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Service und Infos von
A-Z |
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Sehr
geehrte Unternehmerin,
sehr
geehrter Unternehmer,
auf
dieser Seite finden Sie wichtige Informationen für den Handel mit
Fahrzeugen.
Die
Seite wird ständig erweitert und wir stehen bei Fragen/Wünsche und Anregungen
Ihrerseits gerne unter handel4@wkooe.at
bzw. 05-90909-4342 zur Verfügung.
A
Allgemeine Geschäftsbedingungen - Datenbank
Altfahrzeug-Verordnung (mit Muster für
Verwertungsnachweis, etc)
AKM – Musiknutzung im
Handel
B
Branchenstatistiken
im
Fahrzeughandel
alle Brancheninfos des Landesgremiums OÖ
im Überblick
Bundesgesetzblätter gratis zum Download
Bundessparte Handel – Die umfangreichen
Infos speziell für den Handel reichen von E-Commerce, über die Rundschreiben
„Handel aktuell“ bis hin zu Zahlungsverkehr.
E
Studie
IfGH-Bilanzbranchenbild "Einzelhandel mit Kraftwagen 1999/2000"
Europäische Kommission – Derzeit die schnellst und
umfangreichste Übersicht über das sehr große Angebot Brüssels. Die Arbeit der
Kommission, der Artikel bzw. Weißbücher und vor allem eine Auflistung aller
Stellen, die helfen könne nach Themen gegliedert.
F
Finanzministerium – Liste der
vorsteuerabzugsberechtigten Kleinlastkraftwagen, Kastenwagen, Pritschenwagen
und Kleinbusse.
G
Gebrauchtwagen-Übergabeprotokoll
Gemeinschaftswerbung der OÖ Kfz-Betriebe
Gewährleistung – speziell für den Fahrzeughandel
I
Investitionsersatz - Merkblatt
Musterkaufverträge für Neuwagen
und für Gebrauchtwagen
26.
KFG-Novelle - Gesetzestext samt Kommentar
27.
KFG-Novelle - Gesetzestext samt Kommentar
28.
KFG-Novelle - Gesetzestext samt Kommentar
29.
KFG-Novelle – Gesetzestext samt Kommentar
30.
KFG-Novelle – Gesetzestext samt Kommentar
51.
KDV-Novelle - Gesetzestext samt Kommentar
52.
KDV-Novelle - Gesetzestext samt Kommentar
54.
KDV-Novelle - Gesetzestext samt Kommentar
55.
KDV-Novelle - Gesetzestext samt Kommentar
Studie
"Die Konjunkturentwicklung von 1995- 2001 (Beschäftigung, Umsatz)"
Krankenstand - was ist zu tun?
L
M
Musterkostenrechnung für Neuwagen
(Juni 2004), Gebrauchtwagen (1999), Ersatzteile im Kfz-Handel (1998)
(Die Musterkostenrechnung
Neuwagen erhalten Sie über den Hyperlink, die Musterkostenrechnungen
Gebrauchtwagen und Ersatzteile können Sie in der Geschäftsstelle H-IV (handel4@wkooe.at) anfordern.
Mauttarifverordnung
2009
– BGBl – Informationsschreiben Asfinag
N
Nebenrechte des Kfz-Handels
NoVA-Vergütung - Merkblatt
Österreichische
Nationalbank – In Österreich ist immer wieder Euro-Falschgeld im Umlauf. Die ÖNB
informiert auf seiner Homepage über die Sicherheitsmerkmale unseres Geldes.
P
R
Reifenhandel:
Ruhendmeldung
bzw. Wiederaufnahme
S
Sportboote -
Verzeichnis harmonisierter Normen 12/2010
Studie
"Die Konjunkturentwicklung von 1995- 2001 (Beschäftigung, Umsatz)"
Studie
IfGH-Bilanzbranchenbild "Einzelhandel mit Kraftwagen 1999/2000"
T
Top-Handels-Zertifikat – Das Top-Handels-Zertifikat ist die
Antwort des Handels auf die bewährte ISO-Zertifizierung. Es hilft Ihnen sich
der Öffentlichkeit als besonders ausgezeichnetes Unternehmen zu präsentieren.
