TRANSPORT, VERKEHR
UND TELEKOMMUNIKATION
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(Stand Februar
2001)
I. Warum Arbeitsverträge in dieser (ausführlichen) Form?
Mit dem Arbeitsvertrag soll nicht bloß eine gesetzliche Verpflichtung
(Schriftform) irgendwie erfüllt werden - durch die Vertragsgestaltung
können von Anfang an klare und möglichst günstige Rahmenbedingungen
für die Beschäftigung eines Arbeitnehmers vereinbart werden. Hier
liegt für den Unternehmer ein großes Potential, denn die "Spielregeln"
werden zu Beginn des Arbeitsverhältnisses festgesetzt und in dieser
Phase hat der Arbeitgeber einen strategischen Vorteil. Ungenaue,
zu knappe oder oberflächliche Vereinbarungen führen häufig zu
späteren Konfliktsituationen.
II. Gestaltung als Dienstzettel oder Arbeitsvertrag?
Dienstzettel: nur vom Arbeitgeber unterschrieben; keine volle Beweiswirkung;
seit 1. 7. 1993 aber zumindest diese Form zwingend
Arbeitsvertrag: von beiden Seiten unterzeichnet; Beweiswirkung; seit 01/95 gebührenfrei,
daher in dieser Form eher zu empfehlen
III. Erläuterungen zu den einzelnen Vertragspunkten:
1. Beginn, Dauer:
Der Beginn des Arbeitsverhältnisses muss ausdrücklich fixiert werden.
Bei befristeten Arbeitsverhältnissen sollten Kündigungsvorbehalte
vorgenommen werden, ansonsten wäre das Arbeitsverhältnis für die
vereinbarte Zeit jedenfalls unkündbar.
2. Tätigkeit, Verwendungsart
Die Verwendungsart sollte möglichst weit definiert werden;
Versetzungsvorbehalte - andere Tätigkeiten;
Möglichst konkrete Ordnungsvorschriften (betriebliche Verhaltensregeln)
vereinbaren:
3. Arbeitsort
Der Arbeitsort des Kraftfahrers kann sich aus den befahrenen Strecken
ergeben (daher kann ein wechselnder Einsatzort vereinbart werden).
4. Kollektivvertrag
Hinweis auf anwendbaren KV muss erfolgen.
5. Arbeitszeit
Änderungen der zu vereinbarenden Arbeitszeit sollten unbedingt
vorbehalten werden; Unbedingt Mehrarbeitsverpflichtung festlegen
(verpflichtet den Arbeitnehmer vertraglich zur Leistung von Überstunden);
Falls die Abgeltung von Überstunden durch Zeitausgleich vorgesehen
ist, muss diesbezüglich eine Vereinbarung erfolgen.
6. Nebenbeschäftigung
Bei Nebenbeschäftigungen besteht die Gefahr, dass die Tages- und
Wochenarbeitszeitgrenzen (aus beiden Arbeitsverhältnissen zusammen)
überschritten werden.
7. Dienstverhinderung
Durch einen Dritten verursachte Dienstverhinderung: Mitteilungspflicht
im Hinblick auf Regressmöglichkeit gegen schuldhaften Verursacher
festlegen (vgl. OGH 2 Ob 21/94); Sonstige Verhinderungen auf objektiv
notwendige Fälle beschränken.
8. Urlaub
Betriebsurlaube sind gültig, wenn sie vereinbart wurden; Rückverrechnungsmöglichkeit
für allfällige Urlaubsvorgriffe vorbehalten; Vorausvereinbarung
betreffend eines Urlaubsverbrauches während der Kündigungsfrist
sind anzuraten (diese Vereinbarung muss rechtlich nicht unbedingt
halten).
9. Einstufung/Entgelt
KV-mässige Einstufung - Mindestansprüche; Falls Überzahlung (höherer
tatsächlicher Ist-Lohn) gewährt wird, vereinbaren, dass folgende
KV-Erhöhungen damit vorweggenommen sind und keine Pflicht zur
Aufrechterhaltung der euromässigen Überzahlung besteht.
10. Fälligkeit, Verfall
Ordnungsgemäße Lohnabrechnung ist Voraussetzung für KV-gemässen
Verfall; Lohnpfändung: Abgeltung von Aufwendungen vorbehalten.
11. Auflösung des Arbeitsverhältnisses
Für den Fall eines unbegründeten vorzeitigen Austrittes kann
Ersatz für dadurch verursachte Schäden geltend gemacht werden.
12. Kollektive Regelungen
Alle auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren kollektivrechtlichen
Normen müssen dem Arbeitnehmer im Betrieb zugänglich gemacht werden
(Einsichtsmöglichkeiten).
13. Sonstige Vereinbarungen/weitere Hinweise
Anwendbare Betriebsvereinbarungen müssen im Vertrag genannt werden;
Alle Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform; Ein Vertragsexemplar
soll dem Arbeitnehmer ausgehändigt werden.
Falls der Arbeitnehmer bei der Unterzeichnung des Vertrages Vorbehalte
äußert/festhält, sollte zumindest auch festgehalten werden, auf
welche Vertragspunkte sich diese Vorbehalte beziehen.
Für Fragen steht Mitgliedern der Wirtschaftskammer Oberösterreich
Mag. Christian Strasser, Sparte Verkehr der Wirtschaftskammer
OÖ, Hessenplatz 3, 4010 Linz, Tel.: 0732/78 00 - 403, Fax: 0732/78
00 - 649 zur Verfügung.
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