Lohnordnung Hafner, Platten-, Fliesenleger, Keramiker, Arbeiter/innen, gültig ab 1.5.2024

Gültigkeit:
1.5.2024 - 30.4.2025
Gilt für:
Österreichweit

Beilage

zum Kollektivvertrag für das 
Hafner-, Platten- und Fliesenlegergewerbe und Keramikergewerbe

Lohnordnungen
Gültig ab
1. Mai 2024


Kollektivvertrag

abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Hafner, Platten- und Fliesenleger und Keramiker einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz, andererseits.

Artikel I − Geltungsbereich

1. Räumlich: Für das Gebiet der Republik Österreich.

2. Fachlich: Für alle Mitgliedsbetriebe der Bundesinnung der Hafner, Platten- und Fliesenleger und Keramiker.

3. Persönlich: Für alle Arbeiter, Arbeiterinnen und Lehrlinge, mit Ausnahme der Angestellten im Sinne des Angestelltengesetzes und der kaufmännischen Lehrlinge.

Artikel II − Lohnerhöhung

A) Für das Hafner-, Platten- und Fliesenlegergewerbe sowie die Porzellanwarenerzeuger in Wien

1. Die kollektivvertraglichen Mindestlöhne und Lehrlingseinkommen werden per 1.5.2024 für eine Laufzeit von 12 Monaten in Ziffer 2 neu festgesetzt.

2. Anhang gemäß § 18 RKV

Lohntafeln (Lohnordnung)

a) Lohnordnung

Für Österreich ohne Kärnten Stundenlohn ab 1. Mai 2024
in Euro
Facharbeiter*) nach dem 2. Verwendungsjahr17,62
Facharbeiter*) im 2. Verwendungsjahr16,74
Facharbeiter*) im 1. Verwendungsjahr15,79
Qualifizierter Helfer14,99
Helfer14,40
Für KärntenStundenlohn ab 1. Mai 2024
in Euro
Facharbeiter*) nach dem 2. Verwendungsjahr17,62
Facharbeiter*) im 2. Verwendungsjahr16,74
Facharbeiter*) im 1. Verwendungsjahr15,79
Qualifizierter Helfer14,99

*) Hafner, Platten- und Fliesenleger

b) Lehrlingseinkommen

Lehrjahr Stundenlohn ab 1. Mai 2024 in Euro 
Lehrlinge im 1. Lehrjahr5,10*)
Lehrlinge im 2. Lehrjahr6,60*)
Lehrlinge im 3. Lehrjahr8,10*)
Lehrlinge im 4. Lehrjahr9,80*)

*) Artikel IV beachten.

c) Spannengarantieklausel
Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn ohne Zulagen darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden.
Ist die Differenz in Prozenten vereinbart, so gilt dies sinngemäß.

d) Zulagen für Oberösterreich, Steiermark und Wien
Helfer, die einem Fliesenleger, der im Akkord arbeitet, zugeteilt sind, erhalten einen Zuschlag von 18 Prozent (in der Steiermark von 13 Prozent) auf ihren kollektivvertraglichen Stundenlohn. Diese Zulage gebührt so lange, als nicht ein neuer Akkordvertrag, der auch die Helfer in die Akkordsätze einbaut, in Wirksamkeit tritt.

B) Für Keramikergewerbe (ausgenommen die Porzellanwarenerzeuger in Wien)

Für alle Betriebe und selbständigen Betriebsabteilungen des keramischen Gewerbes, sofern sie sich ausschließlich mit der Erzeugung keramischer Gegenstände befassen.

1. Die kollektivvertraglichen Mindestlöhne und Lehrlingseinkommen werden per 1.5.2024 für eine Laufzeit von 12 Monaten in Ziffer 2 neu festgesetzt.

2. Anhang gemäß § 18 RKV

Keramiker Lohntafel (Lohnordnung)

a) Lohnordnung

Für Österreich ohne Kärnten
Stundenlohn ab 1. Mai 2024 in Euro
Facharbeiter nach dem 2. Verwendungsjahr14,03
Facharbeiter im 2. Verwendungsjahr12,87
Facharbeiter im 1. Verwendungsjahr12,06
Qualifizierter Helfer11,87
Helfer11,39
Für KärntenStundenlohn ab 1. Mai 2024 in Euro
Facharbeiter nach dem 2. Verwendungsjahr14,03
Facharbeiter im 2. Verwendungsjahr12,87
Facharbeiter im 1. Verwendungsjahr12,06
Qualifizierter Helfer11,87

b) Lehrlingseinkommen

Lehrjahr Stundenlohn ab 1. Mai 2024 in Euro 
Lehrlinge im 1. Lehrjahr4,00*)
Lehrlinge im 2. Lehrjahr5,20*)
Lehrlinge im 3. Lehrjahr6,10*)

*) Artikel IV beachten.

