Steuerreform 2000 - Übersicht
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I. Änderungen im Einkommensteuergesetz
MASSNAHMEN IM BEREICH DES QUALIFIKATION
VERZINSUNG DES EIGENKAPITALZUWACHSES
NEUORDNUNG DER RENTENBESTEUERUNG
EINKOMMENSTEUERTARIF und FAMILIENBESTEUERUNG
DAS VERLUSTAUSGLEICHSVERBOT (im EStG)
II.
Änderungen in anderen Steuergesetzen
GEBÜHRENGESETZ und DIVERSE ANDERE ABGABENGESETZE
ERBSCHAFTS- UND SCHENKUNGSSTEUER
ÄNDERUNG IM ELEKTRIZITÄTSABGABEGESETZ
ÄNDERUNG IM MINERALÖLSTEUERGESETZ
NEUFÖG (Neugründungsförderungsgesetz)
Die nunmehr vom Parlament Ende Juni verabschiedete Steuerreform 2000 ist vom zentralen politischen Anliegen getragen, den Einkommensteuerpflichtigen und hier vor allem den kleineren und mittleren Einkommensbeziehern eine tarifarische Entlastung zu bringen.
Neben dieser Tarifkorrektur, welche eine Entlastung von ATS 1.500,-- bis ATS 7.000,-- jährlich bewirken wird, wurden weitere positive wirtschaftsfreundliche und wirtschaftsfördernde Maßnahmen gesetzt, die allesamt dazu beitragen, um von einem gelungenen Reformschritt zu sprechen.
Da sich eine Steuerreform heute als ein kontinuierlicher Prozeß darstellt, der sich nur im Rahmen der budgetären Möglichkeiten verwirklichen läßt, ergibt sich ein Spannungsverhältnis zwischen den gehegten Erwartungen und den realen Umsetzungsmöglichkeiten, was jedoch einer fairen Bewertung der bereits legistisch vorgenommenen Maßnahmen und Verbesserungen nicht im Wege stehen sollte. Dazu kommt, dass im Zuge der Steuerreform auch neue Pauschalierungsmöglichkeiten im Verordnungsweg geschaffen werden.
Im folgenden wird ein informativer Überblick über den Inhalt dieser unter dem Sammelbegriff Steuerreform 2000 zusammengefaßten Gesetzesänderungen geboten.
Aus wirtschaftspolitischer Sicht verdienen vor allem der Forschungsfreibetrag, der Bildungsfreibetrag, der Lehrlingsfreibetrag, die Begünstigung der Aus- und Fortbildung, die Verzinsung des Eigenkapitalzuwachses, die Verbesserungen im Umsatzsteuergesetz (Sondervorauszahlungen) und im Erbschaftssteuergesetz (Übernahmen) besondere Aufmerksamkeit, ebenso die neue Förderung der privaten Altersvorsorge. Betriebsneugründer, ob nun im großen oder kleinen Rahmen, sollten sich vordringlich mit den Begünstigungen des Neugründungsförderungsgesetzes (NEUFÖG) vertraut machen, welche bereits rückwirkend ab 2.5.1999 in Anspruch genommen werden können.
Die sich aus dieser Erstinformation ergebenden Anschlußfragen werden gerne von den finanzpolitischen Abteilungen der örtlich zuständigen Kammern der gewerblichen Wirtschaft (Landeskammern) beantwortet.
I. ÄNDERUNGEN IM EINKOMMENSTEUERGESETZ
Maßnahmen im Bereich der Qualifikation
Während das österreichische Einkommensteuerrecht in historischer Betrachtung auf dem Gebiet der steuerlichen Investitionsförderung bis dato ausschließlich Begünstigungen im Bereiche der Sachgüterinvestitionen vorgesehen hat, werden nunmehr erstmals Investitionen in den Einsatz menschlicher Arbeitskraft bewußt gefördert. Das Steuerreformgesetz trägt dieser Zielsetzung in folgender Weise Rechnung.
1.
Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen als
Betriebsausgaben
Ausgaben und Aufwendungen zur beruflichen Fort- und Weiterbildung, soweit diese eben im Zusammenhang mit der ausgeübten beruflichen bzw. betrieblichen Tätigkeit stehen, sind unbestritten als Betriebsausgaben anerkannt; nicht hingegen Aufwendungen zur Ausbildung und Erlangung eines Berufes, weil diese durch die einschlägige langjährige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bestätigt grundsätzlich den nicht abzugsfähigen Kosten der Lebensführung zugerechnet werden. Diese strenge Abgrenzung wird durch das Steuerreformgesetz 2000 in zweifacher Hinsicht durchbrochen, wobei allerdings jeweils ein Zusammenhang mit einer bestimmten Berufstätigkeit wohl gegeben sein muß.
Zum einen sind Bildungsmaßnahmen nicht nur im Zusammenhang mit dem ausgeübten Beruf abzugsfähig sondern auch solche, die im Zusammenhang mit einem dem ausgeübten artverwandten Beruf stehen (z.B. die Umschulung vom Friseur zum Kosmetiker oder vom Taxichauffeur zum LKW-Chauffeur).
Zum anderen können als Betriebsausgaben nicht nur Ausgaben für Fortbildungsmaßnahmen abgesetzt werden, sondern auch Ausbildungskosten, soweit sie im Zusammenhang mit dem ausgeübten bzw. einem damit verwandten Beruf stehen. Dazu zählt auch der Besuch von berufsbildenden (höheren) Schulen und Fachhochschulen wie z.B. die Ausbildungskosten eines Maschinenbaumeisters bzw. unternehmers, der an einem WIFI den Fachhochschulstudiengang für Produktions- und Automatisierungstechnik belegt.
Als typische Aus- und Fortbildungskosten kommen insbesonders in Betracht: Kurs- und Seminarkosten, Kosten für Lehrbehelfe, Nächtigungskosten und Fahrtkosten. Hinsichtlich der Nächtigungskosten besteht insofern eine Obergrenze, als das den Bundesbediensteten zustehende Nächtigungsgeld in der Höchststufe nicht überschritten werden darf.
Von der steuerlichen Absetzbarkeit ausgeschlossen sind:
Aufwendungen für Bildungsmaßnahmen, die allgemeinbildenden Charakter haben (z.B. AHS-Matura)
Aufwendungen, die im Zusammenhang mit einem ordentlichen Universitätsstudium stehen (Diplom- und Doktorratsstudium), auch dann nicht, wenn es sich um ein mit dem Erststudium verflochtenes Zweitstudium handelt.
Aufwendungen für Ausbildungen, die der privaten Lebensführung dienen (z.B. Persönlichkeitsentwicklung, Sport, Esoterik, B-Führerschein)
Diese ab dem Jahr 2000 erweiterte
Absetzungsmöglichkeit von Aus- und Fortbildungsmaßnahmen als
Betriebsausgaben gilt in gleicher Weise als erweiterte
Werbungskostenmöglichkeit für unselbständig Erwerbstätige.
Vergleichbar mit dem für die Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren Anlagengegenständen möglichen "Investitionsfreibetrag" in der Höhe von bis zu 9% kann der Arbeitgeber für von einer Aus- und Fortbildungseinrichtung ihm in Rechnung gestellte, d.h. externe Aus- und Fortbildungskosten, die er für seine Arbeitnehmer im betrieblichen Interesse aufgewendet hat, einen zusätzlichen Freibetrag eben in Höhe von 9% dieser Kosten in Anspruch nehmen.
Dieser Freibetrag, der auch außerbilanzmäßig geltend gemacht werden kann und somit auch Einnahmen-Ausgaben-Rechnern zur Verfügung steht, kann nicht für innerbetriebliche Schulungsmaßnahmen in Anspruch genommen werden. Es bedarf der in Rechnungstellung von Aus- und Fortbildungskosten seitens
einer Bildungseinrichtung einer öffentlich rechtlichen Körperschaft (z.B. Wirtschaftsförderungsinstitut einer Wirtschaftskammer) oder
einer Einrichtung, die in einem wesentlichen Umfang Aus- und Fortbildungsleistungen anbietet, wobei sich dieses Bildungsangebot an einen unbestimmten Personenkreis richten muß; diese Voraussetzung wäre nicht erfüllt, wenn sich das Angebot auf konkret bestimmte Unternehmen beschränkt. Ein allgemeines Angebot an die Unternehmen einer bestimmten Branche hingegen wäre sehr wohl als an einen unbestimmten Personenkreis gerichtet zu verstehen (z.B. ein Verkaufstraining für den Autohandel).
Dem Bildungsfreibetrag zugänglich sind nur jene verrechneten Aufwendungen, die unmittelbar die berufliche Aus- und Fortbildung von Dienstnehmern betreffen und in objektiver Betrachtung dem betrieblichen Interesse dienen; gemeint sind damit vor allem Kurs- oder Lehrgangsgebühren, einschließlich der Kosten für Fachbücher, Lehrbehelfe oder Skripten, Mietkosten für angemietete Schulungsräume im Rahmen einer externen Schulung, nicht jedoch mitverrechnete Kosten für Verpflegung und Unterbringung! Dies bedeutet aber auch, dass der Bildungsfreibetrag für externe Aus- und Fortbildungskosten des Unternehmers selbst nicht zur Verfügung steht.
Wichtig ist weiters, dass nur jene verrechneten Bildungsaufwendungen für die Inanspruchnahme des Bildungsfreibetrages herangezogen werden können, die der Arbeitgeber tatsächlich wirtschaftlich trägt. Sollten dem Arbeitgeber daher derartige Aufwendungen teilweise vergütet werden, muß dies entsprechend berücksichtigt werden; dies geschieht in der Weise, dass die als Betriebseinnahme anzusetzende Vergütung um den Prozentsatz des Bildungsfreibetrages zu erhöhen ist.
