Mindestabnahme: 50 Stk./€ 7,-- für Mitglieder
€ 0,20/ pro Stk. Mindestabnahme: 50 Stk./€ 10,-- für Nichtmitglieder
Sonderausgabe
direktvertrieb.biz
zu € 0,50/Stk.
Mindestabnahme: 10 Stk.
Serviceordner
des Landesgremiums – für alle Einsteiger kostenlos
Serviceordner
auch erhältlich für bestehende Mitglieder und Nichtmitglieder
Kosten: € 7,--/Stk.
Bestellungen unter Tel.Nr.: (01) 53 466/1621, Fr. Kanzian, per Fax: (01) 53466/DW 1564 oder per Mail: regina.kanzian@wknoe.at
Das Landesgremium Niederösterreich hat als besonderes Service für seine Mitglieder einen Informationsleitfaden für alle Einsteiger im Direktvertrieb ausgearbeitet.
Der Serviceordner beinhaltet unter anderem:
o Vorstellung des Obmanns Komm.-Rat Walter Stummer
o Ausschuss des Gremiums des Direktvertriebs
o Das Gremium stellt sich vor
o Unser Büro – ständig für Sie im Einsatz
o Gremien des Direktvertriebs in den Wirtschaftskammern
o Welche Leistungen bekommen Sie vom Gremium?
o Kleinstunternehmerregelung ist für Warenpräsentatoren maßgeschneidert
o Broschüre „Network Marketing“
o Ein Dutzend Gründe für den Direktvertrieb
o Neugründungsförderungsgesetz – Begünstigungen
o Entfall der Gebührenpflicht für Standortverlegung und weiteren Betriebsstätten
o Handelsvertreterpauschalierung gilt auch für Warenpräsentatoren
In diesem Ordner können Sie auch bequem alle unsere Informationen („Top Info“) des Landesgremiums ablegen und haben so die Unterlagen des Gremiums geordnet und auf dem letzten Stand.
Mag. Martina Schöndorfer
Geschäftsführerin
Tel.Nr. (01)53466 1218
Fax.Nr. (01)53466 1564
e-mail: handel.gremialgruppe4@wknoe.at