Das Landesgremium Niederösterreich
freut sich, Sie online informieren zu dürfen.

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 Aktuelles

Seminare:

Direktvertrieb – Chance für die Zukunft
17.2.2004 bis 16.3.2004 Wifi, St. Pölten
26.4.2004 bis 24.5.2004 Wifi, Mödling

 


 

Berichte und Vorträge:

Fachtagung des NÖ Direktvertriebs: Bei Mitgliederzahl "Nummer 1" im Handel

Zeitungsartikel von der Fachtagung am 8. März 2003 in Obergrafendorf

Vorträge Bezirksstammtische des Landesgremiums 2002


Vorträge Bezirksstammtische des Landesgremiums 2003

 

Die Unterlagen, die beim Bezirksstammtisch ausgeteilt wurden, sind im Gremialbüro unter Tel.Nr (01) 53466/DW 1621 Fr. Kanzian erhältlich.


 

Das sind wir:

Obmann:
Komm.Rat Walter Stummer

Geschäftsführerin:
Mag. Martina Schöndorfer

Sekretariat:
Regina Kanzian

 

Herrengasse 10
1014 Wien
Tel.: 01/53 466-1621

Fax: 01/53 466-1564

e-mail: handel.gremialgruppe4@wknoe.at


 

 Folgende Funktionäre des Gremialausschusses
sind um die Interessen des Berufsstandes bemüht:

Obmann:

Komm.-Rat Walter Stummer, 3071 Böheimkirchen

 

Stellvertreter:

  • Margarete Gröbner, 3172 Ramsau
  • Herbert Lackner, 3142 Weißenkirchen

 

 

Ausschussmitglieder:
  • Hermann Fichtinger, 3400 Klosterneuburg
  • Josef Fromhund, 3361 Aschbach
  • Franz Höfler, 3071 Böheimkirchen
  • Ing. Andreas Janisch, 2512 Oeynhausen
  • Johann Kabicher, 2731 St. Egyden
  • Wolfgang Kietreiber, 3151 St. Georgen
  • Ing. Robert Lugar, 2500 Baden
  • Ing. Johannes Neubig, 2353 Guntramsdorf
  • Gerda Pillitsch, 2353 Guntramsdorf
  • Franz Pollak, 3972 Bad Großpertholz
  • Ing.Wolfgang Rester, 3610 Weinzierl/Walde
  • Franz Stoifl, 3493 Hadersdorf
  • Margaretha Stummer, 3071 Böheimkirchen
  • Eva Tröszter, 2362 Biedermannsdorf
  • Leopold Weitgasser, 2700 Wr. Neustadt
  • Ildiko Zoka, 3071 Böheimkirchen
  • Ing. Johann Karner, Böheimkirchen

 

 


 

Serviceleistungen:

 
Das Neugründungsförderungsgesetz (NEUFÖG)

 

Begünstigungen für Betriebsneugründer

Im Rahmen des Steuerreformgesetzes 2000 wurde das Neugründungsförderungs­gesetz (NEUFÖG) beschlossen, das vorsieht, dass bestimmte Abgaben, Ge­bühren und Beiträge, die mit der Neugründung des Unternehmens in unmittel­baren Zusammenhang stehen, nicht zu entrichten sind. Seit kurzem liegen die Verordnung (BGBl II Nr. 278/1999) und der ausführende Erlass zum NEUFÖG (GZ. 07 2401/12-IV/7/99 vom 13.8.1999) des BMF vor.

 

Förderung der Neugründung

 

Was wird befreit?

 

·        Stempelmarken und Bundesverwaltungsabgaben für die durch eine Neugründung unmittelbar veranlaßten Schriften und Amtshandlungen (zB Ansuchen um bewilligungspflichtige Gewerbe und Konzession, Genehmigung einer Betriebsanlage etc.).

·        Durch die Neugründung veranlasste Rechtsgeschäfte (z.B. Mietverträge, Darlehens- und Kreditverträge) bleiben gebührenpflichtig!

·        Gerichtsgebühren für die Eintragung in das Firmenbuch (Neueintragungen von zB Firma, Sitz, Geschäftsanschrift, Inhaber, persönlich haftender Gesellschafter, etc.) bzw. Grundbuch.

·        Grunderwerbsteuer für die Einbringung eines im Besitz eines Gesellschafters stehenden Grundstückes auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage in eine neu gegründete Gesellschaft. Der Grundstückserwerb (Kauf) aus Anlaß der Gründung ist nicht befreit.

·        Gesellschaftsteuer hinsichtlich des Erwerbes von Gesellschaftsrechten einer Kapitalgesellschaft und Börsenumsatzsteuer für die Einbringung von Wertpapieren (zB Schuldverschreibungen, Dividendenwerte) auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage jeweils im unmittelbaren Zusammenhang mit der Neugründung von Kapitalgesellschaften.