3.
Lehrlingsfreibetrag in der Höhe von insgesamt S 60.000,--
Bereits seit 1. Juni 1998 konnten von einem Unternehmer, der mit einem Lehrling im Sinne des § 1 des Berufsausbildungsgesetzes ein Lehrverhältnis beginnt, im Kalenderjahr bzw. Wirtschaftsjahr des Beginnes des Lehrverhältnisses ein besonderer Freibetrag in der Höhe von S 20.000,-- als Betriebsausgabe in Anspruch genommen werden; Voraussetzung ist, dass nach Ablauf der Probezeit das Lehrverhältnis in ein definitives umgewandelt wird.
Diese Regelung wird nun mit Wirkung ab Beginn des Jahres 2000 dahingehend ausgeweitet, dass in dem Kalenderjahr bzw. Wirtschaftsjahr, in dem entsprechend dem Lehrvertrag das Lehrverhältnis endet oder aber auch durch die vorzeitige erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung beendet ist, ein weiterer Freibetrag von S 20.000,-- in Anspruch genommen werden kann. Fallen Beendigung des Lehrverhältnisses und erfolgreiche Lehrabschlußprüfung kalender- bzw. wirtschaftsjahrmäßig zusammen, kommt in diesem Jahr ein Freibetrag von S 40.000,-- zum Tragen; ist dies nicht der Fall, stehen dem Unternehmer im Kalender- bzw. Wirtschaftsjahr der vertragsmäßigen Beendigung des Lehrverhältnisses S 20.000,-- zu und ein weiterer Freibetrag von S 20.000,-- in einem späteren Jahr der erfolgreichen Lehrabschlußprüfung.
Diese Regelung gilt auch dann, wenn der Lehrling den Lehrberechtigten gewechselt hat. Der Lehrlingsfreibetrag von gegebenenfalls 2 mal S 20.000,-- steht dann auch dem neuen Lehrberechtigten zu.
Die Lehrlingsfreibetragsregelung ist bis Ende des Jahres 2002 befristet eingeführt, d.h. sie gilt für alle Lehrverhältnisse im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes, die vor dem 1. Jänner 2003 begonnen werden. Gleichzeitig aber bedeutet dies, dass der 2. und auch der 3. S 20.000,--Teilbetrag keineswegs die Inanspruchnahme des 1. Teilbetrages voraussetzt, der ja bekanntlich erst für ab 1. Juni 1998 begonnene Lehrverhältnisse möglich war. Es können somit der 2. und der 3. Teilbetrag auch nach Ablauf des Jahres 2002 in Anspruch genommen werden, wenn das Lehrverhältnis generell vor dem Jahre 2003 und somit auch vor dem 1. Juni 1998 begonnen hat.
Die Geltendmachung des jeweiligen Freibetrages als Betriebsausgabe ist nicht nur bilanzmäßig sondern auch außerbilanzmäßig also in der Steuererklärung möglich, gilt somit selbstverständlich auch für nicht buchführungspflichtige Unternehmer.
Nach § 4 Abs 4 Z 4 EStG 1988 kann ein Forschungsfreibetrag für Aufwendungen zur Entwicklung und Verbesserung volkswirtschaftlich wertvoller Erfindungen als fiktive Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Der volkswirtschaftliche Wert der angestrebten oder abgeschlossenen Erfindung ist durch eine Bescheinigung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten nachzuweisen, es sei denn, die Erfindung ist bereits patentrechtlich geschützt.
Der Forschungsfreibetrag beträgt:
grundsätzlich bis zu 25 % der Forschungsaufwendungen
bis zu 35 % der Forschungsaufwendungen, insoweit diese das arithmetische Mittel der Forschungsaufwendungen der letzten drei Wirtschaftsjahre (Vergleichszeitraum) übersteigen
Der Forschungsfreibetrag wurde durch das Steuerreformgesetz in mehrfacher Hinsicht geändert:
die bisherige Differenzierung in der Satzhöhe für Fremdforschung (bisher 12 %)
und Eigenforschung (bisher 18 %) entfällt
der Forschungsfreibetrag wird allgemein auf 25 % angehoben
Es wird eine neue Satzdifferenzierung eingeführt: Für jene Forschungsauf-wendungen, die im Rahmen eines im Verhältnis zur Vergangenheit gleich-bleibenden Forschungsniveaus getätigt werden, ist der allgemeine Satz von 25 % anzuwenden. Soweit die Forschungsaufwendungen über dieses Forschungsniveau hinausgehen, beträgt der Freibetrag höchstens 35 %, dieser (ausgeweiteten) Forschungsaufwendungen.
Beispiel:
Die Forschungsaufwendungen betragen in den Jahren:
| 1997 | S 1,2 Mio |
| 1998 | S 1,6 Mio |
| 1999 | S 2,3 Mio |
Die Forschungsaufwendungen des Jahres 2000 belaufen sich auf S 2,6 Mio. Das arithmetische Mittel der Forschungsaufwendungen der Jahre 1997 bis 1999 (Vergleichszeitraum) beträgt 1/3 von S 5,1 Mio, also S 1,7 Mio. Für die Forschungsaufwendungen des Jahres 2000 kann daher bis zu einem Betrag von S 1,7 Mio ein Freibetrag von 25 % und für den übersteigenden Betrag von S 0,9 Mio ein Freibetrag von 35 % geltend gemacht werden.
Das arithmetische Mittel ist im Sinne einer gleitenden Dreijahresbetrachtung zu errechnen. Beispielsweise sind für die Satzbestimmung des Forschungsfreibetrages des Jahres 2001 als Vergleichszeitraum die Jahre 1998 2000 maßgeblich. Sollten in einem Wirtschaftsjahr des Vergleichszeitraumes keine Forschungsaufwendungen angefallen sein, so ist dieses Wirtschaftsjahr in den Berechnungszeitraum mit Forschungsaufwendungen im Ausmaß von S 0,-- einzubeziehen. Analog ist vorzugehen, wenn in mehreren Jahren des Vergleichszeitraumes keine Forschungsaufwendungen angefallen sind.
Beispiel:
In den Jahren 1997 und 1998 sind keine Forschungsaufwendungen angefallen. Im Jahr 1999 hat der Forschungsaufwand 1,8 Mio. S betragen. Die Forschungsaufwendungen des Jahres 2000 belaufen sich auf 2 Mio. S. Das arithmetische Mittel der Forschungsaufwendungen der Jahre 1997 bis 1999 (Vergleichszeitraum) beträgt ein Drittel von 1,8 Mio. S, also 0,6 Mio. S. Die Forschungsaufwendungen des Jahres 2000 unterliegen daher mit 0,6 Mio. S einem Freibetrag von 25 % und mit dem über-steigenden Betrag von 1,4 Mio. S einem Freibetrag von 35 %.
Es ist ein gesonderter Nachweis erforderlich, in welchem Umfang Forschungsaufwendungen einem Freibetrag von bis zu 35 % unterliegen. Dieser Nachweis kann in der Form erbracht werden, dass der Steuererklärung eine Unterlage beigelegt wird, die den betreffenden Forschungsaufwand rechnerisch darlegt.
Verzinsung des Eigenkapitalzuwachses
Die gewerbliche Wirtschaft hat seit Jahren auf die mangelnde Ausstattung der österreichischen Unternehmen mit Eigenkapital hingewiesen. Als Lösungsvorschlag für die unbefriedigende Eigenkapitalausstattung wurde angeregt, eine fiktive Eigenkapitalrendite als Betriebsausgabe für das den Unternehmen zugeführte Eigenkapital anzuerkennen. Damit sollte eine steuerliche Gleichstellung von Eigen- und Fremdkapital erreicht werden.
Die Steuerreform 2000 trägt dieser Forderung der gewerblichen Wirtschaft insoweit Rechnung, als in Hinkunft für buchführende Steuerpflichtige eine Förderung der Eigenkapitalbildung durch eine steuerliche Begünstigung des Eigenkapitalzuwachses eingeführt werden soll. Dies soll in der Form erfolgen, dass vom steuerlichen Gewinn einmal eine fiktive Verzinsung des Eigenkapitalzuwachses als Betriebsausgabe abgesetzt werden kann. Die gewinnmindernd abgezogene Betriebsausgabe (fiktive Verzinsung des Eigenkapitalzuwachses) soll andererseits als "Sondergewinn" einer gesonderten Besteuerung (25 %) zugeführt werden.
Die vorgesehene einmalige Verzinsung des Eigenkapitalzuwachses kommt zwar der Forderung der gewerblichen Wirtschaft entgegen, die angestrebte Finanzierungsneutralität wird jedoch mit dieser Regelung noch nicht erreicht.
Im einzelnen sieht die neue Regelung folgendes vor:
Die Förderung kann in Anspruch genommen werden, von
- Einzelunternehmen, die den Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermitteln
- Personengesellschaften, deren Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind und die den Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermitteln und
- Kapitalgesellschaften und Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften.
Ausgenommen von der Förderung sind Vereine, Stiftungen, Sparkassen, etc. sowie Unternehmer, die den Gewinn aufgrund einer Überschußrechnung ermitteln.
