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Provider­haftung

Haftungs­voraussetzungen und Haftungs­befreiungen

Lesedauer: 4 Minuten

Hinweis zu den gesetzlichen Grundlagen: 

Die zentralen Bestimmungen der Providerhaftung waren bis zum 16.2.2024 in Umsetzung der E-Commerce-Richtlinie (Art 12 ff ECRL 2000/31/EG) im E-Commerce-Gesetz (§ 13 ff ECG) normiert. Seitdem sind diese durch weitgehend inhaltsgleiche Bestimmungen des Digital Services Act  (Art 4 ff Verordnung (EU) 2022/2065 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste) ersetzt worden.

Die Regelungen betreffen Diensteanbieter: Das sind natürliche oder juristische Personen, die einen Dienst der Informationsgesellschaft bereitstellen. Darunter versteht man Dienste, die

  • in der Regel gegen Entgelt (z.B. durch Werbung finanziert),
  • elektronisch,
  • im Fernabsatz,
  • auf individuellen Abruf des Empfängers,

bereitgestellt werden (z.B. Online-Vertrieb von Waren und Dienstleistungen, Online-Informationsangebote, Suchmaschinen, bloße Online-Werbung, Online-Marktplätze und Plattformen sozialer Netzwerke).

Arten von Diensten

Durch das Gesetz über digitale Dienste werden für drei Arten von Diensten Haftungsbeschränkungen eingeräumt, nämlich:

Reine Durchleitung

Dies liegt vor, wenn von einem Nutzer bereitgestellte Informationen in einem Kommunikationsnetz übermittelt oder Zugang zu einem Kommunikationsnetz vermittelt wird. Informationen nicht länger gespeichert werden, als es für die Übermittlung üblicherweise erforderlich ist.

Zu diesen Dienstleistungen zählen Access-Provider, virtuelle private Netze, DNS-Dienste, Zertifizierungsstellen, die digitale Zertifikate ausstellen, Internet-Sprachtelefonie (VoIP) und andere interpersonelle Kommunikationsdienste.

Caching

Dies liegt vor, wenn von einem Nutzer bereitgestellte Informationen in einem Kommunikationsnetz übermittelt werden, wobei automatische, zeitlich begrenzte Zwischenspeicherung dieser Informationen zu dem alleinigen Zweck erfolgt, um die Übermittlung der Information an andere Nutzer auf deren Anfrage effizienter zu gestalten. Dazu zählt das Betreiben von Netzwerken zur Bereitstellung von Inhalten, Reverse-Proxys oder Proxys zur Anpassung von Inhalten.

Hosting

Dies liegt vor, wenn von einem Nutzer bereitgestellte Informationen in dessen Auftrag gespeichert werden. Der Dienstanbieter wird als Host(ing)-Provider bezeichnet. Dazu zählen Online-Plattformen, Cloud-Computing-Dienste, Web-Hosting-Dienste, entgeltliche Referenzierungsdienste oder Dienste, die den Online-Austausch von Informationen und Inhalten ermöglichen – darunter die Speicherung und der Austausch von Dateien.

Voraussetzung für die Haftungsbeschränkungen

Bei einer „reinen Durchleitung“ haftet der Diensteanbieter beschränkt für die übermittelten oder abgerufenen Informationen, sofern er

  1. die Übermittlung nicht veranlasst,
  2. den Adressaten der übermittelten Informationen nicht auswählt und
  3. die übermittelten Informationen nicht auswählt oder verändert.

Beim „Caching“ haftet der Diensteanbieter beschränkt, sofern der Anbieter folgende Voraussetzungen erfüllt:

  • er verändert die Informationen nicht,
  • er beachtet die Bedingungen für den Zugang zu den Informationen,
  • er beachtet die branchenüblichen Regeln für die Aktualisierung der Informationen,
  • er beeinträchtigt die zulässige Anwendung branchenüblicher Technologien zur Sammlung von Daten über die Nutzung der Informationen nicht und
  • er handelt zügig, um von ihm gespeicherte Informationen zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren, sobald er tatsächliche Kenntnis davon erhält, dass die Informationen am ursprünglichen Ausgangsort der Übermittlung aus dem Netz entfernt wurden oder der Zugang zu ihnen gesperrt wurde oder eine Justiz- oder Verwaltungsbehörde die Entfernung oder Sperrung angeordnet hat.