·        Lohnabhängige Abgaben und Beiträge für Arbeitslohn (Lohnnebenkosten) im Gründungsjahr Kalendermonat der Neugründung samt den folgenden 11 Monaten). Erfolgt die Neugründung z.B. am 5.5.2000, gilt die Befreiung von den Lohnnebenkosten von Mai 2000 bis 30. April 2001. Erfasst sind: Dienstgeberbeiträge zum Familienlastenausgleichsfonds, Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag, Wohnbauförderungsbeiträge des Dienstgebers, Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung.

 

 

Begriff der Neugründung:

 

Eine Neugründung eines Betriebes liegt unter folgenden Voraussetzungen vor:

·        Schaffung einer bisher nicht vorhandenen betrieblichen Struktur (Betriebsneugründung!)

·        Der neu gegründete Betrieb dient der Erzielung von Einkünften aus Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit oder Land- und Forstwirtschaft.

·        Der Betriebsinhaber war bisher (dh innerhalb der letzten 15 Jahre vor dem Zeitpunkt der Neugründung) nicht in vergleichbarer Art beherrschend betrieblich tätig. Die bisherige Tätigkeit als Arbeitnehmer in der gleichen Branche ist nicht schädlich.

 

 

Keine Neugründung liegt vor bei bloßer Rechtsformänderung (zB Umgründung eines Einzelunternehmens in eine GmbH) oder Übernahme eines bestehenden Unternehmens (zB durch Kauf, Schenkung oder Erbe). Wird ein bestehender Betrieb durch einen neu gegründeten Betrieb erweitert, stehen die Befreiungen genau so wenig zu.

 

 

Zeitpunkt der Neugründung

 

Die Neugründung liegt in jenem Kalendermonat vor, in dem der Betriebsinhaber werbend nach außen in Erscheinung tritt (Zeitpunkt, ab dem die Leistungen des Unternehmens am Markt angeboten werden).

 

 

Erklärung der Neugründung

 

Auf amtlichem Vordruck (Formular Neufö1) sind zu erklären:

 

·        das Vorliegen der Voraussetzungen einer Neugründung,

·        der Kalendermonat der Neugründung und

·        jene Abgaben, Gebühren und Beiträge, bei denen die Befreiungen greift.

 

 

Auf dem gleichen Vordruck muss bestätigt sein, dass die Erklärung der Neugründung unter Inanspruchnahme einer Beratung durch die zuständige gesetzliche Berufsvertretung - bei Gründung von Gewerbebetrieben ist dies stets die örtlich zuständige Wirtschaftskammer - erstellt worden ist. Kann der Betriebsinhaber keiner gesetzlichen Berufsvertretung zugeordnet werden, ist die Beratung durch die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in Anspruch zu nehmen.

 

 

Zeitlicher Anwendungsbereich

 

Die vorstehenden Bestimmungen sind auf Neugründungen von Betrieben anzuwenden, die nach dem 1.5.1999 erfolgen.

 

 

Nähere Informationen erhalten Sie in Ihrem Gremialbüro.

 

 

Mag. Martina Schöndorfer

Geschäftsführerin

Tel.Nr.  (01)53466 1218

Fax.Nr. (01)53466 1564

e-mail: handel.gremialgruppe4@wknoe.at

 

 

 


 

Gegenseitigkeit gem. § 14 GewO 1994

 

Stand: Juni 2001

 

Mit Erlass vom 2.9.1999 (Zl. 30.555/11-III/A/1/99) hat das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten jene Staaten aufgelistet, mit denen Gegenseitigkeit besteht. Die Staatsangehörigen dieser Staaten bedürfen daher für die Anmeldung eines Gewerbes keiner Gleichstellung mit Inländern. Bestimmungen des Fremdenrechtes werden dadurch nicht berührt.

 

LAND Rechtsgrundlage ausgenommen:
Tschechische Republik

Art. 45 (3) Europa-Abkommen

Amtsblatt L 360

31. 12. 1994

  • Erwerb und Verkauf natürlicher Ressourcen;
  • Erwerb und Verkauf von land- und forstwirtschaftlichen Nutzflächen,
  • Kulturdenkmäler und historische Denkmäler und Gebäude
Slowakische Republik Art 45 (3) Europa-Abkommen

Amtsblatt L 359

31. 12. 1994

  • Rüstungs- und Verteidigungsproduktion;
  • Stahlherstellung;
  • Erwerb staatlicher Vermögenswerte im Rahmen des Privatisierungsprozesses;
  • Eigentum an sowie Nutzung, Verkauf und Vermietung von Immobilien;
  • Handel und Handelsvertretertätigkeiten in bezug auf Immobilien und natürliche Ressourcen.
Ungarn