Bei Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind (Personengesellschaften) und die ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermitteln, können nur die Gesellschafter die Verzinsung des Eigenkapitalzuwachses als Betriebsausgabe abziehen. Der Abzug ist nicht zulässig, wenn der Unternehmer die Beteiligung in einem Betriebsvermögen hält, für den der Gewinn unter Anwendung der Förderungsbestimmungen über die Eigenkapitalzuwachsverzinsung ermittelt werden kann.
Ausländische Einzelunternehmer können die Begünstigung in Bezug auf inländische Betriebstätten und ausländische Mitunternehmer in Bezug auf inländische Mitunternehmerschaften in Anspruch nehmen, nicht hingegen ausländische Körperschaften.
Wahlweise Geltendmachung
Die Begünstigung kann wahlweise in Anspruch genommen werden. Das Wahlrecht kann jährlich unabhängig von der Vorgangsweise in früheren oder späteren Zeiträumen immer wieder "neu" ausgeübt werden. Wahlweise kann die Begünstigung auch in einem geringeren als im vollen Ausmaß jedes Jahr wieder in Anspruch genommen werden.
Auch dann, wenn sich der Steuerpflichtige nicht schon ab Beginn des Betriebes oder der Mitunternehmerstellung für die Eigenkapitalzuwachsverzinsung entscheidet, kann die Begünstigung grundsätzlich in Anspruch genommen werden. Voraussetzung ist allerdings, dass das Eigenkapital-Evidenzkonto für die Zeit ab dem Beginn des Betriebes oder der Mitunternehmerstellung, höchstens aber für die letzten sieben Wirtschaftsjahre vor dem Abzugsjahr, nachentwickelt wird.
Will der Steuerpflichtige von der Begünstigung zu Lasten einzelner Wirtschaftsjahre nicht Gebrauch machen, kann er wählen: Entweder er führt das Eigenkapital-Evidenzkonto weiter oder er entwickelt es bis zu dem Jahr, zu dessen Lasten der Betriebsausgabenabzug wieder vorgenommen werden soll, für die Vergangenheit - und zwar wie oben geschildert - nach.
Der Eigenkapitalzuwachs im laufenden Wirtschaftjahr soll durch einen Vergleich des gewichteten durchschnittlichen steuerlichen Eigenkapitalstandes dieses Jahres mit dem gewichteten durchschnittlichen Eigenkapitalstand jenes Vorjahres ermittelt werden, in dem der höchste Durchschnittsstand seit Beginn des Betriebes oder der Mitunternehmerstellung, zumindest aber der letzten sieben Wirtschaftsjahre, aufgetreten ist.
Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Jänner 1998 geendet haben, sind jedoch nicht zu berücksichtigen. Bei bestehenden Betrieben wird der siebenjährige Beobachtungszeitraum daher erstmalig im Jahr 2005 gelten.
Beispiel:
Der Zinsabzug wird für das Jahr 2005 begehrt. Der Durchschnittkapitalstand beträgt im Jahr 2005 S 1500, der Betrieb wurde 1997 gegründet.
| Durchschnittssatz | 1998 |
600 |
1999 |
1200 |
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2000 |
800 |
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2001 |
900 |
|
2002 |
700 |
|
2003 |
1100 |
|
2004 |
850 |
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2005 |
1500 |
Der Zuwachs beträgt 300 (höchster Stand seit 1.1.1998 1200).
3.
Gewichteter durchschnittlicher Eigenkapitalstand
Der gewichtete durchschnittliche Eigenkapitalstand eines Wirtschaftsjahres ist die Summe der an jedem Kalendertag bestehenden Eigenkapitalstände geteilt durch die Zahl der Kalendertage eines Wirtschaftsjahres. Die Zahl der Kalendertage des Wirtschaftsjahres wird im Regelfall 365 Tage ausmachen, in Schaltjahren, bei abweichenden Wirtschafts- oder Rumpfwirtschaftsjahren ist die jeweils maßgebende Anzahl anzuwenden.
Die für den Durchschnittskapitalstand erforderliche Gewichtung ist wie folgt zu ermitteln:
Ermittlung des jeweiligen Tagesstandes des Eigenkapitales
Ermittlung der Dauer des jeweiligen Eigenkapitalstandes im Laufe des Wirtschaftsjahres (d.h. zu ermitteln sind die Differenztage bis zur nächsten Änderung des Kapitalstandes)
Teilung durch die Zahl der Tage des Wirtschaftsjahres (in der Regel 365 Tage)
Beispiel:
Annahmen: 1. Höchster Durchschnittskapitalstand in Vorjahren 900
2. " 1300
Das Eigenkapital-Evidenzkonto weist am 31.12. einen Stand von 1000 aus. Die erste Einlage erfolgt am 1.1. (Gewinn des Vorjahres) 200. Am 20.4. werden 150 entnommen, am 15.9. werden weitere 50 entnommen. Der Eigenkapitalstand beträgt somit am 31.12.: 1000.
Ermittlung des durchschnittlichen Eigenkapitalstandes:
| 1200 x 110 : 365 = | 361,64 |
| 1050 x 148 : 365 = | 425,75 |
| 1000 x 107 : 365 = | 293,15 |
1080,54 |
Der durchschnittliche Eigenkapitalstand beträgt somit 1080,54.
Eigenkapital-Evidenzkonto:
| Datum | Einlage | Entnahme | Kapitalstand | Tage | Gewichtetes Kapital |
| Anfangsstand | 1000 | ||||
| 1.1. Gewinn | 200 | 1200 | 110 | 361,64 | |
| 20.4. | 150 | 1050 | 148 | 425,75 | |
| 15.9. | 50 | 1000 | 107 | 293,15 | |
| Durchschnittskapital | 1080,54 | ||||
Lösung:
zu 1.: Der höchste Durchschnittskapitalstand in den Vorjahren betrug 900. Der maßgebliche Kapitalzuwachs beträgt daher 180,54. Die fiktive Verzinsung ist von diesem Betrag zu rechnen und als Betriebsausgabe abzusetzen.
zu 2.: Der höchste Durchschnittskapitalstand in den Vorjahren beträgt 1300. Der maßgebliche Kapitalzuwachs beträgt daher Null. Eine fiktive Verzinsung ist daher nicht möglich. Ein Sondergewinn entsteht nicht.
Eine fiktive Eigenkapitalverzinsung ist auch dann möglich, wenn ein Minuskapitalstand vermindert wird.
Voraussetzung für den Abzug der fiktiven Zinsen des Eigenkapitalzuwachses als Betriebsausgabe ist die Führung eines Eigenkapital-Evidenzkontos. Dieses Eigenkapital-Evidenzkonto muß enthalten:
- den Anfangstand
- Zu- und Abgänge (Datum und Beträge)
- den Endstand
- den Betrag (sowie die Berechnung) des gewichteten durchschnittlichen Jahresstandes des Wirtschaftsjahres für das der Betriebsausgabenabzug geltend gemacht wird.
Weiters ist der entsprechende Jahresstand der vorangegangenen Wirtschaftsjahre seit Beginn des Betriebes, längstens aber für den Zeitraum ab 1.1.1998, auszuweisen. Ändern sich die Grundlagen für die Ermittlung des gewichteten durchschnittlichen Eigenkapitalstandes, so ist ein berichtigtes Eigenkapital-Evidenzkonto aufzustellen.
Als Eigenkapitalstand am Beginn des Wirtschaftsjahres gilt das steuerlich maßgebende Eigenkapital am Ende des Vorjahres. Bei Betriebseröffnung ist von einem Eigenkapitalstand von Null auszugehen.
Als Zugänge gelten alle Einlagen im Sinne des Einkommensteuer- und des Körperschaftsteuergesetzes und zu Beginn des Wirtschaftsjahres der steuerpflichtige Gewinn des vorangegangenen Wirtschaftsjahres. Dazu gehören vor allem Zuwendungen aus dem Privatvermögen sowie Vermögenszuwendungen aus dem Eigentum des Gesellschafters/Genossenschafters und das Eigentum der Körperschaft.
Als Abgänge gelten alle Entnahmen im Sinne des Einkommensteuer- und des Körperschaftsteuergesetzes und zu Beginn des Wirtschaftsjahres der steuerlich zu berücksichtigende Verlust des vorangegangenen Wirtschaftsjahres. Dazu gehören vor allem Privatentnahmen sowie offene und verdeckte Gewinnausschüttungen etc.
Für Beteiligungen, die zum Anlagevermögen einer Kapitalgesellschaft oder Erwerbs- oder Wirtschaftsgenossenschaft gehören, gilt für Anteilsinhaber folgendes:
die Einlage und Entnahme der Beteiligung bleiben außer Ansatz
Vermögensmehrungen, durch die eine Beteiligung entsteht oder sich erhöht, gelten als Abgänge
Einlagenrückzahlungen im Sinne des Einkommensteuergesetzes gelten als Zugänge
Beteiligungserträge gelten als Zugänge
Der im Wirtschaftsjahr eintretende Eigenkapitalzuwachs ist angemessen zu verzinsen. Als angemessener Zinssatz gilt jener, den der Bundesminister für Finanzen mit Verordnung festsetzt.
Der Zinssatz wird folgendermaßen ermittelt: Der Durchschnitt der Sekundärmarktrenditen gemäß Tabelle 5.5 "Renditen auf dem inländischen Rentenmarkt" der Statistischen Monatshefte der Österreichischen Nationalbank Spalte 8 "Emittenten Gesamt" oder einer entsprechenden Nachfolgetabelle wird für den Zeitraum Jänner bis Dezember eines Kalenderjahres ermittelt und um 0,8 erhöht. Dieser Prozentsatz gilt für alle Wirtschaftsjahre, die im folgenden Kalenderjahr beginnen.
