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Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L) |
In den
letzten Jahren wurden auf Grundlage des IG-L mehrere Maßnahmenkataloge von den
Landeshauptmännern erlassen. Dies wird einerseits auf die Einführung eines Grenzwerts
für Feinstaub (PM10) andererseits auf Überschreitungen des Grenzwerts für
Stickstoffdioxid zurück geführt.
In der
Anwendung des IG-L haben sich in den letzten Jahren vor allem bei den Verkehrsmaßnahmen,
Probleme ergeben. Der vorliegende Entwurf einer Novelle soll nach Ansicht des
Lebensministeriums dazu dienen, den Rahmen für Maßnahmen in einer solchen Verordnung zu
erweitern, besonders im Verkehrsbereich.
Die
Regelungen über Beschränkungen des Verkehrs und Fahrverbote sollen durch die Novelle
weitgehend ausgebaut und gleichzeitig die ex lege-Ausnahmen massiv eingeschränkt werden.
Ausnahmegenehmigungen sollen nur mehr maximal 6 Monate lang gültig (derzeit: 1 Jahr)
sein.
Im Detail:
Für Kraftfahrzeuge oder für bestimmte Gruppen von Kraftfahrzeugen können schon
bisher zeitliche und räumliche Beschränkungen des Verkehrs und
Geschwindigkeits-beschränkungen angeordnet werden.
Durch die
Novelle sollen folgende Maßnahmen explizit ermöglicht werden:
Verbote des Transports
bestimmter Güter.
Anordnung autofreier Tage,
wechselweise Fahrverbote für Kraftfahrzeuge mit geraden und ungeraden Kennzeichen.
Fahrverbote an
hochbelasteten Tagen und Fahrverbote für Fahrzeuge, die bestimmte Abgasnormen nicht
erfüllen.
Zur Anordnung von
Beschränkungen bei Grenzwertüberschreitungen können flexible Systeme, wie
immissionsgesteuerte Verkehrsbeeinflussungsanlagen, verwendet werden. Die Anzeige einer
Geschwindigkeitsbeschränkung im Fall des Einsatzes eines flexiblen Systems wie z.B. einer
Verkehrsbeeinflussungsanlage gilt als Kundmachung iS des Gesetzes.
Die Beschränkungen
wären jedenfalls nicht anzuwenden auf:
Einsatzfahrzeuge, Fahrzeuge
im öffentlichen Dienst und Fahrzeuge des Straßendienstes und der Müllabfuhr sowie auf
Fahrzeuge, die von stark gehbehinderten Personen gelenkt werden oder in denen diese
Personen befördert werden, sowie Fahrzeuge von Ärzten, Tierärzten und
Bestattungsunternehmungen in Ausübung ihres Dienstes,
Kraftfahrzeuge zur
Personenbeförderung im Kraftfahrlinien-, Gelegenheits- oder Werkverkehr,
den Vor- und Nachlauf im
Kombinierten Verkehr, wenn die Verladestelle für den Kombinierten Verkehr in einem
Sanierungsgebiet liegt,
Fahrzeuge der Land- und
Forstwirtschaft in Ausübung einer unaufschiebbaren Tätigkeit,
Fahrzeuge mit Elektromotor
sowie
sonstige Fahrzeuge, für
deren Benützung ein im Einzelfall zu prüfendes, überwiegendes öffentliches oder
erhebliches privates Interesse besteht, und die entsprechend einer Verordnung nach
Abs. 4 gekennzeichnet sind, sofern nicht in einer Anordnung gemäß § 10 für
Straßenbenützung der betreffenden Art die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen
ausgeschlossen wird.
Nicht mehr
erfasst von einer gesetzlichen Ausnahme wären:
Kraftfahrzeuge, wenn bei
Fahrten zum Zweck einer Ladetätigkeit in Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit der
Ausgangs- oder Zielpunkt der Fahrt in jenem Teil des Sanierungsgebiets liegt, für den
Verkehrsbeschränkungen verhängt wurden (Ziel- bzw. Quellverkehr),
Kraftfahrzeuge mit einem
höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis zu 3 500 kg, die zur Ausübung der
Tätigkeit als Handelsvertreter dienen und die mit der Aufschrift "Bundesgremium der
Handelsvertreter, Kommissionäre und Vermittler" und mit dem Amtssiegel des
Landesgremiums, dem der Handelsvertreter angehört, gekennzeichnet sind, in Ausübung
dieser Tätigkeit,
Kraftfahrzeuge für den
Fahrschulbetrieb, sofern der Standort der Fahrschule in jenem Teil des Sanierungsgebiets
liegt, für den Verkehrsbeschränkungen verhängt wurden.
Als weitere zusätzliche
Maßnahmen neben dem Maßnahmenbündel für den Verkehrsbereich können weitere
Fahrverbote für Kfz ausgesprochen werden, wobei grundsätzlich nur mehr Fahrzeuge,
die
der gewerbsmäßigen
Versorgung mit zur Befriedigung der notwendigen Bedürfnisse des täglichen Lebens
dienenden verderblichen Waren (bisher keine Einschränkung auf verderbliche Waren, auch
Diestleistungen möglich) oder
der unaufschiebbaren
landwirtschaftlichen Tätigkeit für eine gesicherte Nahrungsmittelproduktion dienen, bzw.
Einsatzfahrzeuge, Fahrzeuge
im öffentlichen Dienst und Fahrzeuge des Straßendienstes und der Müllabfuhr sowie
Fahrzeuge, die gemäß § 29b StVO 1960 von stark gehbehinderten Personen
gelenkt werden oder in denen diese Personen befördert werden, sowie Fahrzeuge von
Ärzten, Tierärzten und Bestattungsunternehmungen in Ausübung ihres Dienstes und
Fahrzeuge mit Elektromotor,
ex lege ausgenommen sind.
Weitere
Ausnahmen könnten erforderlichenfalls vom Landeshauptmann festgelegt werden.
Weitere
Schwerpunkte der Novelle sind insbesondere:
Einführung von Programmen
zur Reduzierung von Emissionen die zur Überschreitung eines Immissionsgrenzwertes
geführt haben (Zuständigkeit Landeshauptmann), wobei diese Programme einer
Umweltprüfung (SUP) zu unterziehen sind.
§ 13 a enthält eine neue
Regelung für die an Anlageninhaber zu adressierenden Sanierungsbescheide.
Die bisherige gesetzliche
Formulierung "die Einhaltung der jeweiligen Immissionsgrenzwerte ist
anzustreben" soll einer neuen Formulierung weichen, derzufolge die Anlagen
"nicht nennenswert zu einer Überschreitung" beitragen dürfen.
Maßnahmen, die zur
Reduktion der PM10-Belastung getroffen werden, müssen auch auf eine Verminderung der
PM2,5-Konzentration abzielen.
Zum Teil handelt
es sich um EU-Rechtsumsetzungen, zum Teil um autonome Regelungsvorschläge. In jedem Fall
sind die Auswirkungen auf Anlagengenehmigungen, Sanierungspflichten für bestehende
Betriebe, aber auch die massiven Einschränkungen der Mobilität im Hinblick auf die
Standortpolitik zu prüfen.
Entwurf
der Novelle zum
Immissionsschutzgesetz-Luft (IGL)
Textgegenüberstellung
Presseaussendung des Fachverbandes
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