Art. 44 (3) Europa-Abkommen

Amtsblatt L 347, 31.12.1993

  • Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Fischerei, ausgenommen Verarbeitung von landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen und von Fischereierzeugnissen oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Fischerei;
  • Erwerb und Verkauf, landfristige Miete oder Pacht oder Nutzung von Immobilien, Grund und Boden sowie natürlichen Ressourcen;
  • Rechtsberatung und Rechtsbeistand ausgenommen Firmenberatung mit rechtlichen Aspekten;
  • Organisation von Glücksspielen, Wetten, Lotterien und ähnlichen Tätigkeiten
Polen

Art. 44 (3) Europa-Abkommen

Amtsblatt L 348, 31.12.1993

  • Erwerb staatlicher Vermögenswerte im Rahmen des Privatisierungsprozesses;
  • Eigentum an sowie Nutzung, Verkauf und Vermietung von Immobilien;
  • Handel und Handelsvertretertätigkeiten in bezug auf Immobilien und natürliche Ressourcen;
  • Rechtsberatung und Rechtsbeistand, soweit diese Dienstleistungen aus Anhang XIIb ausgenommen sind; Hochspannungsleitungen;
  • Transport in Rohrleitungen
Rumänien

Art. 45 (1) Europa-Abkommen

Amtsblatt L 357, 31.12.1994

  • Rechtsakte betreffend Immobilien in Grenzgebieten im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften bestimmter Mitgliedstaaten.
Bulgarien

Art. 45 (1) Europa-Abkommen

Amtsblatt L 358, 31.12.1994

  • Rechtsakte betreffend Immobilien in Grenzgebieten im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften bestimmter Mitgliedstaaten der Gemeinschaft
Slowenien

Dieser Teil des Abkommens tritt mit 1.2.2005 in Kraft

Art. 45 (4) Europa-Abkommen

Amtsblatt L 51, 26. 2. 1999

 

Lettland

Dieser Teil des Abkommens ist seit 1. 1. 2000 in Kraft.

Art. 44 (5) Europa-Abkommen

Amtsblatt L 26, 2. 2. 1998

  • Rechtsakte betreffend Immobilien in Grenzgebieten im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften bestimmter Mitgliedstaaten der Gemeinschaft.
    Diese Ausnahmeregelung darf nicht in einer Weise angewendet werden, die mit dem Grundsatz der Meistbegünstigung unvereinbar ist.
Estland

(seit 1.1.2000)

Art. 43 lit. III Europa-Abkommen

Amtsblatt L 68, 9. 3. 1998

  • Rechtsakte betreffend Immobilien in Grenzgebieten im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften bestimmter Mitgliedstaaten der Gemeinschaft
    Diese Ausnahmeregelung darf nicht in einer Weise angewendet werden, die mit dem Grundsatz der Meistbegünstigung unvereinbar ist.
Litauen

Dieser Teil des Abkommens ist seit 1. 1. 2000 in Kraft.

Art. 44 (5) Europa-Abkommen

Amtsblatt L 51, 20. 2. 1998

  • Rechtsakte betreffend Immobilien in Grenzgebieten im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften bestimmter Mitgliedstaaten der Gemeinschaft.
    Diese Ausnahmeregelung darf nicht in einer Weise angewendet werden, die mit dem Grundsatz der Meistbegünstigung unvereinbar ist.

 

 

SONDERFÄLLE:

USA

HME 9. 6. 51, Zl 341.250-III-15/51

 

Bosnien-Herzegowina

Mitteilung BMwA 9.5. 96,
Zl. 30.555/18-III/A/1/96

Gilt nur für Handelsgewerbe gem. § 124 Zi 10 GewO 1994

Schweiz

Abkommen BGBl. 204/1951 idF BGBl. III Nr. 180/1997

Nach 5 Jahren ununterbrochenen Aufenthalt in Österreich haben Schweizer Bürger Anspruch auf Erteilung einer unbefristeten Gleichstellung

  

Bei Fragen bzgl. anderen nicht angeführten Ländern wenden Sie sich bitte tel. an Frau Mag. Martina Schöndorfer, Tel.Nr. 01 53466/DW1218

 

 


 

 
Mitgliedskarte
 

Das Landesgremium bietet seinen aktiven Mitgliedern das besondere Service, dass ein Neugründer, der das Gewerbe „Warenpräsentator“ anmeldet, kostenlos eine Legitimationskarte des Direktvertriebs erhält (goldene Karte im Kreditkartenformat).
Die Karte legitimiert den Inhaber als Mitglied des Landesgremiums des Direktvertriebs, womit nach außen transparent aufgezeigt werden soll, dass der Karteninhaber über eine entsprechende Gewerbeberechtigung verfügt. Die dadurch erreichte Transparenz soll die Mitglieder des Landesgremiums bei ihren gewerblichen Aktivitäten unterstützen.
 