Die als Betriebsausgabe abgezogene Verzinsung des Eigenkapitalzuwachses ist als "Sondergewinn" anzusetzen. Die Besteuerung dieses Sondergewinnes erfolgt mit einem begünstigten Steuersatz, nämlich mit 25 %. Die Besteuerung mit 25 % des Sondergewinnes gilt auch für Körperschaften.
Da die fiktiven Zinsen für den Eigenkapitalzuwachs des jeweiligen Wirtschaftsjahres wie Fremdkapitalzinsen behandelt werden, soll dem Abzug als Betriebsausgabe eine Erfassung der Zinsen als Einnahme beim absetzenden Unternehmer gegenübergestellt werden. Methodisch wird daher - wie schon oben erwähnt - der steuerpflichtige Gewinn des Unternehmers in zwei Teile zerlegt. Diese Teile werden unterschiedlich hoch besteuert. Der laufende Gewinn (also der Gewinn nach Zinsenabzug) wird "normal" besteuert. Daneben wird der abgesetzte Zinsenbetrag als Sondergewinn mit einem festen Steuersatz von 25% erfaßt. Diese Fixbesteuerung soll unabhängig davon zum Tragen kommen, ob im betreffenden Veranlagungsjahr ein tarifmäßig zu versteuerndes Einkommen vorhanden ist. Sollte trotz Fehlens eines positiven Einkommens nicht auf die Eigenkapitalverzinsung verzichtet werden, ist der "laufende Verlust" vortragsfähig.
Bei Organträgern ist für die fiktive Eigenkapitalzuwachsverzinsung vom Ergebnis nach Zurechnung des Ergebnisses der Organgesellschaft anzuwenden. Für Organgesellschaften ist der Abzug nur zulässig, wenn der Organträger nicht selbst vom Abzug Gebrauch machen kann.
Wird ein Betrieb oder ein Mitunternehmeranteil übertragen, so ist zu unterscheiden, ob die Betriebsübergabe
entgeltlich,
unentgeltlich oder
im Rahmen des Umgründungssteuergesetzes mit Buchwertfortführung erfolgt.
Entgeltliche Übergabe
Wird ein Betrieb entgeltlich übertragen, wobei die Anschaffungskosten neu bewertet werden, hat der Erwerber des Betriebes unabhängig von der Vorgangsweise des Veräußerers die Wahl zur Anwendung der Eigenkapitalverzinsung auf Basis seiner Eigenkapitalentwicklung. Der bisher höchste Jahresdurchschnittsstand des Eigenkapitals des Veräußerers ist daher unbeachtlich, der Erwerber des Betriebes beginnt daher mit einem Eigenkapitalstand von Null.
Die entgeltliche Übertragung von betriebszugehörigen Mitunternehmer- oder Kapitalanteilen führt weder beim Erwerber noch beim Veräußerer des Betriebes zu einer Korrektur der Eigenkapitaldarstellung.
Unentgeltliche Übergabe
Wird ein Betrieb unentgeltlich übertragen, so ist der Erwerber des Betriebes an die Buchwerte seines Vorgängers gebunden. Macht der Erwerber des Betriebes von der Eigenkapitalverzinsung Gebrauch, so hat er unter Fortführung des Eigenkapital-Evidenzkontos seines Vorgängers (Übergebers) den bisher höchsten Jahresdurchschnittsstand des Eigenkapitals seines Vorgängers im Beobachtungszeitraum zu beachten. Eine Eigenkapitalverzinsung kommt beim Übernehmer des Betriebes nur dann in Betracht, wenn er den Eigenkapitalhöchststand des Übergebers überschreitet.
Werden bei einem unentgeltlichen Erwerb Betriebe des Übergebers und des Übernehmer vereinigt, so hat eine getrennte Beurteilung zu erfolgen, ob bisher nur der Übergeber oder nur der Übernehmer oder beide von der Eigenkapitalzuwachsverzinsung Gebrauch gemacht haben.
Bei Umgründungsmaßnahmen nach dem Umgründungssteuergesetz unter steuerlicher Buchwertfortführung werden die Verhältnisse des Rechtsvorgängers auf den Rechtsnachfolger unabhängig davon überbunden, ob der Rechtsvorgänger von der Eigenkapitalzuwachsverzinsung Gebrauch gemacht hat oder nicht. Die Aussagen über die unentgeltliche Übergabe (siehe oben) gelten auch in diesen Fällen.
In welcher Höhe sich die Steuerersparnis, die sich durch die Absetzung der fiktiven Zinsen vom Kapitalzuwachs als Betriebsausgabe ergibt, auswirkt, hängt von der Rechtsform der Unternehmen bzw. von der Ertragssituation ab.
Bei Einkommensteuerpflichtigen (Einzelunternehmer und Gesellschaftern von Personengesellschaften) wirkt sich der Abzug der fiktiven Zinsen vom Kapitalzuwachs überhaupt erst dann aus, wenn die durchschnittliche einkommensteuerliche Belastung der Einzelunternehmers oder Personengesellschafters höher als 25 % ist, da die geltend gemachten Betriebsausgaben als Sondergewinn in jedem Fall mit 25 % besteuert werden (siehe Punkt 6).
Bei Kapitalgesellschaften bzw. Vereinen, die einen Gewinn erwirtschaften, ist die körperschaftsteuerliche Belastung immer 34 %. Die Steuerersparnis bei Kapitalgesellschaften und Vereinen beträgt daher immer (ausgenommen Verlustbetriebe) 9 % der als Betriebsausgaben geltend gemachten fiktiven Zinsen des Kapitalzuwachses.
Neuordnung der Rentenbesteuerung
Der Verwaltungsgerichtshof ist mit Erkenntnis vom 26.1.1999, Zl 98/14/0045) von seiner langjährigen Judikatur zur steuerlichen Behandlung von außerbetrieblichen Versorgungsrenten abgewichen. Damit wäre die nach Lehre und Verwaltungspraxis anerkannte Kategorisierung der Rententypen gefallen.
Durch die nunmehr vorgesehene Neufassung der Rentenbesteuerung in den §§ 16 Abs. 1 Z 1, 18 Abs. 8 Z 1 und 29 Z 1 EStG wird sichergestellt, dass das aufgrund langjähriger Rechtsprechung entwickelte Instrument der Versorgungsrente weitgehend beibehalten wird.
Durch die ausdrückliche gesetzliche Umschreibung der außerbetrieblichen Versorgungsrente im Einkommensteuergesetz soll erreicht werden, dass auch in Hinkunft die folgenden Rententypen beibehalten werden.
a) Kaufpreisrente
Von einer Kaufpreisrente ist auszugehen, wenn der versicherungsmathematische Wert des Rentenbezuges im wesentlichen eine angemessene Gegenleistung für die Über-tragung eines Betriebes, Teilbetriebes oder Mitunternehmeranteiles (zB KG oder OHG-Anteil) darstellt. Dies wird in Anlehnung an die bisherige Rechtsauslegung dann der Fall sein, wenn der Barwert der Rente bezogen auf den Wert des übertragenen Betriebsvermögens nicht weniger als 75 % oder nicht mehr als 125 % beträgt. Der Wert des übertragenen Betriebsvermögens bzw. Mitunternehmeranteils ist in diesem Fall mit den Teilwerten einschließlich eines eventuellen Firmenwertes anzusetzen. Durch die Neuformulierung im Gesetz ist vorgesehen, dass erst bei einem Abweichen der Angemessenheit der Gegenleistung grundsätzlich eine außerbetriebliche Versorgungsrente anzunehmen ist. Kaufpreisrenten führen beim Veräußerer des Betriebes oder Mitunternehmeranteils zu einem einkommensteuerpflichtigen Veräußerungsgewinn und beim Erwerber zu einem Betriebserwerb.
b) Die außerbetriebliche Versorgungsrente
Dieser Rententyp wird nunmehr im Einkommensteuergesetz ausdrücklich geregelt. Eine Versorgungsrente liegt vor, wenn der versicherungsmathematisch ermittelte Wert der Rentenverpflichtung keine angemessene Gegenleistung für die Übertragung eines Betriebes, Teilbetriebes oder Mitunternehmeranteils darstellt.
Dies wird in Anlehnung an die bisherige Rechtsprechung dann der Fall sein, wenn der Barwert der Rente bezogen auf den Wert des übertragenen Betriebsvermögens weniger als 75 % oder mehr als 125 % (siehe oben Kaufpreisrente), aber nicht mehr als 200 % beträgt (siehe unten Unterhaltsrente).
Liegt eine außerbetriebliche Versorgungsrente vor, so ist steuerlich von einer unentgeltlichen Übertragung eines Betriebes oder Mitunternehmeranteils auszugehen.
