Information zum Kollektivvertragsabschluss für Arbeitnehmer/innen in Telekom-Unternehmen 2022

Gilt für:
Österreichweit

Überblick über die Änderungen gegenüber 2021


Die Eckpunkte des Abschlusses für 2022 sind die folgenden:

1. Erhöhung der monatlichen Mindestgrundgehälter und KV Zulagen:

Die Mindestgrundgehälter sowie die KV Zulagen werden um 3,2 % erhöht. Die Beträge sind kaufmännisch gerundet.

Die Mindestgrundgehälter lauten somit ab 2022:

Qualifikationsstufen 1 2 3 4
Grundstufe € 1.622,36 € 1.946,12 € 2.239,06 € 2.599,60
Fachstufe                   € 1.777,71 € 2.132,33 € 2.457,26 € 2.864,03
Experten-stufe € 1.976,96 € 2.369,51 € 2.743,09 € 3.205,60
Qualifikationsstufen 5 6 7
Grundstufe € 3.098,86 € 3.982,40 € 5.066,33
Fachstufe                   € 3.409,58 € 4.397,46 € 5.607,11
Experten-stufe € 3.815,16 € 4.921,66 € 6.275,99

Die KV Zulagen lauten ab 2022:

  • Zulage Schicht für Sonntag/Feiertag/Nacht: € 3,84
  • Zulage Rufbereitschaftspauschale (Werktage): € 33,39
  • Zulage Rufbereitschaftspauschale (Sa/So/Feiertage): € 42,42

2. Erhöhung der Lehrlingseinkommen:

Die Lehrlingseinkommen werden um 3,2 % erhöht:

LehrjahrLehrlingseinkommen monatlich
Im 1. Lehrjahr € 733,24
Im 2. Lehrjahr € 890,36
Im 3. Lehrjahr € 1.068,43
Im 4. Lehrjahr € 1.361,72

3. Erhöhung der monatlichen Ist-Gehälter:

Die IST-Gehälter (bei Provisionsbeziehern das Fixum) werden mit 1.1.2022 um
3,2 %, maximal jedoch um € 150,00 angehoben. Anspruchsberechtigt sind ArbeitnehmerInnen, die am 31.12.2021 in einem aktiven Dienstverhältnis stehen.

4. Neuregelung automatische Vorrückung für Beschäftigte in der Verwendungsgruppe 3:

Für ArbeitnehmerInnen der Verwendungsgruppe 3, die nicht im Customer Service und in Verkaufsstellen tätig sind, erfolgt künftig ebenso eine automatische Vorrückung in die Expertenstufe analog zu der Regelung Customer Service und Verkaufsstellen.

Die Verweildauer in der Grund- und Fachstufe erfolgt grundsätzlich im selben Ausmaß wie für ArbeitnehmerInnen im Customer Service und Verkaufsstellen, jedoch ohne dass für die Phase (Dauer) der Einstiegsstufe eine Herabstufung in die Verwendungsgruppe 2 durchgeführt wird. Dabei sind folgende Eckpunkte zu beachten:

  • Anrechnung:
    • künftig gibt es bei der Verwendungsgruppe 3 nur bis zu 6 Monate Anrechnung bei tätigkeitsspezifischen Vordienstzeiten. Daher beträgt die Verweildauer in der Grundstufe maximal 42 Monate und wird bei Vorliegen von Vordienstzeiten auf bis zu 36 Monate verkürzt.
    • Für die anderen Verwendungsgruppen bleibt unverändert, dass bis zu drei Jahre anrechenbare Vordienstzeiten die Grundstufe ersetzen können (bereits geltende Regelung). In allen anderen Verwendungsgruppen gibt es weiterhin keine automatische Vorrückung in die Expertenstufe.
  • Fachstufe: die Verweildauer in der Fachstufe der Verwendungsgruppe 3 wird einheitlich wie schon zu der Customer Care Regelung mit 60 Monate festgelegt. Wenn Mitarbeiter künftig freiwillig direkt in die Fachstufe eingestuft werden, dann ist dies als freiwilliges Überspringen der Grundstufe zu werten und sind diese Arbeitnehmer nach nur 60 weiteren Monaten in die Expertenstufe einzustufen. Dies liegt somit in der Eigenverantwortung der Betriebe bzw. den Verhandlungen im Rahmen der Einstellung.
  • Gesamtdauer bis zur Expertenstufe: Arbeitnehmer haben den Anspruch auf automatische Vorrückung in die Expertenstufe
    • nach 96 Monate bei anrechenbaren Vordienstzeiten,
    • nach 102 Monate ohne Vordienstzeiten.
  • Übergangsbestimmung
    • Die Regelung tritt grundsätzlich mit 1.1.2022 in Kraft. Zu beachten sind nachfolgende Übergangsregelungen für bestehende Arbeitsverhältnisse
    • Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis vor dem 15.1.2022 begonnen hat, müssen insgesamt 96 Monaten Beschäftigungszeit vorweisen, um automatisch in die Expertenstufe vorzurücken
    • Mit dieser Spanne soll sichergestellt werden, dass bei bereits abgeschlossenen Dienstverträgen ohne Kenntnis der neuen Regelung die automatische Vorrückung jedenfalls erst nach 96 Monaten erfolgt. Bei danach abgeschlossenen Verträgen können die Konsequenzen bereits berücksichtigt werden.

5. Redaktionelle Klarstellungen

  • Geltungsbereich: Die Änderung der Formulierung bzgl. des Geltungsbereiches in Teil 1 § 1 Abs 1 lit b) ist keine inhaltliche Änderung, sondern dient nur der Klarstellung. Der KV hat immer schon für Betriebe gegolten, die eine der Tätigkeiten gemäß Anwendungsbereich erbringen; aufgrund der Verwendung des Begriffes "und" hätte dies auch kumulativ gelesen werden können. Dies wäre nun durch "oder" klargestellt samt Erläuterung zur Vergangenheit.
  • In Teil 1 § 3 Abs 9 wurde bzgl. der Höchstarbeitszeit klargestellt, dass diese bei einer regelmäßigen Vier-Tage-Woche 12 Stunden täglich betrifft; es ist nicht notwendig, dass die vier Arbeitstage "zusammenhängend" geleistet werden, wie in der Vergangenheit formuliert war.
  • In Teil 2 § 1 Abs 11 wurde ein Verweis auf die seit 1.8.2019 geltende Rechtslage bzgl. Anrechnung von Karenzzeiten aufgenommen.

6. Inkrafttreten

Der Kollektivvertrag tritt mit 1.1.2022 in Kraft.

Der endgültige Text des Kollektivvertrages ist nach redaktioneller Abstimmung mit der GPA unter http://wko.at/telekom abrufbar.

Wien, am 20.12.2021