Artikel III − Zuschlag für Akkord

Für Arbeitnehmer, die im Akkord, Stücklohn oder ähnlichen Verdienstmöglichkeiten (ausgenommen Prämien) entlohnt werden und für welche die Bestimmungen des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes Anwendung finden, erhöht sich der Zuschlag gemäß § 21a des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes bzw. der Durchführungsverordnung um 1,65 kollektivvertragliche Stundenlöhne.

Artikel IV – Lehrlinge

Lehrlinge, die im Lehrverhältnis das 18. Lebensjahr vollenden, erhalten mit der dem 18. Geburtstag folgenden Lohnabrechnungsperiode das Lehrlingseinkommen des 2. Lehrjahres. Im 3. bzw. 4. Lehrjahr gebührt das Lehrlingseinkommen wie bisher.
Lehrlinge, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres die Lehre beginnen, erhalten das Lehrlingseinkommen des 2. Lehrjahres. Im 3. bzw. 4. Lehrjahr gebührt das Lehrlingseinkommen wie bisher.

Artikel V – Praktikanten

a) Pflichtpraktikanten, das sind Schüler und Studenten, die eine im Rahmen des Lehrplanes bzw. der Studienordnung vorgeschriebene oder übliche praktische
Tätigkeit verrichten, erhalten eine Entlohnung in Höhe des Lehrlingseinkommens für das 1. Lehrjahr.

b) Ferialarbeitnehmer, das sind solche, die nicht unter lit. a) fallen und in Zeiten von Schulferien vorübergehend beschäftigt werden, erhalten eine Entlohnung in
Höhe des Lehrlingseinkommens für das 2. Lehrjahr.

Artikel VI – Änderung des Rahmenkollektivvertrages

In § 3 Z 1c wird der 1. Satz gestrichen.

Im § 6 Ziffer 3 beträgt der Wert der Lenkzeitvergütung ab 1. Mai 2024 € 14,38 pro Stunde.

Im § 7A Ziffer 4 lautet der zweite Satz wie folgt:
Das Taggeld beträgt bei einer Arbeitszeit von mehr als 3 Stunden ab 1. Mai 2024 € 7,70 pro Arbeitstag.

In § 9 Abschnitt B wird vor der derzeitigen Ziffer 9 eine neue Ziffer 9 eingefügt:
Für die Teilnahme des Lehrlings an einem Vorbereitungskurs für die Lehrabschlussprüfung, welcher auch im Betrieb stattfinden kann, gebührt einmalig bezahlte Freizeit für einen Arbeitstag.
Die derzeitige Ziffer 9 wird zur Ziffer 10.

§ 11 Abschnitt II Ziffer 6 lautet neu wie folgt:
Arbeitnehmer, die den Urlaubszuschuss für das laufende Kalenderjahr bereits erhalten haben, aber noch vor Ablauf des Kalenderjahres ausscheiden, haben den erhaltenen Urlaubszuschuss anteilmäßig – entsprechend dem Rest des Kalenderjahres – zurückzubezahlen, wenn sie gekündigt werden, selbst kündigen oder nach § 82 GewO (RGBl. Nr. 227 vom 20. Dezember 1859 in der derzeit
gültigen Fassung) (ausgenommen lit. h.) entlassen werden oder ohne wichtigen Grund vorzeitig austreten.

Artikel VII – Wirksamkeitsbeginn und Geltungsdauer

Der Kollektivvertrag beginnt seine Wirksamkeit am 1. Mai 2024. Die Lohnsätze gelten bis 30. April 2025.


Wien, am 11. März 2024

Für die 
Bundesinnung der Hafner, Platten- und Fliesenleger und Keramiker

Mst. Andreas Armin Friedo Höller

Bundesinnungsmeister

Mag. Franz Stefan Huemer

Geschäftsführer

Für den
Österreichischen Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft Bau–Holz

Abg. z. NR Josef Muchitsch

Bundesvorsitzender

Mag. Herbert Aufner

Bundesgeschäftsführer


Anhang – Aktuelle Werte

 ab 1. Mai 2024
Lenkstunde gem. § 6 Z 3€ 14,38
Taggeld gem. § 7A Ziffer 4€ 7,70
Taggeld gem. § 7 Ziffer 3€ 26,40*)
Übernachtungsgeld gem. § 7 Ziffer 4€ 12,00

*) Sollte sich die Steuerfreigrenze gem. § 26 Z 4 EstG erhöhen, werden die Taggeld.