Der Übernehmer hat in diesem Fall die Buchwerte des Betriebsvermögens fortzuführen. Die vom Rechtsnachfolger geleisteten Renten sind bei ihm (wie nach bisheriger Rechtslage) als Sonderausgaben abzuziehen; die vom Übergeber vereinnahmten Versorgungsrenten werden (wie bisher) als sonstige Einkünfte versteuert.
c) Unterhaltsrente
Eine Unterhaltsrente liegt dann vor, wenn wegen des hohen Rentenwertes der Zusammenhang zwischen Übertragung und Rentenvereinbarung wirtschaftlich bedeutungslos ist. Dies trifft dann zu, wenn der Barwert der Rente mehr als 200 % des Wertes des übertragenen Betriebsvermögens beträgt. Bei diesem Rententyp liegt eine unentgeltliche Übertragung des Betriebsvermögens vor. Der Rechtsnachfolger hat die Buchwerte fortzuführen. Die vom Rechtsnachfolger geleisteten Renten sind (wie bisher) nicht als Sonderausgaben abzugsfähig und beim Übergeber (wie bisher) nicht steuerpflichtig.
d) Die betriebliche Versorgungsrente
Dieser Rententyp bleibt von der Neuregelung unberührt. Dabei handelt es sich um Renten, die für Verdienste des ehemaligen Betriebsinhabers bei der seinerzeitigen Führung des übertragenen Betriebes nach Art und ähnlich einer "Pension" ausbezahlt werden. Die Betriebsübertragung erfolgt in diesen Fällen unentgeltlich. Die Renten sind als Betriebsausgaben abzugsfähig bzw. als nachträgliche Betriebseinnahmen steuerpflichtig. Dieser Rententyp wird in der Praxis allerdings selten vorkommen.
2.
Rentenvereinbarungen aus Anlaß der Übertragung einzelner
Wirtschaftsgüter
Hier wird eine andere Konzeption gewählt. In diesen Bereich fallen insbesondere Wirtschaftsgüter des Privatvermögens, und zwar unabhängig davon, ob sie zur Erzielung von Einkünften genutzt oder "absolut privat" verwendet werden. Die gegenüber der Übertragung von Betrieben, Teilbetrieben und Mitunternehmeranteilen unterschiedliche Systematik liegt darin, dass es in diesem Bereich keine außerbetriebliche Versorgungsrente gibt. Es wird lediglich zwischen der Kaufpreisrente und der Unterhaltsrente unterschieden.
Die Abgrenzung ist in zwei Richtungen vorgesehen:
Unterschreitet der Rentenwert den Wert des übertragenen Wirtschaftsgutes, so gilt die sogenannte Überwiegenstheorie. Beträgt demnach der Rentenwert mehr als die Hälfte des Wertes des übertragenen Wirtschaftsgutes, so liegt insgesamt eine Kaufpreisrente vor. Bei einem geringeren Rentenwert ist insgesamt von einer steuerlich irrelevanten Unterhaltsrente auszugehen; es liegt eine unentgeltliche Übertragung des Wirtschaftsgutes vor.
Überschreitet der Rentenwert den Wert des übertragenen Wirtschaftsgutes um mehr als 25 %, so ist die Rente aufzuspalten. Jener Teil der Rente, der auf den angemessenen Teil des Rentenwertes entfällt, stellt eine Kaufpreisrente dar. Der andere auf den "Überschreitungsteil" des Rentenwertes entfallende Teil der Rente ist als Unterhaltsrente weder als Sonderausgabe abzugsfähig noch steuerpflichtig. Es ist dabei von einer entgeltlichen Übertragung des Wirtschaftsgutes auszugehen, wobei als Veräußerungserlös bzw. als Anschaffungskosten der angemessene Teil des Rentenwertes, also die Kaufpreisrente anzusetzen ist.
Überschreitet der Rentenwert den Wert des übertragenen Wirtschaftsgutes um mehr als 200 %, so liegt wegen wirtschaftlicher Bedeutungslosigkeit des Zusammenhangs zwischen der Übertragung des Wirtschaftsgutes und der Rentenzusage insgesamt eine steuerlich irrelevante Unterhaltsrente vor. Es handelt sich dann um eine unentgeltliche Übertragung des Wirtschaftsgutes.
Eines der Kernstücke des Steuerreformgesetzes 2000 ist die Neugestaltung des Einkommensteuertarifs, der ab der Veranlagung für 2000 bzw. Für Lohnzahlungszeiträume ab 1.1.2000 gilt. Geändert werden die unteren und mittleren Tarifsätze, die unteren Tarifstufen und der allgemeine Steuerabsetzbetrag. Die bisherige Einschleifzone im untersten Tarifbereich entfällt. Die Neugestaltung des Tarifs bewirken eine Steuerentlastung zwischen ATS 1.500,-- und ca. ATS 7.000,-- jährlich. Die Entlastung beträgt insgesamt 17 Milliarden Schilling.
Ein weiterer wichtiger Bestandteil der Steuerreform 2000 sind die bereits im Vorjahr beschlossenen Neuerungen bei der Familienbesteuerung. Familienbehilfen und Kinderabsetzbetrag werden gegenüber 1999 pro Kind um insgesamt ATS 250,-- monatlich angehoben. Die Unterstützung für die Familie wird damit insgesamt um 12 Milliarden Schilling angehoben.
Im Detail:
1.Änderung des Einkommensteuertarifs
Der Einkommensteuertarif wurde wie folgt geändert:
Nach Steuerreform |
vor Steuerreform |
||
Einkommen |
Tarif |
Einkommen |
Tarif |
bis S 50.000,-- |
0 % |
bis S 50.000,-- |
10 % |
für die nächsten S 50.000,-- |
21 % |
für die nächsten S 100.000,-- |
22 % |
für die nächsten S 200.000,-- |
31 % |
für die nächsten S 150.000,-- |
32 % |
für die nächsten S 400.000,-- |
41 % |
für die nächsten 400.000,-- |
42 % |
für alle weiteren Beträge |
50 % |
für alle weiteren Beträge |
50 % |
Allgemeiner Absetzbetrag
Weiters wurde der allgemeine Steuerabsetzbetrag von S
8.840,-- auf S 12.200,-- angehoben und mit Einschleifregelungen
nach Einkommensstufen versehen.
Persönliche Steuerersparnis
Die persönliche Ersparnis pro Jahr kann folgender Tabelle
entnommen werden:
Berücksichtigt ist nur der allgemeine Absetzbetrag.
Einkommen |
Einkommensteuer alt neu |
Ersparnis |
|
S 100.000,-- |
S 4.920,-- |
S 1.200,-- |
S 3.720,-- |
S 150.000,-- |
S 18.160,-- |
S 14.100,-- |
S 4.060,-- |
S 200.000,-- |
S 34.160,-- |
S 30.100,-- |
S 4.060,-- |
S 250.000,-- |
S 51.633,-- |
S 47.600,-- |
S 4.033,-- |
S 300.000,-- |
S 69.107,-- |
S 64.067,-- |
S 5.040,-- |
S 350.000,-- |
S 91.580,-- |
S 85.533,-- |
S 6.047,-- |
S 400.000,-- |
S 114.053,-- |
S 107.000,-- |
S 7.053,-- |
S 450.000,-- |
S 136.527,-- |
S 129.500,-- |
S 7.027,-- |
S 500.000,-- |
S 159.000,-- |
S 152.000,-- |
S 7.000,-- |
S 550.000,-- |
S 180.000,-- |
S 173.000,-- |
S 7.000,-- |
S 600.000,-- |
S 201.000,-- |
S 194.000,-- |
S 7.000,-- |
S 650.000,-- |
S 222.000,-- |
S 215.000,-- |
S 7.000,-- |
S 700.000,-- |
S 243.000,-- |
S 236.000,-- |
S 7.000,-- |
S 750.000,-- |
S 268.000,-- |
S 261.000,-- |
S 7.000,-- |
S 800.000,-- |
S 293.000,-- |
S 286.000,-- |
S 7.000,-- |
1.1 Alleinverdienerabsetzbetrag
Durch ein Erkenntnis des VfGH wären ab 1.8.1999 sämtliche steuerfreien Bezüge in die Einkommensgrenzberechnung für den Alleinverdienerabsetzbetrag einzubeziehen.
Nunmehr sind ab 1.8.1999 auch das steuerfreie Wochengeld nach
dem Mutterschutzgesetz und die gesetzlich angeführten
vergleichbaren Leistungen einzubeziehen. Weiterhin sind die
steuerfreien Einkünfte aus begünstigter Auslandstätigkeit und
von Fachkräften der Entwicklungshilfe miteinzubeziehen. Andere
steuerfreie Einkünfte sind nicht zu berücksichtigen.
1.2. Steuererklärungspflicht
Aufgrund des geänderten Einkommensteuertarifs wurden auch die Steuererklärungsgrenzen angehoben.
Eine Steuererklärung muß u.a. abgeben werden,
wenn das Einkommen, im dem keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte enthalten sind, mehr als S 96.000,-- (bisher S 88.800,--) betragen hat oder
wenn das Einkommen, in dem lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten sind, mehr als S 120.000,-- (bisher S 113.800,--) betragen hat oder
wenn bei einem beschränkt
Steuerpflichtigen die inländischen Einkünfte mehr als S
50.000,-- betragen haben.
2. Änderungen aufgrund der neuen Familienbesteuerung
2.1.Familienbeihilfen und Kinderabsetzbetrag
Familienbeihilfe |
Kinderabsetzbetrag |
|||
| Ab dem Monat der Geburt | Ab dem Monat, in dem das Kind das 10. Lebensjahr vollendet | Ab dem Monat, in dem das Kind das 19. Lebensjahr vollendet | ||
1. Kind |
S 1.450,-- |
S. 1.700,-- |
S 2.000,-- |
Einheitlich: S 700,-- |
2. Kind |
S 1.625,-- |
S 1.875,-- |
S 2.175,-- |
|
Ab 3. Kind |
S 1.800,-- |
S 2.050,-- |
S 2.350,-- |
|
Mehrkindzuschlag (MKZ):
Für das 3. Und jedes weitere Kind gebührt ab 1.1.2000,-- zusätzlich S 400,-- monatlich, wenn das Familieneinkommen 1999 maximal S 511.200,-- betragen hat.