Beim „Hosting“ haftet der Diensteanbieter beschränkt, sofern der Anbieter

  • keine tatsächliche Kenntnis von konkreten rechtswidrigen Tätigkeiten oder Inhalten hat und sich in Bezug auf Schadenersatzansprüche auch keiner Tatsachen oder Umstände bewusst ist, aus denen die rechtswidrige Tätigkeit oder Inhalte offensichtlich hervorgehen, und
  • sobald er diese Kenntnis oder dieses Bewusstsein erlangt, zügig tätig wird, um den Zugang zu den rechtswidrigen Inhalten zu sperren oder diese zu entfernen.

Die Haftungsbeschränkung ist beim „Hosting“ jedoch nicht anwendbar,

  • wenn der Nutzer, der die Informationen bereitgestellt hat, dem Diensteanbieter untersteht oder von ihm beaufsichtigt wird. Das liegt z.B. vor, wenn der Dienstanbieter den Preis festlegt, den der Nutzer von seinem Kunden verlangt.
  • auf die verbraucherschutzrechtliche Haftung von Online-Plattformen, die Verbrauchern das Abschließen von Fernabsatzverträgen mit Unternehmern ermöglichen, sofern ein Verbraucher annehmen kann, dass die Online-Plattform Informationen oder Produkte bzw Dienstleistungen selbst bereitstellt oder zumindest unter deren Aufsicht bereitgestellt werden.

Umfang der Haftungsbeschränkungen

Dienstanbieter, die jeweils die oben angeführten Punkte berücksichtigen, machen sich nicht selbst strafbar und werden auch nicht schadenersatzpflichtig. Dennoch können sie z.B. bei Verstößen gegen Verbraucher-, Lauterkeits-, Marken- und Urheberrecht auf Unterlassung und Beseitigung geklagt werden.

Diese Dienstanbieter trifft aber weder eine allgemeine Verpflichtung zur Überwachung noch eine Verpflichtung zur aktiven Nachforschung nach Umständen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hindeuten. Werden jedoch gerichtliche Entscheidungen auf Unterlassung gegen Dienstleister erlassen, treffen diese aber spezifische Überwachungsverpflichtungen.

Entfall der Haftungsbeschränkungen

Diese angeführten Haftungsbeschränkungen gelten aber nur unter der Bedingung, dass die Dienstleistungen auf neutrale Weise und durch bloß technische und automatische Verarbeitung der vom Nutzer bereitgestellten Informationen erbracht werden. Nimmt ein Dienstanbieter eine aktive Rolle ein, wodurch er Wissen oder Kontrolle über die durchgeleiteten bzw. gehosteten Informationen erhält, gelten diese Haftungsbeschränkungen aber nicht mehr.

Freiwillige Untersuchungen oder Maßnahmen, die nur der Erkennung, Feststellung, Entfernung und/oder die Sperrung rechtswidriger Inhalte der Diensteanbieter dienen, führen nicht zum Entfall der Haftungsbeschränkungen.

Der EuGH sah allerdings eine solche aktive Rolle als gegeben an, wenn der Dienstanbieter Präsentationen von Verkaufsangeboten optimierte und Angebote bewarb. Der Dienstanbieter haftet z.B. bei einem Online-Marktplatz auch dann, wenn ein Plattformnutzer den Eindruck haben könnte, dass der Dienstanbieter am Online-Marktplatz Waren selbst vertreiben würde (z.B. für Verletzungen von Markenrechten).

Bei einer sehr großen Videoplattform sah der EuGH keine aktive Rolle in der automatisierten Erstellung von Suchhilfen und automatisierten Empfehlungen von Videos. Eine derartige Plattform hat aber geeignete technische branchenübliche Maßnahmen zu ergreifen, um erwartbare Urheberrechtsverletzungen wirksam zu bekämpfen.

Stand: 16.02.2024

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