Die Karte bleibt im Eigentum des Gremiums und muss bei Ruhendmeldung oder Löschung der Gewerbeberechtigung an das Gremium retourniert werden.

 

 


 

 

Kleinstunternehmerregelung
 

Am 1. Jänner 1999 trat die 23. GSVG-Novelle in Kraft und brachte auch für den Direktvertrieb wesentliche Erleichterungen.

 

Jeder Inhaber einer Gewerbeberechtigung kann bei der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft seit 1.1.1999 beantragen, von der Pensions- und Krankenversicherungspflicht ausgenommen zu werden

 

Die drei nachfolgenden Kriterien müssen zugleich erfüllt werden:

  Die Unfallversicherung bleibt bestehen.

 

 

Was bedeutet dies in der Praxis des Warenpräsentators?

 

Warenpräsentatoren die eine Gewerbeberechtigung besitzen, aber auch Vertragsnehmer von Direktvertriebsfirmen, die dies tun wollten, waren in der Vergangenheit mit der Tatsache konfrontiert, dass Sozialversicherungsbeiträge von ca. € 2.900,-- pro Jahr ins Haus standen. Dieser Betrag war es, der viele Menschen davor zurückschrecken ließ, das Gewerbe ordnungsgemäß anzumelden, da unter Umständen der zu erzielende Ertrag aus dieser Tätigkeit in keinem Einklang zu dieser Zahlung stand. Man muss es auch offen aussprechen, dass es eine Reihe von Direktvertriebsfirmen gab, die zum Zwecke der leichteren Akquisition von „Mitarbeiter/innen“ zumindest verschwiegen haben, dass eine ordnungsgemäße Gewerbeanmeldung, mit der verbundenen Sozialversicherungspflicht erforderlich ist.

 

Durch die Bemühungen des Gremiums des Direktvertriebes ist es allerdings gelungen, dass damit Schluss ist. Jeder Inhaber einer Gewerbeberechtigung kann, so er die erforderlichen (vorstehenden) Kriterien erfüllt, den Antrag auf Abmeldung von der Kranken- und Pensionsversicherung bei der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft stellen. Was bleibt ist lediglich die ASVG-Unfallversicherung, die zur Zeit
€ 79,31 pro Jahr kostet. Im Vergleich zu den bisher geltenden ca. € 2.900,-- bedeutet dies eine Einsparung an Kosten von ca. € 2.830,-- pro Jahr.

 

 


 

 

Informationsmaterial:

 

Preis: € 0,14/ pro Stk. Mindestabnahme: 50 Stk./€ 7,-- für Mitglieder
           € 0,20/ pro Stk. Mindestabnahme: 50 Stk./€ 10,-- für Nichtmitglieder

Bestellungen unter Tel.Nr.: (01) 53 466/1621, Fr. Kanzian, per Fax: (01) 53466/DW 1564 oder per Mail: regina.kanzian@wknoe.at           

  

Das Landesgremium Niederösterreich hat als besonderes Service für seine Mitglieder einen Informationsleitfaden für alle Einsteiger im Direktvertrieb ausgearbeitet.

 

Der Serviceordner beinhaltet unter anderem:

 

o       Vorstellung des Obmanns Komm.-Rat Walter Stummer

o       Ausschuss des Gremiums des Direktvertriebs

o       Das Gremium stellt sich vor

o       Unser Büro – ständig für Sie im Einsatz

o       Gremien des Direktvertriebs in den Wirtschaftskammern

o       Welche Leistungen bekommen Sie vom Gremium?

o       Kleinstunternehmerregelung ist für Warenpräsentatoren maßgeschneidert

o       Broschüre „Network Marketing“

o       Ein Dutzend Gründe für den Direktvertrieb

o       Neugründungsförderungsgesetz – Begünstigungen

o       Entfall der Gebührenpflicht für Standortverlegung und weiteren Betriebsstätten

o       Handelsvertreterpauschalierung gilt auch für Warenpräsentatoren

 

 

In diesem Ordner können Sie auch bequem alle unsere Informationen („Top Info“) des Landesgremiums ablegen und haben so die Unterlagen des Gremiums geordnet und auf dem letzten Stand.

 

 

 

Mag. Martina Schöndorfer

Geschäftsführerin

Tel.Nr.  (01)53466 1218

Fax.Nr. (01)53466 1564

e-mail: handel.gremialgruppe4@wknoe.at