Familienförderung ab 1.1.2000 insgesamt |
||||
| Ab dem Monat der Geburt | Ab dem Monat, in dem das Kind das 10. Lebensjahr vollendet | Ab dem Monat, in dem das Kind das 19. Lebensjahr vollendet | Mehrkindzuschlag | |
1. Kind |
S 2.150,-- |
S 2.400,-- |
S 2.700,-- |
- |
2. Kind |
S 2.325,-- |
S 2.575,-- |
S 2.875,-- |
- |
Ab 3. Kind |
S 2.500,-- |
S 2.750,-- |
S 3.050,-- |
S 400,-- |
Für jedes Kind, das erheblich behindert ist, erhöht sich ab 1.1.2000 die Familienbehilfe um monatlich S 1.800,--.
2.2. Anrechnung der Kapitalertragsteuer
Die wegen der Gegenrechnung mit dem
Kinderabsetzbetrag nicht erstattbare Kapitalertragsteuer bei
endbesteuerten Kapitalerträgen von Kindern beträgt ab dem Jahr
2000 monatlich S 700,-- bzw. jährlich S 8.400,-- (entspricht
einem jährlichen Zinsertrag von S 33.600,--).
Zur steuerlichen Förderung der privaten Pensionsvorsorge wird eine der Bausparprämie nachgebildete Prämie für Arbeitnehmerbeiträge an Pensionskassen, Beiträge zur gesetzlichen Höherversicherung, Zahlungen an Pensionsinvestmentfonds und Beiträge zu einer Pensionszusatzversicherung geschaffen.
Die Prämienbegünstigung errechnet sich mit dem Prozentsatz, der auch auf das Bausparen Anwendung findet (derzeit 4,5 %). Der Höchstbeitrag für die prämienbegünstigten Beiträge entspricht den für das Bausparen vorgesehenen 1.000 Euro (13.760,3 ATS).
Die Pensionszusatzversicherung ist ein neues Pensionsvorsorge- und zugleich neues Versicherungsprodukt, dessen Produktkriterien, die Voraussetzung für die Prämienleistung sind, im Einkommensteuergesetz näher festgelegt werden. Die Pensionszusatzversicherung bringt nach Pensionsantritt eine lebenslange Rentenleistung. Die Pensionszusatzversicherung kann auch in der Form einer fondsgebundenen Lebensversicherung abgeschlossen werden.
Auch die Pensionsinvestmentfonds erhalten durch die Steuerreform durch das Prämienmodell eine steuerliche Förderung. Voraussetzung ist der Abschluß eines unwiderruflichen Auszahlungsplanes, der u.a. vorsieht, dass bei Erreichen der Pensionsvoraussetzungen der Gegenwert der Anteile als Einmalprämie an eine Versicherung für eine vom Anteilsinhaber abgeschlossene Pensionszusatzversicherung zu überweisen ist, sodass die Pensionsauszahlung bei Pensionsinvestmentfonds durch Versicherungsunternehmen vorgenommen wird.
Im Zusammenhang mit der Einschränkung oder Stillegung eines Betriebes, einer Betriebsverlegung aber auch einem Betriebszusammenschluß kommt es nicht selten zum Ausscheiden von Dienstnehmern, für die aber aufgrund einer kollektivvertraglichen Vereinbarung oder aber auch einer entsprechenden Betriebsvereinbarung Abfindungen im Rahmen eines sogenannten Sozialplanes gezahlt werden. Solche Abfindungen werden ab dem Jahr 2000, soweit sie nicht ohnehin mit dem fixen Steuersatz von 6% lohnzuversteuern sind, bis zum Betrage von S 300.000,-- mit der Hälfte des Steuersatzes versteuert, der sich bei gleichmäßiger Verteilung des Bezuges auf die Monate des Kalenderjahres als Lohnzahlungszeitraum ergibt.
Für Sozialplanzahlungen an ausscheidende Dienstnehmer im Rahmen kollektivvertraglicher oder betrieblicher Vereinbarungen auf der Grundlage des Arbeitsverfassungsgesetzes ergibt sich somit in Zukunft folgende lohnsteuerliche Vorgangsweise:
Zunächst ist zu prüfen, inwieweit der begünstigte Steuersatz von 6% im Sinne des § 67 Abs. 6 EStG (noch) zur Anwendung kommen kann und nicht bereits durch andere begünstigungskausale Bezüge ausgeschöpft ist.
Bis zur Höhe von S 300.000,-- ist der übersteigende Betrag mit dem "Hälftesteuersatz" zu versteuern.
Darüber hinausgehende Sozialplanzahlungen sind im Sinne des § 67 Abs. 10 EStG wie ein laufender Bezug nach dem Lohnsteuertarif der Besteuerung zu unterziehen, wobei ein monatlicher Lohnzahlungszeitraum zu unterstellen ist.
Das Verlustausgleichsverbot im Einkommensteuergesetz
Die bereits bestehende Einschränkung des Verlustausgleiches wird ab dem Jahr 2000 auf Verlustbeteiligungsmodelle ausgeweitet (§ 2 Abs. 2 EStG).
Derzeit besteht ein sogenannter "Wartetastenverlust" bereits für die gewerbliche Vermietung und für das Verwalten unkörperlicher Wirtschaftsgüter. Verluste aus derartigen Unternehmungen sind weder ausgleichs- noch vortragsfähig. Sie werden allerdings durch eine Verrechnung mit späteren Gewinnen (Gewinnanteil) aus dem konkreten Unternehmen steuerwirksam.
Wie aus den erläuternden Bemerkungen zur vorliegenden Gesetzesänderung zu entnehmen ist, sollen Verlustbeteiligungsmodelle ebenso mit einem generellen Verlustausgleichsverbot steuerlich unattraktiv werden, wenn "die Erzielung eines Steuervorteils im Vordergrund" steht. In diesem Falle sind die zunächst nicht ausgleichsfähigen Verluste nur mit künftigen Gewinnen der konkreten Einkunftsquelle verrechenbar. Entsprechende Modelle leben bzw. lebten oftmals jedoch von der Möglichkeit des Verlustausgleiches und der damit verbundenen Minderung der Einkommensteuerbelastung.
Solche Modelle werden derzeit im betrieblichen und außerbetrieblichen Bereich durch professionelle Anbieter offeriert. Wenn dazu als primäre Zielsetzung das Erzielen von Steuervorteilen aus dem angebotenen Gesamtkonzept ableitbar ist, ist der (primär in der Anlaufphase) anfallende Verlust zwar nicht verloren, jedoch nur mit künftigen Gewinnen aus dem gleichen Unternehmen kompensierbar. Eine Steuerersparnis in Folge des Verlustausgleiches wird damit nicht erzielt werden können.
Welche Kriterien werden nunmehr für den Verlust des Verlustausgleiches aufgestellt?:
Es muß sich um ein sogenanntes "Publikumsmodell" handeln, d.h., dass die Beteiligung allgemein angeboten wird und darüber hinaus
aufgrund des angebotenen Gesamtkonzeptes die Rendite ohne die steuerliche Begünstigung nur die Hälfte betragen würde.
Wesentlich ist bei der Renditenberechnung natürlich die Fristigkeit der Veranlagung. Je länger die Kapitalanlage gehalten wird, desto weniger wird das Problem des Verlustausgleichsverbotes gegeben sein. Bei Kapitalanlagen in Immobilien wird nach den erläuternden Bemerkungen grundsätzlich auf die zu erwartende Nutzungsmöglichkeit der Kapitalanlage abzustellen sein. Nach den gesetzlichen Bestimmungen ist die Abschreibung einer Immobilie im Betriebsvermögen auf 50, im Privatvermögen auf 67 Jahren angelegt, die Renditenberechnung (nach der Methode des internen Zinsfußes abgezinste Barwerte der Zahlungsströme) wird in der Regel auf diesen Zeitraum abzustellen sein.
Die sogenannten "Vorsorgewohnungen" oder aber auch bestimmte Bauherrnmodelle auf der Basis der Sanierung einer Immobilie sind von dem Verlustausgleichs- und Vortragsverbot nicht betroffen, so nicht besondere Verhältnisse auf eine kürzere Nutzung hinweisen.
Die bestehende einjährige Spekulationsfrist für bewegliche Sachen, die im Privatvermögen gehalten werden, wird für Wertpapiere, sonstige Beteiligungen und Forderungen (somit auch GmbH-Anteile, Genossenschaftsanteile und stille Beteiligungen), Termingeschäfte, Swaps und vergleichbare Wirtschaftsgüter auf zwei Jahre ausgedehnt. Die einjährige Spekulationsfrist für alle anderen beweglichen Sachen (z.B. Schmuck, Antiquitäten) bleibt aufrecht, ebenso die zehnjährige Spekulationsfrist bei den Grundstücken.
Spekulationsüberschüsse bei Wertpapieren (z.B. Aktien, Anleihen) sollen durch einen Steuerabzug in der Höhe von 25 % besteuert werden, wobei der Abzug durch die depotführende Bank wahrzunehmen ist. In den anderen oben genannten Fällen mit zweijähriger Spekulationsfrist kann der Veräußerer selbst die 25 %-ige Spekulationsertragsteuer abführen, ansonsten sind die Einkünfte in die Veranlagung einzubeziehen. Durch die Spekulationsertragsteuer gilt die Einkommensteuer als abgegolten (Endbesteuerung). Wenn die für Spekulationserträge zu erhebende Einkommensteuer auf Grund des Steuertarifs niedriger wäre, kann die Spekulationsertragsteuer auf Antrag auf die zu erhebende Einkommensteuer angerechnet werden und mit dem übersteigenden Betrag erstattet werden.
