Lohnordnung gewerbliche Forstunternehmen, Arbeiter/innen, gültig ab 1.3.2016

Gültigkeit:
1.3.2016 bis 28.2.2017
Gilt für:
Österreichweit

Abschlussprotokoll der Kollektivvertragsverhandlung über den Kollektivvertrag für Arbeiter/innen in den gewerblichen Forstunternehmen 2016

Folgende Änderungen zum Kollektivvertrag für Arbeitnehmer/innen in den gewerblichen Holzschlä­gerungsunternehmen Österreichs, abgeschlossen am 12. April 2002, gültig ab 1. März 2002, in der Fassung vom 1. März 2014, werden beschlossen:

1. Änderung der Lohntafel (Anlage A):

Kat.  Zeitlohn Akkordlohn
1. Hilfsarbeiter (Arbeitnehmer ohne Zweckausbildung, die für einfache Tätigkeiten eingestellt werden, wie zum Beispiel: Beseitigung von Schlagabraum auf Forstwegen, Brennholzerzeugung ohne Motorsäge, Freischneidearbeiten ohne Motorsäge, händische Holzlieferung, händische Schlagräumung, Pflanzarbeiten, Pflanzenschutzarbeiten, Reinigungstätigkeiten) 8, 36 10,45
2. Waldarbeiter (Arbeitnehmer mit Zweckausbildung) 8,57 10 ,71
3. Waldarbeiter mit Forstfacharbeiterprüfung 9,88 12 , 35
4. Professionisten (Mechaniker, Schlosser, Schmiede) 10, 07 12 , 59
5. 

Maschinisten für voll- und teilmechanisierte Holzerntesysteme (Harvester, Forwarder , Seilkräne)

12 , 33

15 ,41

 
Gerätefahrerzulage (z. B. Schlepper , Traktor, Seilwinde) für Hilfsarbeiter und Waldarbeiter 1, 29 1, 61
Partie führerzulage für Hilfsarbeiter und Waldarbeiter 1, 29 1, 61
Motorsägenpauschale § 9 Abs. 2 1, 50
Motorsägenpauschale für Instandhaltung § 9 Abs. 2 und 5 0,51

2. Wirksamkeit und Geltungsdauer

Diese Änderungen des Kollektivvertrages treten am 1. März 2016 in Kraft und gelten bis zum 28. Februar 2017.


Für den Fachverband der gewerblichen Dienstleister:

Komm.-Rat Ing. Siegfried Frisch

Fachverbandsobmann

Mag. Thomas Kirchner

Fachverbandsgeschäftsführer


Peter Konrad

Berufszweigexperte
Forstunternehmer


Für den Österreichischen Gewerkschaftsbund – Gewerkschaft PRO-GE:

Alois Karner

Sekretär

Wolfgang Zuser

Sekretär


Fabian Fluch

Bundesbranchenvorsitzender-Stellvertreter Agrar


Wien, am 17. März 2016

Lehrberuf Forsttechnik (Anlage B)

Auf Basis des im Bundesberufsausbildungsbeirat (BBAB) am 24. November 2015 beschlossenen Vorschlages für eine Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Berufsausbildung im Lehrberuf Forsttechnik (Forsttechnik-Ausbildungsordnung) erzielen die Sozialpartner Einvernehmen über folgende angestrebten lohnrechtlichen Bedingungen für die Beschäftigung von Lehrlingen für den Lehrberuf Forsttechnik:

Lehrling im 1. Lehrjahr ...... Lehrlingsentschädigung: ca. EUR 6,15 pro Stunde
Lehrling im 2. Lehrjahr ...... Lehrlingsentschädigung: ca. EUR 7,50 pro Stunde
Lehrling im 3. Lehrjahr ...... Lehrlingsentschädigung: ca. EUR 8,85 pro Stunde

Forsttechniker .................... Zeitlohn: ca. EUR 10,07 pro Stunde

Aus den oben angeführten Zeitlöhnen pro Stunde ergibt sich im Jahresdurchschnitt folgende(s) monatliche(s) Lehrlingsentschädigung (Entgelt):

Lehrling im 1. Lehrjahr ...... Lehrlingsentschädigung: ca. EUR 1.067,-- pro Monat
Lehrling im 2. Lehrjahr ...... Lehrlingsentschädigung: ca. EUR 1.302,-- pro Monat
Lehrling im 3. Lehrjahr ...... Lehrlingsentschädigung: ca. EUR 1.536,-- pro Monat

Forsttechniker .................... Zeitlohn: ca. EUR 1.748,-- pro Monat


Zusatzprotokoll zum Abschlussprotokoll der Kollektivvertragsverhandlung über den Kollektivvertrag für Arbeiter/innen in den gewerblichen Forstunternehmen  2016

1. Sozialpartnerarbeitsgruppe zu §  5 Weg- und Fahrzeit in die  Unterkünfte

Die am 16. März 2015 vereinbarte Sozialpartnerarbeitsgruppe zur Klärung der offenen Fragen zu  den Regelungen des § 5 Weg- und Fahrzeit in die Unterkünfte wird so rasch wie möglich einberufen werden.

Diese Arbeitsgruppe wird paritätisch mit jeweils 3 Mitgliedern der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite besetzt werden.

2. Weiterentwicklung des Kollektivvertrages

Die Einberufung einer Arbeitsgruppe für die Überarbeitung des Branchenkollektivvertrages zur Anpassung an die aktuellen Rahmenbedingungen im Bereich der gewerblichen Forstunternehmer wird einvernehmlich bis zu jenem Zeitpunkt zurückgestellt, zu dem der neue Lehrberuf des Forsttechni­kers etabliert ist und dementsprechende strukturelle Änderungen des Branchenkollektivvertrages ohnehin erforderlich werden.


Für den Fachverband der gewerblichen Dienstleister:

Komm.-Rat Ing. Siegfried Frisch

Fachverbandsobmann

Mag. Thomas Kirchner

Fachverbandsgeschäftsführer


Peter Konrad

Berufszweigexperte
Forstunternehmer


Für den Österreichischen Gewerkschaftsbund – Gewerkschaft PRO-GE:

Alois Karner

Sekretär

Wolfgang Zuser

Sekretär


Fabian Fluch

Bundesbranchenvorsitzender-Stellvertreter Agrar

Wien, am 17. März 2016