Information zum aktuellen Stand der KV-Verhandlungen 2024 für Arbeiter:innen der Spedition und Logistik
- Gilt für:
- Österreichweit
Am 22. Mai 2024 wurde die vierte Kollektivvertragsrunde ohne Einigung mit der Gewerkschaft vida beendet. Damit ist ein Kollektivvertragsabschluss und ein Inkrafttreten eines neuen Kollektivvertrages zum Stichtag 1. April 2024 nicht mehr realistisch.
Wie schon bisher, sind wir bei den Verhandlungen ausschließlich mit fest gefahrenen Positionen der Gewerkschaft vida konfrontiert. Auch nach vier Verhandlungsrunden rückt die Gewerkschaft − trotz abermaliger Nachbesserung der Arbeitgeberangebote − von ihren Forderungen nicht ab. Vorerst wurden keine weiteren Termine vereinbart.
Als Fachverband Spedition und Logistik sind wir uns der sozialpartnerschaftlichen Verantwortung gegenüber unseren Mitgliedsunternehmen sowie in besonderem Maße auch gegenüber deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bewusst.
Aus diesem Grund gibt der Fachverband folgende Empfehlung an seine Mitglieder ab:
Wir empfehlen unseren Mitgliedern, die dem Geltungsbereich des Kollektivvertrages für die Arbeiter der Speditions- und Lagereibetriebe Österreichs unterliegen, auf freiwilliger Basis − unter Anrechnung künftiger KV-Erhöhungen − die KV-Mindestlöhne und Lehrlingseinkommen um 5,8 % (z.B. mit 1. Mai 2024 oder mit 1. Juni 2024) zu erhöhen.
Achtung bei Erhöhung der KV-Löhne / Lehrlingseinkommen:
Um Doppelerhöhungen (freiwillige und zusätzliche KV-Erhöhung) zu vermeiden, kann nach der Rechtsprechung und unter Berücksichtigung des Günstigkeitsprinzips die Anrechnung einer vorzeitigen freiwilligen Erhöhung auf die nachfolgende kollektivvertragliche Erhöhung vereinbart werden (Vorwegnahmevereinbarung). Erfolgt hingegen keine derartige Vereinbarung, kann nicht ausgeschlossen werden, dass der bereits freiwillig erhöhte Lohn bzw. das Lehrlingseinkommen noch einmal zusätzlich um die kollektivvertragliche Erhöhung angehoben werden müsste.
Vor Auszahlung der freiwilligen Lohnerhöhung bzw. Erhöhung der Lehrlingseinkommen ist es daher unbedingt notwendig, eine schriftliche Anrechnungsvereinbarung (Vorwegnahmevereinbarung) mit jedem einzelnen Arbeitnehmer bzw. Lehrling abzuschließen.
Unsere Empfehlung lautet:
"Es wird vereinbart, dass der Arbeitnehmer / Lehrling ab ...... eine freiwillige Erhöhung seines Lohnes / Lehrlingseinkommens um 5,8 % erhält. Diese Erhöhung stellt eine Vorwegnahme der nächsten kollektivvertraglichen Erhöhung der KV-Mindestlöhne bzw. Lehrlingseinkommen dar. Es wird vereinbart, dass diese freiwillige Erhöhung auf die nächste kollektivvertragliche Erhöhung voll angerechnet wird.
Ich stimme dieser Vereinbarung ausdrücklich zu
[Unterschrift Arbeitnehmer / Lehrling]"
(Siehe ergänzend Hitz/ Schrenk, "Zur Zulässigkeit der Vorwegnahme von Kollektivvertragserhöhungen durch Überzahlung im laufenden Arbeitsverhältnis“, ARD 6819/5/2022, Heft 6819 v. 13.10.2022; Schrank, Arbeits- und Sozialversicherungsrecht, 81.Lfg (Juli 2018) LexisNexis)
Auszug aus dem Kommentar von Prof. Schrank zu Anrechnungs- bzw. Vorwegnahmevereinbarungen (.pdf) sowie Artikel in der Fachzeitschrift ARD(.pdf).