Die Steuer wird nicht erhoben, wenn der Veräußerer der Bank schriftlich erklärt, dass die Veräußerungerlöse als Betriebseinnahmen eines in- oder ausländischen Betriebes zu erfassen sind (Befreiungserklärung).
Die neue Regelung der Spekulationsertragsteuer gilt für Anschaffungen nach dem 30. September 2000. Der Finanzminister ist ermächtigt, diesen Zeitpunkt bis zum 30. September 2001 durch Verordnung zu verschieben. Der Finanzausschuß des Nationalrates hat den Finanzminister aufgefordert, diese Möglichkeit der Fristverlängerung jedenfalls wahrzunehmen.
Im Gegenzug zur Einführung der neuen Spekulationsertragsbesteuerung wird zeitgleich (siehe die für die SpESt-Einführung relevanten Termine) die Börsenumsatzsteuer abgeschafft.
Für Investmentfonds wird eine spezielle Form der Spekulationsertragsbesteuerung geschaffen:
Spekulationsgewinne, die im Rahmen von Investmentfonds erzielt werden, werden einer pauschalen Besteuerung unterzogen. Demnach werden 20 % der Substanzgewinne der Spekulationsertragsteuer unterworfen, gleich ob diese thesauriert oder ausgeschüttet werden. Da der Spekulationsertragsteuersatz 25 % beträgt, liegt die Höhe der Besteuerung somit im Ergebnis bei 5 % der Substanzgewinne.
Kursgewinne aus Forderungswertpapieren sind von dieser Besteuerung nicht erfasst.
II.
ÄNDERUNGEN IN ANDEREN STEUERGESETZEN
Sondervorauszahlungen
Zwecks Entlastung der Unternehmer und aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung entfällt ab 1999 die Verpflichtung, eine Sondervorauszahlung zu entrichten, wenn diese ATS 10.000,-- nicht übersteigt.
Ort der Lieferung
Der Ort der Lieferung in den Fällen des Abholens des Liefergegenstandes durch den Abnehmer bei anschließender Beförderung bzw. Versendung durch den Abnehmer wird an die 6. EG-Mehrwertsteuerrichtlinie angepaßt. Künftig liegt eine Beförderungs- bzw. Versendungslieferung somit auch dann vor, wenn der Abnehmer den Gegenstand befördert oder versendet (§ 3 Abs. 8). Bisher waren solche Fälle als Abholfälle zu beurteilen (Inkrafttreten ab 1.1.2000).
Die Umsatzsteuersondervorauszahlung wird bis zu einem Vorauszahlungsbetrag von S 10.000,-- entfallen (§ 21 Abs. 1a; gültig ab der Sondervorauszahlung 1999).
Zoll- und Steuerlager
In Umsetzung der durch die 6. EG-Mehrwertsteuerrichtlinie gebotenen Möglichkeiten wird der Bundesminister für Finanzen künftig durch Verordnung regeln, dass bestimmte Umsätze in Zoll- und Steuerlagern steuerfrei zu behandeln sind.
Die Umsatzsteuerbefreiung des Warenumschlages in Zoll- und Steuerlagern wird aus Gründen der Standortattraktivität eingeführt und verringert den administrativen Aufwand der Unternehmen. Budgetäre Effekte sind damit jedoch nicht verbunden, da die bei Verlassen der Lagerregelung zu entrichtende Steuer jenem Betrag entsprechen muß, der bei der Steuerpflicht der befreiten Umsätze zu entrichten gewesen wäre. Das Ergehen der Verordnung bleibt abzuwarten.
Gebührengesetz und andere Gesetzesänderungen
Auslandsurkunden
Gebührenpflicht soll künftig auch dann eintreten, wenn ein Inländer mit einem Ausländer (nicht wie bisher nur inländische Parteien) im Ausland ein gebührenpflichtiges Rechtsgeschäft abschließt und beurkundet und die Urkunde im Ausland verbleibt, sofern ein sachlicher Inlandsbezug (d.h. die Sache befindet sich im Inland oder eine inländische Partei ist zu einer Leistung berechtigt oder verpflichtet) des Rechtsgeschäftes gegeben ist. Ausgenommen von der Gebührenpflicht bleiben Rechtsgeschäfte mit Ausländern über im Ausland befindliche Sachen und zwar auch dann, wenn eine inländische Leistungsberechtigung oder Leistungsverpflichtung besteht (§ 16 Abs.2 Z 1).
Gebührenbefreiung für Zessionen
Zessionen von Exportforderungen werden auch dann von Gebühren befreit sein, wenn die Zession an Ausländer erfolgt und die entsprechende Urkunde im Ausland errichtet wird (§ 33 Tarifpost 21 Abs. 2 Z 4; beide Bestimmungen treten mit 1.1.2000 in Kraft).
Versicherungssteuergesetz
Pensionszusatzversicherungen
Auch bei den neuen Pensionszusatzversicherungen gemäß § 108 b EStG beträgt die Versicherungssteuer nur 2,5 % (§ 6 Abs. 1 Z 2; gilt für nach dem 31.12.1999 geleistete Versicherungsentgelte).
Selbstberechnung
Im Falle der Rückgewährung von Versicherungsentgelt kann nun der Versicherer den Erstattungsbetrag selbst berechnen und vom Gesamtsteuerbetrag absetzen (§ 9 Abs. 1 letzter Satz; Inkrafttreten mit Kundmachung).
Feuerschutzsteuergesetz
Selbstberechnung
Im Falle der Rückgewährung von Versicherungsentgelt kann nun der Versicherer den Erstattungsbetrag selbst berechnen und vom Gesamtsteuerbetrag absetzen (§ 7 letzter Satz); Inkrafttreten mit Kundmachung).
Kapitalverkehrsteuergesetz
Aufhebung der Börsenumsatzsteuer
Mit Ablauf des 30. September 2000 treten die Bestimmungen der Börsenumsatzsteuer außer Kraft (der Bundesminister für Finanzen kann diesen Zeitpunkt jedoch mit Verordnung um höchstens ein Jahr verschieben; § 38 Abs. 3a).
Grunderwerbsteuergesetz
Selbstberechnung
Bei Grundstücksschenkungen, die teils entgeltlich und teils unentgeltlich sind, kann künftig die Selbstberechnung der Grunderwerbssteuer erfolgen (§ 11 Abs. 1; gültig für Erwerbsvorgänge nach dem 31.12.1999).
Umgründungssteuergesetz
Das Umgründungssteuergesetz bleibt im wesentlichen unverändert. Nur der zeitliche
Anwendungsbereich für die sog. Steuerspaltung wird um 2 Jahre verlängert und gilt somit für Vorgänge, denen ein Stichtag vor dem 1.1.2002 zugrundegelegt wird.
Diese Verlängerung soll den Zeitraum bis zur Einführung eines zivilrechtlichen Spaltungsrechtes für Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften überbrücken.
Finanzausgleichsgesetz/Getränkesteuer
Bei Kollektivverträgen nach dem Festlohnsystem wird nunmehr ein Bedienungsgeld als Abzugspost von der Bemessungsgrundlage der Getränkesteuer normiert.
Erbschafts- und Schenkungssteuer
1.
Freibetrag für die Übertragung von Betriebsvermögen
Im Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz wurde mit Wirksamkeit ab 1.1.2000 ein Freibetrag von 5 Mio. Schilling für die unengeltliche Übertragung von Betriebsvermögen geschaffen. Begünstigt sind nur natürliche Personen, wenn Vermögen entweder von Todes wegen oder durch Schenkung unter Lebenden erworben wird.
Bei Schenkungen kommt als weitere Voraussetzung noch dazu, dass der Geschenkgeber das 55. Lebensjahr vollendet hat oder wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen nicht mehr in der Lage ist, den Betrieb fortzuführen bzw. die mit seiner Stellung als Gesellschafter verbundenen Aufgaben oder Verpflichtungen zu erfüllen.
Der Steuerfreibetrag gilt für die Übertragung von
inländischen Betrieben und inländischen Teilbetrieben, bei denen Einkünfte aus Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit oder Land- und Forstwirtschaft bezogen werden.
Anteilen an inländischen Personengesellschaften und inländischen Kapitalgesellschaften, wenn der Geschenkgeber oder Erblasser mindestens zu einem Viertel an der Gesellschaft beteiligt war.
Wirtschaftsgütern aus dem Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers, wenn sie unmittelbar mit dem Mitunternehmeranteil übertragen werden.
Der Freibetrag steht nur dann zu, wenn zumindest ein Viertel des Betriebes übertragen wird. Beim Erwerb eines Teilbetriebes oder eines Anteils davon muß der Wert des übertragenen Vermögens zumindest ein Viertel der gesamten Betriebes betragen.
Ist Gegenstand der Übertragung ein Gesellschaftsanteil oder ein Teil dieses Vermögens, kommt die Begünstigung nur dann zur Anwendung, wenn der Erblasser oder Geschenkgeber mindestens zu einem Viertel an der Gesellschaft beteiligt war und mindestens dieser Anteil übertragen wird.
Werden zwei Betriebe sei es durch einen Rechtsvorgang oder durch zwei Rechtsvorgänge übertragen, steht der Freibetrag in voller Höhe für jeden der beiden Betriebe zu. Dies soll gleichermaßen in den Fällen gelten, in welchen beispielsweise ein Betrieb und eine 100 %-ige Kapitalbeteiligung übergehen.