U
Gebrauchtwagen-Übergabeprotokoll
Unternehmerservice – Das WIFI Unternehmerservice bereitet
neue Themen auf, die für Unternehmen in Zukunft wichtig werden. Zu aktuellen
Themen werden Veranstaltungen und Publikationen angeboten. Im Mittelpunkt steht
das Entwickeln und Koordinieren von geförderten Beratungsprogrammen mit
Kofinanzierungspartnern.
UID-Nummern-Abfrage – Kostenlose Direktabfrage der
UID-Nummern aller Firmen aus den EU-Staaten
V
Antrag
auf Vignettenkostenersatz bei
Windschutzscheibenaustausch -> anzufordern unter handel4@wkooe.at
Vermittlungsauftrag zum Verkauf eines Fahrzeuges
Versicherungsvermittlung im Rahmen des
Fahrzeughandels
W
Wiederaufnahme eines
Gewerbes
Winterreifenplicht
– PKW
und Kombi – LKW
und Busse
Z
Zustimmungserklärung für die
E-Mail-Zusendung der Brancheninfos des Gremiums
Zahlen und
Daten (Statistik)
Der Bericht
zur Alt-Pkw-Recycling Vereinbarung ist unter http://wko.at/up/altpkw.htm abrufbar.
Gerade vor dem Hintergrund der EU-Richtlinie über Altfahrzeuge - 2000/53/EG -
vom 18. September 2000 zeigt dieser Bericht, dass das Alt-Pkw-Recycling in
Österreich offenbar auf hohem Niveau funktioniert. Der Alt-Pkw-Bericht
dokumentiert seit 1992 die Entwicklung der (freiwilligen)
Alt-Pkw-Recycling-Vereinbarung.
Bisher mussten
die Unternehmen die Aushangpflichtigen Gesetze im Buchhandel erwerben. Die
erworbenen Gesetze mussten aber regelmäßig aufgrund der häufigen Novellierungen
der entsprechenden Vorschriften laufend aktualisiert werden. Durch das
Arbeitnehmerschutz-Reformgesetz wurde die Möglichkeit geschaffen, der
Aushangpflicht auch in der Form nachzukommen, dass den Arbeitnehmern eine
Einsichtnahme in die Aushangpflichtigen Gesetze auf elektronischem Wege
ermöglicht wird.
Die
Wirtschaftskammerorganisation bietet unter http://wko.at/arbeitundsoziales
(Bereich: Arbeitsrecht, Arbeitnehmerschutz, Aushangpflichtige
Gesetze) eine Link-Sammlung sämtlicher Aushangpflichtiger Gesetze an. Die
Links sind mit Ausnahme der EU-Verordnungen dynamisch eingerichtet, sodass auch
künftige Novellen automatisch berücksichtigt werden.
(direkter Link
zu den Aushangpflichtigen Gesetzen: http://portal.wko.at/wk/format_detail.wk?AngID=1&StID=98769&DstID=678)
Generalimporteure
haben Fahrzeuge behördlich zu genehmigen. Bei Erteilung der Typengenehmigung
ist ein Typenschein für jedes in den Handel gebrachte Fahrzeug auszustellen, aufgrund
dessen die Zulassung erfolgt. Seit 1.7.2007 darf eine Zulassung nur mehr
vorgenommen werden, wenn die entsprechenden Fahrzeugdaten in die durch die 26.
KFG-Novelle eingerichtete Genehmigungsdatenbank eingetragen wird. Der
Typenschein entfällt. Genehmigungsdaten müssen dabei vom Generalimporteur
online im Wege der Datenfernübertragung durch Übermittlung eines vorgegebenen
Datensatzes für jedes einzelne Fahrzeug in die Genehmigungsdatenbank eingegeben
werden. Andernfalls kann eine Zulassung nicht mehr erfolgen.
