Zusatzkollektivvertrag Ist-Erhöhung Datenverarbeitung und Informationstechnik, Angestellte, gültig ab 1.1.2023

Gültigkeit:
1.1.2023 - 31.12.2023
Gilt für:
Österreichweit

Zusatzkollektivvertrag über die IST-Erhöhung 2023

Im Hinblick auf die hohen Inflationswerte, welche der KV-Verhandlung 2023 zugrunde gelegt werden, vereinbaren die Sozialpartner, das Modell der IST-Erhöhung in § 15 V IT-KV ab 1.1.2023 für das Kalenderjahr 2023 vorübergehend außer Kraft treten zu lassen.

Stattdessen wird für das Jahr 2023 nachfolgender Zusatzkollektivvertrag mit Geltungsdauer von 1.1.2023 bis 31.12.2023 vereinbart.

§ 1 Vertragspartner

(1) Dieser Zusatzkollektivvertrag (ZKV) wird abgeschlossen zwischen dem Fachverband Unternehmensberatung, Buchhaltung und Informationstechnologie der Wirtschaftskammer Österreich, Wiedner Hauptstraße 63, 1045 Wien, einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Wirtschaftsbereich Elektro- und Elektronikindustrie, Telekom und IT, Alfred-Dallinger-Platz 1, 1030 Wien, andererseits.

§ 2 Geltungsbereich

(1) Der Kollektivvertrag gilt

a) räumlich: für das Gebiet der Republik Österreich;

b) fachlich: für alle Mitgliedsbetriebe des Fachverbandes Unternehmensberatung, Buchhaltung und Informationstechnologie der Wirtschaftskammer Österreich, die eine Berechtigung zur Ausübung des Gewerbes, Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik haben.

c) persönlich: für alle dem Angestelltengesetz unterliegenden Arbeitnehmer der unter dem fachlichen Geltungsbereich genannten Unternehmen. Soweit in diesem Kollektivvertrag personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt werden, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

(2) Dieser Zusatzkollektivvertrag gilt nicht für Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften und Geschäftsführer von Gesellschaften mit beschränkter Haftung, soweit Vorgenannte nicht arbeiterkammerumlagepflichtig sind sowie Lehrlinge, Pflichtpraktikanten, Studienpraktikanten und Ferialaushilfen gemäß § 15 III. Abs 2 KV.

(3) Der Zusatz-Kollektivvertrag tritt rückwirkend mit 1.1.2023 in Kraft und wird bis 31.12.2023 befristet.

§ 3 Erhöhung der IST-Gehälter

(1) Die Summe der vertraglichen Monatsgrundgehälter der Arbeitnehmer nach Absatz 2 eines Betriebes ist in Summe mit Wirkung von spätestens 1.7.2023 um 7,7% zu erhöhen. Über den Mindestbetrag gemäß § 3 Abs 1a ZKV hinaus obliegt die individuelle Erhöhung der Monatsgrundgehälter unter Beachtung der Mindestgrundgehälter nach § 15 IT-KV und der Bestimmungen in § 3 Absatz 4 und 5 ZKV dem Arbeitgeber. Der Arbeitgeber hat Sorge zu tragen, dass eine Auszahlung jeweils in der Höhe der entsprechenden Mindestgrundgehälter im Sinne des § 15 III Absatz 1 IT-KV erfolgt.

(1a) Jedem Arbeitnehmer, der nicht gemäß § 3 Absatz 4 oder 5 ZKV von der IST-Erhöhung ausgenommen wird, ist verpflichtend ein Erhöhungsbetrag von mindestens EUR 200 zu gewähren*) (bei Teilzeitbeschäftigten ist dieser entsprechend des Ausmaßes der vereinbarten Normalarbeitszeit zu aliquotieren). Dies gilt nur für Arbeitnehmer, die zu den in § 3 Absatz 2 ZKV genannten Stichtagen beschäftigt sind. Innerbetrieblich gewährte Erhöhungen ab dem Novembergehalt 2022 sind sowohl bzgl. des verpflichtenden Erhöhungsbetrages im Sinne dieses Absatzes als auch für die Vergleichsrechnung gemäß § 3 Absatz 2 ZKV zu berücksichtigen.

*) Da der ZKV nur die Erhöhung der IST-Gehälter regelt gebührt der verpflichtende Erhöhungsbetrag von mindestens EUR 200,-- ebenso nur IST-Beziehern und nicht jenen Arbeitnehmern, die ein Mindestgrundgehalt gemäß § 15 III Abs 1 IT-KV erhalten.

(2) Zur Ermittlung der tatsächlichen Erhöhung der Monatsgrundgehälter wird die Summe der Monatsgrundgehälter aller Arbeitnehmer von spätestens Juli 2023 mit der Gehaltssumme derselben Arbeitnehmer im Oktober 2022 verglichen. Der Mindestbetrag gemäß § 3 Absatz 1a ZKV ist in die Vergleichsrechnung einzubeziehen. Unternehmensspezifische Verkürzungen des Beobachtungszeitraums sind möglich. Die Monatsgrundgehälter von Arbeitnehmern nach § 3 Absatz 4 und 5 ZKV werden nicht einbezogen.

(3) Das Monatsgrundgehalt ist gemäß § 13 Absatz 2 IT-KV zu berechnen.

(4) Bis zu 10% aller Arbeitnehmer, welche im Zeitraum von Oktober 2022 und Juli 2023 oder zum verkürzten Stichtag im Sinne des Absatz 2 im Betrieb beschäftigt sind, können von der Erhöhung des Monatsgrundgehalts ausgenommen werden. Unabhängig vom Ergebnis der prozentuellen Berechnung können jedoch jedenfalls bis zu 9 Arbeitnehmer von der Erhöhung des Monatsgrundgehalts ausgenommen werden.

(5) Weitere 15% der Arbeitnehmer, welche im Zeitraum von Oktober 2022 und Juli 2023 oder zum verkürzten Stichtag im Sinne des Absatz 2 im Betrieb beschäftigt sind, können anstatt einer nachhaltigen Erhöhung des Monatsgrundgehalts (gemäß Abs 1 und Abs 1a) eine Einmalzahlung von mindestens 3,85% des Jahreseinkommens (14 mal das Monatsgrundgehalt im Sinne des § 13 Absatz 2), spätestens mit dem Gehalt für Juli 2023 erhalten. Darüber ist der Betriebsrat zu informieren.

(6) In Betrieben mit Betriebsrat können nach wirtschaftlichen Erfordernissen anderslautende Vereinbarungen getroffen werden, wobei die Sozialpartner über den Inhalt und ihre Begründung umgehend zu informieren sind. In Betrieben ohne Betriebsrat kann die Schlichtungsstelle nach § 20 IT-KV eine Abweichung aufgrund wirtschaftlicher Erfordernisse zulassen.

(7) Bis spätestens 10.10.2023 ist der Betriebsrat über die Umsetzung der Erhöhung der Gehälter und der Erhöhung der Gehaltssumme zu informieren (inklusive der Basisliste Oktober 2022). Sollte bis zu diesem Zeitpunkt (10.10.2023) noch nicht die gesamte ermittelte Gehaltssumme verteilt worden sein, so muss der Fehlbetrag linear auf jene Arbeitnehmer im Sinne des Abs. (2) verteilt werden. Diese Erhöhungen werden mit 1.7.2023 wirksam.