Aliquoter Freibetrag
Der Steuerfreibetrag steht beim Erwerb eines Anteils eines Betriebes nur entsprechend dem Anteil des erworbenen Vermögens zu; dies gilt auch für die Übertragung von Gesellschaftsanteilen und Teilen davon. Auch in diesem Fall steht der Freibetrag nur in dem Ausmaß zu, der dem übertragenen Anteil an der Gesellschaft entspricht. Wird zB von einem Betrieb ein 30 %-iger Anteil geschenkt, so steht ein Freibetragsteil von S 1,5 Mio. zu. Wird zB von einem 50%igen OHG-Anteil nur die Hälfte übertragen, so steht ein Freibetragsteil von S 1,25 Mio. zu (50 % von S 5 Mio. = S 2,5 Mio., davon die Hälfte = S 1,25 Mio.).
Erwerben mehrere Personen das begünstigte Vermögen, steht jedem Erwerber ein dem erworbenen Anteil am Gesamtvermögen entsprechender Teil des Freibetrages zu.
5-Jahres-Frist
Die Steuerbefreiung gilt erst dann als endgültig, wenn das begünstigt erworbene Vermögen oder wesentliche Teile davon nicht innerhalb von 5 Jahren ab Erwerb entgeltlich oder unentgeltlich übertragen oder betriebsfremden Zwecken zugeführt werden
Die 5-jährige Behaltefrist ist auch dann nicht erfüllt, wenn ein Betrieb oder Teilbetrieb innerhalb von 5 Jahren ab dem Erwerb aufgegeben wird.
Wird die 5-jährige Behaltefrist nicht eingehalten, so wird die Erbschafts- oder Schenkungssteuer nachträglich erhoben.
Ein Verstoß gegen die Behaltefrist liegt dann nicht vor, wenn die (Weiter-)Übertragung des Vermögens aufgrund eines Erwerbes von Todes wegen oder aufgrund einer Schenkung unter Lebenden erfolgt und der nunmehrige Geschenkgeber im Zeitpunkt der Weiterübertragung des Vermögens die geforderten Voraussetzungen erfüllt (dh entweder Vollendung des 55. Lebensjahres oder Erwerbsunfähigkeit vorliegt) und die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind.
2. Selbstberechnung
der Schenkungssteuer
Eine neue Bestimmung im Erbschafts- und Schenkungssteuer ermöglicht die Selbstberechnung der Schenkungssteuer durch Parteienvertreter (Rechtsanwälte oder Notare). Die Befugnis zur Selbstberechnung umfaßt alle der Schenkungssteuer unterliegenden Rechtsvorgänge, ausgenommen Zuwendungen einer Ausstattung oder eines Heiratsgutes sowie Zuwendungen zum Zweck des Unterhaltes oder zur Ausbildung. Die Schenkungssteuer kann wahlweise entweder so wie bisher aufgrund eines Abgabenbescheides nach Vorlage einer Abgabenerklärung oder durch Selbstberechnung entrichtet werden.
Änderungen im Elektrizitätsabgabengesetz
Die bisherigen Bestimmungen des ElAbgG, wonach keinerlei Rücklieferung in das öffentliche Leitungsnetz die Voraussetzung dafür war, dass die Erzeugung der elektrischen Energie - bei nicht mehr als 5.000 kW/h pro Jahr für den Eigenbedarf - von der Elektrizitätsabgabe befreit war, haben sich in der Praxis als zu eng erwiesen.
Nunmehr führen derartige Einspeisungen ins Netz im geringen Ausmaß nicht zu einer Versagung der Befreiung.
Weiters wurde die langjährige Forderung der Wirtschaftskammer Österreich, wonach der Energieverbrauch für die Energieerzeugung und darüber hinaus der Energieeinsatz für die Energieverteilung von Energiesteuern befreit sein soll, endlich erfolgreich umgesetzt.
Im Zusammenhang mit der Liberalisierung des Strommarktes können Energieversorger auch Abnehmer außerhalb des eigenen Versorgungsgebietes beliefern. Dabei wird das Leitungsnetz des örtlich zuständigen Energieversorgers (=Netzbetreiber) benützt. Dieser Netzbetreiber legt dem Empfänger der elektrischen Energie eine Rechnung über das Entgelt für die Benützung seines Leitungsnetzes und über die Elektrizitätsabgabe. Dieser Netzbetreiber hat die Elektrizitätsabgabe als Haftender zu entrichten.
Änderungen im Mineralölsteuergesetz
Die Änderungen im Mineralölsteuergesetz bewirken unter anderem dann eine MÖSt-Befreiung, wenn biogene Stoffe unvermischt als Treibstoff eingesetzt werden, wodurch ein eigener Steuersatz nicht mehr erforderlich ist (§ 3 Abs. 4 entfällt!).
Im Falle einer Beimischung von biogenen Stoffen (Bio-Diesel) zu Gasöl bis zu einem Anteil von 2 % am Gemisch wird die Mineralölsteuer in vollem Umfang erstattet bzw. vergütet. Eine diesbezügliche steuerliche Entlastung ist auch für aus anderen EU-Mitgliedstaaten oder Drittstaaten in das Steuergebiet eingebrachte Mineralöle vorgesehen, wenn diese biogene Stoffe enthalten.
Mit einer Ausnahme fällt ab 1.1.2000 die bisherige Befreiung von der Steueranmeldung für nach § 4 Abs. 1 Z 7 MÖSt steuerfreie Kraftstoffe weg.
Diese Ausnahmeregelung bezieht sich auf jene Fälle, in denen die Herstellung von biogenen Stoffen zur überwiegenen Selbstversorgung landwirtschaftlicher Betriebe dient und die Verwendung ausschließlich in landwirtschaftlichen Betrieben erfolgt. Aufzeichnungspflichten sind nur dann zu beachten, wenn diese vom zuständigen Zollamt angeordnet werden.
Weiters ist zu beachten, dass nunmehr bei Handel mit unvermischten biogenen Stoffen der jeweilige Händler zu einem Kraftstoffbetrieb gemäß § 19 MÖSt 95 wird und sämtliche Bestimmungen des Mineralölsteuergesetzes hinsichtlich Aufzeichnungspflichten, amtlicher Aufsicht, Betriebsanzeige etc. anzuwenden sind.
Das Gesetz:
Der Art. XV des Steuerreformgesetzes 2000 enthält das Neugründungs-Förderungsgesetz, kurz NEUFÖG genannt. Zielsetzung dieses Gesetzes ist, die Schaffung neuer Betriebsstrukturen durch bestimmte abgabenmäßige Erleichterungen oder Befreiungen zu unterstützen.
Folgende Vorteile können beansprucht werden:
Stempel- und Bundesverwaltungsabgaben werden bei durch die Neugründung unmittelbar veranlaßten Schriften und Amtshandlungen nicht erhoben.
Werden Grundstücke auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage in eine neu gegründete Gesellschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten oder Vermögensanteilen eingebracht, entfallen die Grunderwerbssteuer und ebenso die Gerichtsgebühren bei entsprechenden Grundbuchseintragungen.
Gerichtsgebühren für Firmenbucheintragungen bei Betriebsneugründungen werden nicht erhoben.
Der Erwerb von Gesellschaftsrechten unterliegt bei neu gegründeten Gesellschaften nicht der Gesellschaftsteuer, ebenso entfällt die Börsenumsatzsteuer, wenn Wertpapiere in eine neugegründete Gesellschaft als Gegenleistung für Gesellschafts- und Vermögensrechte eingebracht werden.
Im ersten Jahr, beginnend mit dem Kalendermonat der Neugründung, entfallen wichtige lohnabhängige Abgaben, dazu gehören Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds, der Wohnbauförderungsbeitrag des Dienstgebers, Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung und die Kammerumlage 2.
Begünstigt ist die Schaffung einer bisher nicht vorhandenen betrieblichen Struktur, welche der Erzielung von Einkünften aus Gewerbebetrieb (sowie auch Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft und selbständiger Arbeit) dienen. Zu beachten sind die eine Förderung ausschließende Einschränkungen, nämlich, dass eine bloße Änderung der Rechtsform bei einem vorhandenen Betrieb nicht genügt, ebenso wenig wie der Wechsel des Betriebsinhabers bei einer entgeltlichen oder unentgeltlichen Betriebsübergabe. Während des Förderungs- bzw. Beobachtungszeitraumes von 12 Monaten darf die neu geschaffene betriebliche Struktur nicht durch Erweiterung bereits bestehender Betriebe oder Teilbetriebe verändert werden. Keine Neugründung liegt vor, wenn sich der Betriebsinhaber bzw. eine die Betriebsführung beherrschende Person bisher schon in vergleichbarer Art betrieblich betätigt hat.
Es wird ein amtlicher Vordruck aufgelegt, indem das Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen unter Offenlegungs- und Wahrheitspflicht vom Neugründer erklärt wird. Weitere Bedingung ist, dass der neue Betriebsinhaber sich bei seiner Kammer der gewerblichen Wirtschaft einer Beratung über den Inhalt des NEUFÖG unterziehen muß. Die Kammer bestätigt bzw. vermerkt auf dem amtlichen Vordruck die stattgefundene Beratung und damit können die gesetzlichen Begünstigungen schon in Anspruch genommen werden. Der erste Weg führt also immer zur örtlich zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung (Wirtschaftskammer des jeweiligen Bundeslandes bzw. deren Bezirksstelle), wo am besten im Zuge der notwendigen Beratung der Vordruck ausgefüllt wird.
Ansprechpartner
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Letzte Aktualisierung: 28.02.2000