Umwelt

Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L)

In den letzten Jahren wurden auf Grundlage des IG-L mehrere Maßnahmenkataloge von den Landeshauptmännern erlassen. Dies wird einerseits auf die Einführung eines Grenzwerts für Feinstaub (PM10) andererseits auf Überschreitungen des Grenzwerts für Stickstoffdioxid zurück geführt.

In der Anwendung des IG-L haben sich in den letzten Jahren vor allem bei den Verkehrsmaßnahmen, Probleme ergeben. Der vorliegende Entwurf einer Novelle soll nach Ansicht des Lebensministeriums dazu dienen, den Rahmen für Maßnahmen in einer solchen Verordnung zu erweitern, besonders im Verkehrsbereich.

Die Regelungen über Beschränkungen des Verkehrs und Fahrverbote sollen durch die Novelle weitgehend ausgebaut und gleichzeitig die ex lege-Ausnahmen massiv eingeschränkt werden. Ausnahmegenehmigungen sollen nur mehr maximal 6 Monate lang gültig (derzeit: 1 Jahr) sein.

Im Detail:
Für Kraftfahrzeuge oder für bestimmte Gruppen von Kraftfahrzeugen können schon bisher zeitliche und räumliche Beschränkungen des Verkehrs und Geschwindigkeits-beschränkungen angeordnet werden.

Durch die Novelle sollen folgende Maßnahmen explizit ermöglicht werden:

Die Beschränkungen wären jedenfalls nicht anzuwenden auf:

  1. Einsatzfahrzeuge, Fahrzeuge im öffentlichen Dienst und Fahrzeuge des Straßendienstes und der Müllabfuhr sowie auf Fahrzeuge, die von stark gehbehinderten Personen gelenkt werden oder in denen diese Personen befördert werden, sowie Fahrzeuge von Ärzten, Tierärzten und Bestattungsunternehmungen in Ausübung ihres Dienstes,
  2. Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung im Kraftfahrlinien-, Gelegenheits- oder Werkverkehr,
  3. den Vor- und Nachlauf im Kombinierten Verkehr, wenn die Verladestelle für den Kombinierten Verkehr in einem Sanierungsgebiet liegt,
  4. Fahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft in Ausübung einer unaufschiebbaren Tätigkeit,
  5. Fahrzeuge mit Elektromotor sowie
  6. sonstige Fahrzeuge, für deren Benützung ein im Einzelfall zu prüfendes, überwiegendes öffentliches oder erhebliches privates Interesse besteht, und die entsprechend einer Verordnung nach Abs. 4 gekennzeichnet sind, sofern nicht in einer Anordnung gemäß § 10 für Straßenbenützung der betreffenden Art die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen ausgeschlossen wird.

Nicht mehr erfasst von einer gesetzlichen Ausnahme wären:

Als weitere zusätzliche Maßnahmen neben dem Maßnahmenbündel für den Verkehrsbereich können weitere Fahrverbote für Kfz ausgesprochen werden, wobei grundsätzlich nur mehr Fahrzeuge, die

  1. der gewerbsmäßigen Versorgung mit zur Befriedigung der notwendigen Bedürfnisse des täglichen Lebens dienenden verderblichen Waren (bisher keine Einschränkung auf verderbliche Waren, auch Diestleistungen möglich) oder
  2. der unaufschiebbaren landwirtschaftlichen Tätigkeit für eine gesicherte Nahrungsmittelproduktion dienen, bzw.
  3. Einsatzfahrzeuge, Fahrzeuge im öffentlichen Dienst und Fahrzeuge des Straßendienstes und der Müllabfuhr sowie Fahrzeuge, die gemäß § 29b StVO 1960 von stark gehbehinderten Personen gelenkt werden oder in denen diese Personen befördert werden, sowie Fahrzeuge von Ärzten, Tierärzten und Bestattungsunternehmungen in Ausübung ihres Dienstes und
  4. Fahrzeuge mit Elektromotor, ex lege ausgenommen sind.

Weitere Ausnahmen könnten erforderlichenfalls vom Landeshauptmann festgelegt werden.

Weitere Schwerpunkte der Novelle sind insbesondere:

Zum Teil handelt es sich um EU-Rechtsumsetzungen, zum Teil um autonome Regelungsvorschläge. In jedem Fall sind die Auswirkungen auf Anlagengenehmigungen, Sanierungspflichten für bestehende Betriebe, aber auch die massiven Einschränkungen der Mobilität im Hinblick auf die Standortpolitik zu prüfen.

Entwurf der Novelle zum Immissionsschutzgesetz-Luft (IGL)
Textgegenüberstellung
Presseaussendung des Fachverbandes

 

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