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Kollektivvertragsabschluss 2004
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Am 4. November 2004 zu Mittag fanden die diesjährigen
Kollektivvertragsverhandlungen des Metallsektors nach insgesamt fünf Runden mit
den Gewerkschaften GMT und GPA für Arbeiter und Angestellte nach harten
Auseinandersetzungen einen Abschluss.
Nach Unterbrechung der vorletzten
Verhandlungsrunde von vergangenem Freitag nach etwa 16 Stunden begann die
letzte Runde am 4. November 2004 zu Mittag und dauerte rund 23 Stunden, jeweils
ohne Pause. Die Verhandlungen wurden von beiden Seiten äußerst hart geführt und
standen mehrmals vor dem Abbruch. In allen drei Hauptthemen dieser Runde wie
einheitliches Entlohnungsschema für Arbeiter und Angestellte,
Arbeitszeitflexibilisierung und Höhe des Lohn-/Gehaltsabschlusses konnte
schlussendlich ein Ergebnis erzielt werden, das für die Industrieunternehmen in
der Gesamtschau noch akzeptabel sein dürfte.
Die Hauptergebnisse:
- Vereinbarung
eines einheitlichen Entlohnungsschemas, wirksam ab 01. 11. 2005, das ein
einheitliches Beschäftigungsgruppen- und Vorrückungsschema vorsieht. In
elf Beschäftigungsgruppen sind zukünftig sowohl bereits Beschäftigte als
auch Neueintretende nach summarischer Beschreibung einzustufen, wofür
bereits Umstufungsbestimmungen feststehen. In den Hauptgruppen B bis J
sind fünf degressive Vorrückungen vorgesehen, die bis nach zwölf Jahren
reichen. Der Vorrückungseffekt liegt KV-wirksam etwa zwischen 30 und 60 %
der bisherigen Angestelltenregelung. Von den drei letzten (niedrigen)
Vorrückungen wird verzögert ein Teil für eine innerbetriebliche
finanzielle Verteilmasse wirksam, die nach Leistungskriterien unter
Betriebsratsmitbestimmung individuell zu verteilen ist. Die Umstufung für
Arbeiter wird durch kostendämpfende Einführungsbestimmungen unterstützt,
für bereits beschäftigte Angestellte wird eine beschränkte
Besitzstandsregelung für längstens acht Jahre wirksam. Die
Kostenauswirkungen werden durch flankierende Maßnahmen gedämpft, eine
Kostenneutralität wird je nach Betriebsstruktur erst nach einiger Zeit
eintreten.
- Die
Gewerkschaften haben die Arbeitszeitforderungen der Arbeitgeberseite
abgelehnt, jedoch selbst eine Reihe von Arbeitszeitänderungen im KV
angeboten, die jedoch nicht ausreichen, um eine Unterstützung für die
Konkurrenzfähigkeit der Branchen darzustellen. Die Arbeitgeberseite hat
drei Punkte aufgegriffen, darunter die Zulässigkeit einer zwölfstündigen
Tagesarbeitszeit einschließlich Überstunden bei Viertagewoche (§ 7 Abs. 6
AZG). Daher bleiben auch die Erwartungen an den Gesetzgeber aufrecht.
- Ab
01. 11. 2004 Erhöhung der IST- bzw. KV-Löhne/-Gehälter um 2,5 %, kein
Mindestbetrag, keine Einmalzahlung, keine Verteiloption. Der Abschluss ist
wirksam für eine normale KV-Periode von einem Jahr. Ebenso werden
Lehrlingsentschädigungen, KV-Zulagen und Aufwandsentschädigungen erhöht.
- Im
Rahmenrecht soll nach einer Fachverbandsumfrage die derzeit bestehende
Industrie-Systematik der Vergütung für erweiterte Ladenöffnungszeit auf
Stunden am Samstag zwischen 17:00 und 18:00 Uhr erweitert werden.
Die Ergebnisse stellen das Resultat der
schwierigsten Verhandlungen der letzten zehn Jahre in der Industrie dar und
bringen den Abschluss des seit vier Jahren für die Metallindustrie geführten
Entgeltdiskussion als letzten Teil der seit 1992 laufenden
kollektivvertraglichen Angleichung im Rahmenrecht für Arbeiter und Angestellte.
Vorläufig werden weiter getrennte Kollektivverträge gelten.
Inhaltlich unterschiedliche Regelungen bestehen
noch im Dienstreiserecht, der Sonderzahlungsaliquotierung und im
Zulagenbereich. Die Ende 2003 vereinbarte einheitliche Lohnsystematik im FEEI
hat die Gespräche spürbar beeinflusst, obwohl eine andere Vorrückungsregelung,
die der FEEI-Regelung mehr oder weniger gleichwertig ist, gefunden wurde. Ein
gewisser Ausgleich konnte über das Ausmaß des Lohn-/Gehaltsabschlusses gefunden
werden.
Mit nachstehenden Dokumenten ermöglichen wir Ihnen den Zugriff auf
die detaillierten Protokolle zum Lohn- und Gehaltsabschluss:
- Änderung des
Kollekitvvertrages vom 31.10.1991 betreffend Arbeitsleistungen im
Rahmen der Regelung der "Erweiterten" Öffnungszeiten gemäß dem
Öffnungszeitengesetz 2003, BGBl. I, Nr. 48/2003
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