Mittlerweile sind uns 2 Firmen
bekannt, die die Erfassung, Erstellung, Bearbeitung, Verwaltung und
Weiterleitung von fahrzeugspezifischen Datensätzen für die
Genehmigungsdatenbank durchführen.
Sie können die
kostenlosen Geschenkgutscheine (jeweils 50 Stk. im Block) gerne per Fax oder
E-Mail (handel4@wkooe.at) anfordern.
Nähere Infos sowie eine Musteransicht finden Sie hier
auf dem Anforderungsfax.
Musterkaufverträge
für Neuwagen, Gebrauchtwagen und gebrauchte
Motorräder/Motorfahrräder und Formulare für die Zustandsbewertung gem ÖNORM
V5080
Die
Musterkaufverträge können Sie bei der Fa. Eurotax VerlagsgmbH bestellen. (Tel:
01-33 23 000-100, Bestellformular)
Musteransicht
für Neuwagen,
für Gebrauchtwagen
In letzter
Zeit häufen sich die Fragen zum Thema Krankenstand. Dies mag vielleicht durch
den Entfall der Entgeltfortzahlung bei Arbeitern ins Gerede gekommen sein. Doch
nicht nur bei Arbeitern ist es wichtig, zu wissen, wie die Spielregeln
aussehen: auch bei Angestellten und Lehrlingen besteht die gleiche Problematik.
Diese Spielregeln lassen sich auf
folgende drei Aussagen (in dieser Reihenfolge) reduzieren:
§ Unverzügliche
Mitteilungspflicht des Arbeitnehmers
§ (Mögliches)
Verlangen einer Krankenstandsbestätigung durch den Arbeitgeber
§ Entgeltfortzahlung
nur bei Erfüllen der Melde- und/oder Nachweispflichten
In der Beilage finden Sie Details zu diesen
drei Aussagen. Bitte leiten Sie dieses Blatt an Ihre Lohn- und
Personalverantwortlichen weiter, damit auch diese wissen was konkret zu tun
ist!
Sie möchten
Ihr Gewerbe ruhend melden bzw. wieder aufnehmen?
Schicken Sie
uns ein formloses Schreiben per Fax, Post oder E-Mail.
Bitte geben
Sie uns folgende Daten bekannt:
§ gewünschtes
Datum der Ruhendmeldung bzw. Wiederaufnahme
§ für welches
Gewerbe (Gewerbewortlaut) und
§ für welchen
Standort
oder kommen
Sie doch persönlich zu uns am Hessenplatz 3, 4020 Linz, 3. Stock, Zimmer 318.
(F:
05-90909-4349; E: handel4@wkooe.at)
Wir leiten
Ihre Ruhendmeldung bzw. Wiederaufnahme an folgende Institutionen automatisch
weiter:
§ SVA d.
gewerbl. Wirtschaft
§ Bezirkshauptmannschaft,
Magistrat
§ Finanzamt
§ Fachgruppe
(WKO)
§ Mitgliederdatenservice
(WKO)
§ Gemeindeamt
§ Bezirksstelle
(WKO)
Achtung!!!
Gemäß § 93
GewO 1994 ist das Ruhen bzw. die Wiederaufnahme des Gewerbes binnen 3 Wochen
der Wirtschaftskammer bekannt zu geben. Bei Ruhendmeldung ALLER
Gewerbeberechtigungen erlischt die Versicherungspflicht bei der
Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft mit Ende des
Kalendermonats, in dem das Ruhen eintritt. Allfällige bei der SVA der gewerbl.
Wirtschaft in Anspruch genommene Leistungen im Zeitraum des Ruhens werden
rückverrechnet!
Sonderregelung
bei mehr als 18 Monate rückwirkender Ruhendmeldung. Verspätete Meldungen können
von den Bezirksverwaltungsbehörden mit Verwaltungsstrafen bis zu € 1.090,00
geahndet werden.