TRANSPORT, VERKEHR
UND
TELEKOMMUNIKATION

Arbeitsvertrag für Arbeiter im Güterbeförderungsgewerbe mit Erläuterungen für den Arbeitgeber

(Stand Februar 2001)

I. Warum Arbeitsverträge in dieser (ausführlichen) Form?

Mit dem Arbeitsvertrag soll nicht bloß eine gesetzliche Verpflichtung (Schriftform) irgendwie erfüllt werden - durch die Vertragsgestaltung können von Anfang an klare und möglichst günstige Rahmenbedingungen für die Beschäftigung eines Arbeitnehmers vereinbart werden. Hier liegt für den Unternehmer ein großes Potential, denn die "Spielregeln" werden zu Beginn des Arbeitsverhältnisses festgesetzt und in dieser Phase hat der Arbeitgeber einen strategischen Vorteil. Ungenaue, zu knappe oder oberflächliche Vereinbarungen führen häufig zu späteren Konfliktsituationen.


II. Gestaltung als Dienstzettel oder Arbeitsvertrag?

Dienstzettel: nur vom Arbeitgeber unterschrieben; keine volle Beweiswirkung; seit 1. 7. 1993 aber zumindest diese Form zwingend
Arbeitsvertrag: von beiden Seiten unterzeichnet; Beweiswirkung; seit 01/95 gebührenfrei, daher in dieser Form eher zu empfehlen

III. Erläuterungen zu den einzelnen Vertragspunkten:

1. Beginn, Dauer:
Der Beginn des Arbeitsverhältnisses muss ausdrücklich fixiert werden. Bei befristeten Arbeitsverhältnissen sollten Kündigungsvorbehalte vorgenommen werden, ansonsten wäre das Arbeitsverhältnis für die vereinbarte Zeit jedenfalls unkündbar.

2. Tätigkeit, Verwendungsart
Die Verwendungsart sollte möglichst weit definiert werden;
Versetzungsvorbehalte - andere Tätigkeiten;
Möglichst konkrete Ordnungsvorschriften (betriebliche Verhaltensregeln) vereinbaren:

3. Arbeitsort
Der Arbeitsort des Kraftfahrers kann sich aus den befahrenen Strecken ergeben (daher kann ein wechselnder Einsatzort vereinbart werden).

4. Kollektivvertrag
Hinweis auf anwendbaren KV muss erfolgen.

5. Arbeitszeit
Änderungen der zu vereinbarenden Arbeitszeit sollten unbedingt vorbehalten werden; Unbedingt Mehrarbeitsverpflichtung festlegen (verpflichtet den Arbeitnehmer vertraglich zur Leistung von Überstunden); Falls die Abgeltung von Überstunden durch Zeitausgleich vorgesehen ist, muss diesbezüglich eine Vereinbarung erfolgen.

6. Nebenbeschäftigung
Bei Nebenbeschäftigungen besteht die Gefahr, dass die Tages- und Wochenarbeitszeitgrenzen (aus beiden Arbeitsverhältnissen zusammen) überschritten werden.

7. Dienstverhinderung
Durch einen Dritten verursachte Dienstverhinderung: Mitteilungspflicht im Hinblick auf Regressmöglichkeit gegen schuldhaften Verursacher festlegen (vgl. OGH 2 Ob 21/94); Sonstige Verhinderungen auf objektiv notwendige Fälle beschränken.

8. Urlaub
Betriebsurlaube sind gültig, wenn sie vereinbart wurden; Rückverrechnungsmöglichkeit für allfällige Urlaubsvorgriffe vorbehalten; Vorausvereinbarung betreffend eines Urlaubsverbrauches während der Kündigungsfrist sind anzuraten (diese Vereinbarung muss rechtlich nicht unbedingt halten).

9. Einstufung/Entgelt
KV-mässige Einstufung - Mindestansprüche; Falls Überzahlung (höherer tatsächlicher Ist-Lohn) gewährt wird, vereinbaren, dass folgende KV-Erhöhungen damit vorweggenommen sind und keine Pflicht zur Aufrechterhaltung der euromässigen Überzahlung besteht.

10. Fälligkeit, Verfall
Ordnungsgemäße Lohnabrechnung ist Voraussetzung für KV-gemässen Verfall; Lohnpfändung: Abgeltung von Aufwendungen vorbehalten.

11. Auflösung des Arbeitsverhältnisses
Für den Fall eines unbegründeten vorzeitigen Austrittes kann Ersatz für dadurch verursachte Schäden geltend gemacht werden.

12. Kollektive Regelungen
Alle auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren kollektivrechtlichen Normen müssen dem Arbeitnehmer im Betrieb zugänglich gemacht werden (Einsichtsmöglichkeiten).

13. Sonstige Vereinbarungen/weitere Hinweise

Anwendbare Betriebsvereinbarungen müssen im Vertrag genannt werden; Alle Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform; Ein Vertragsexemplar soll dem Arbeitnehmer ausgehändigt werden.

Falls der Arbeitnehmer bei der Unterzeichnung des Vertrages Vorbehalte äußert/festhält, sollte zumindest auch festgehalten werden, auf welche Vertragspunkte sich diese Vorbehalte beziehen.


Für Fragen steht Mitgliedern der Wirtschaftskammer Oberösterreich Mag. Christian Strasser, Sparte Verkehr der Wirtschaftskammer OÖ, Hessenplatz 3, 4010 Linz, Tel.: 0732/78 00 - 403, Fax: 0732/78 00 - 649 zur Verfügung.


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