Lohnordnung Textilreiniger, Wäscher, Färber, Arbeiter/innen, gültig ab 1.1.2017

Gilt für:
Österreichweit

Kollektivvertrag

abgeschlossen zwischen der Wirtschaftskammer Österreich, Bundesinnung Mode und Bekleidungstechnik,und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE

I. Geltungsbereich

a) Räumlich: Für das Gebiet der Republik Österreich.

b) Fachlich: Für die Mitgliedsbetriebe der Bundesinnung Mode und Bekleidungstechnik in allen Berufszweigen der Textilreiniger, Wäscher und Färber.

c) Persönlich: Für alle Arbeiter und Arbeiterinnen sowie die gewerblichen 
Lehrlinge.

II. Geltungsbegin

Die im Anhang festgelegten kollektivvertraglichen Stundenlöhne und Lehrlingsentschädigungssätze gelten ab 1. Jänner 2017.

III. Aufrechterhaltung der Überzahlungen

1) Die am 31. Dezember 2016 bestehenden Überzahlungen der kollektivvertraglichen Mindestlöhne sind in ihrer betragsmäßigen Höhe gegenüber den am 1. Jänner 2017 erhöhten kollek­tivvertraglichen Mindestlöhnen aufrecht zu erhalten.

2) Auf die gemäß Ziffer 1 eintretende Erhöhung des Ist-Lohnes kann eine zwischen dem 1. Juli 2016 und 31. Dezember 2016 erfolgte freiwillige Erhöhung des Ist-Lohnes angerechnet werden.

IV. Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration

Die Höhe des Urlaubszuschusses gemäß § 9 und die Weihnachtsremuneration gemäß § 10 des Rahmenkollektivvertrages vom 1. Jänner 1989 betragen jeweils 4 1/3 Wochenverdienste.

V. Allfällige Zulagen, Zuschläge und Prämien

Zwischen den Kollektivvertragspartnern wird vereinbart, dass allfällige Zulagen, Zuschläge und Prämien ab 1. Jänner 2017 um 1,3 Prozent erhöht werden.

VI. Internatskostenzuschuss

Die Internatskosten, die durch den Aufenthalt des Lehrlings in einem für die Schüler der Berufsschule bestimmten Schülerheim zur Erfüllung der Berufsschulpflicht entstehen, hat der Lehrberechtigte dem Lehrling zu bevorschussen, an das Internat zu überweisen und so zu er setzen, dass dem Lehrling für den Zeitraum, der der Dauer des Internats entspricht,  mindestens 60 % seiner Lehrlingsentschädigung verbleiben.

VII. Prämie für guten und ausgezeichneten Erfolg bei der Lehrabschlussprüfung

Erhält der Arbeitgeber für einen Lehrling eine Förderung für ausgezeichnete und gute Lehrab­schlussprüfungen gemäß der "Richtlinie zur Förderung der betrieblichen Ausbildung von Lehrlingen gemäߧ 19c BAG", in der Fassung vom 27. Jänner 2011, erhält der Lehrling eine einmalige Prämie.

Die einmalige Prämie beträgt bei gutem Erfolg € 200,- und bei ausgezeichnetem Erfolg € 250,-.

Eine Änderung dieser Förderung für den Arbeitgeber gemäß obiger Richtlinie zu § 19c BAG führt zum Entfall der Prämie für  den Lehrling ab diesem  Zeitpunkt.

VIII. Eingetragene Partnerschaft

§  13. wurde ergänzt:
Entgeltansprüche aus Gründen, die vom/von der Arbeitnehmer/in zu vertreten sind

(1) drei freie Tage unter Fortzahlung des Lohnes: bei Todesfällen von Ehegatten (Lebensgefährten), eingetragenen Partnern, Eltern, Schwiegereltern, Kindern (Ziehkindern, Adaptiv- und Stiefkinder), sofern sie im gemeinsamen Haushalt  lebten;

(2) zwei freie Tage unter Fortzahlung des Lohnes: bei eigener Eheschließung oder Eintragung der Partnerschaft;


Wien, am 12. Dezember  2016


WIRTSCHAFTSKAMMER ÖSTERREICH
Bundesinnung Mode und Bekleidungstechnik
Berufszweig - Textilreiniger, Wäscher und Färber

Komm.-Rat Annemarie MÖLZER

Bundesinnungsmeister
Mode und Bekleidungstechnik

Komm.-Rat Walter IMP

Bundesinnungsmeister
Textilreiniger, Wäscher und Färber


Mag. Erwin CZESANY

Bundesinnungsgeschäftsführer


Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft PRO-GE

Rainer WIMMER

Bundesvorsitzender

Peter SCHLEINBACH

Bundessekretär


Gerald KREUZER

Sekretär

Lohntarife 2017

für die Textilreiniger, Chemischreiniger, Färber und für die Wäschereien sowie für die Teppichreinigungs- und Aufbewahrungsanstalten

  Kollektivvertragslöhne
ab 1. Jänner 2017 in Euro pro Std.
Lohngruppe I 
Waschmeister;
Teppichwaschen, Teppichstopfen;
Gelernte Kräfte: Chemischreinigen, Nasswaschen, Detachieren, Färben 

7,78

Lohngruppe II
Chauffeure, Heizer, Professionisten;
Erste Kräfte: Spezialbügeln, Expedieren, Plissieren 
7,54
Lohngruppe III
Maschinwaschen, Handwaschen, Sortieren, Merken;
Teppichwaschen, Teppichschneiden, Teppichklopfen, Spannen, Dämpfen, Fleckputzen;
Ladnerin, erste selbständige Kraft;
Nähen, Spannen, Dämpfen, Expedieren; Angelernte Kräfte nach einem halben Jahr: Chemischreinigen, Färben, Maschinbügeln, Handbügeln, Detachieren 
 7,24
Lohngruppe IV
Pressen, (Legen und Einlegen) Zentrifugieren;
Angelernte Kräfte bis zu einem halben Jahr: Chemischreinigen, Färben, Maschinbügeln, Handbügeln, Detachieren 
7,14    
Lohngruppe V
Hilfsarbeiten, Mitfahren, Ausschlagen;
Ladnerin, zweite Kraft;
Aufsichtspersonen in Münzkleiderreinigungsbetrieben,  Mietwaschküchen;
7,14    

Außer-Haus-Zulage für  Teppichreinigungs-  und Aufbewahrungsanstalten:

Bei Arbeiten außerhalb der ständigen Arbeitsstätte erhält der Arbeitnehmer eine Außer-Haus­ Zulage im Ausmaß von 10 Prozent des kollektivvertraglichen Stundenlohnes der betreffenden Lohngruppe.

Lehrlingsentschädigungen im Lehrberuf Textilreiniger:

 Monatlich in Euro:
1. Lehrjahr513,50
2. Lehrjahr569,50
3. Lehrjahr790,50
4. Lehrjahr (Doppellehre)889,50