Marktüberwachungsverordnung
EU-Verordnung zur Marktüberwachung und Produktkonformität
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Mit der EU-Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Marktüberwachung und Produktkonformität werden die bisherigen Regelungen zur Sicherstellung der Produktkonformität an die mit dem Online-Handel verbundenen Herausforderungen angepasst. Die neue EU-Verordnung soll in zwei Stufen unmittelbar in der gesamten EU in Kraft treten.
Die allgemeinen Bestimmungen gelten ab dem 16. Juli 2021. Das geplante Unionsnetzwerk für Produktkonformität (EU single window) soll bereits mit 1. Jänner 2021 eingerichtet werden.
Was ist das Ziel der Marktüberwachungsverordnung?
Die neuen Regeln der Marktüberwachung und Produktkonformität sollen dazu beitragen, dass gleiche Wettbewerbsbedingungen geschaffen werden und keine gefährlichen Produkte und Nicht-EU-konforme Produkte aus Nicht-EU-Staaten in den Unionsmarkt gelangen.
Warum wurde die Marktüberwachungsverordnung harmonisiert und überarbeitet?
Die Herausforderungen des globalen Marktes und einer komplexer werdenden Lieferkette sowie die zunehmende Zahl von außereuropäischen Produkten, die den Endnutzern innerhalb der Union zum Kauf angeboten werden, machten es erforderlich, die Produktkonformitätsprüfungen zu harmonisieren und die Durchsetzungsmechanismen zu modernisieren.
Durch das Instrument der strengen Marktüberwachung, der Verschärfung von Konformitätskontrolle und eine engere grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen den Behörden (Marktüberwachungsbehörden, Zollbehörden) wird in Zukunft der Zustrom an Nicht-EU konformen Produkten eingedämmt.
Welche Neuerung enthält die Marktüberwachungsverordnung für den Handel?
Die Neuerungen in der Marktüberwachungsverordnung betreffenden insbesondere den Online-Handel.
Bisher konnten die Marktüberwachungsmechanismen nicht verhindern, dass nichtkonforme Produkte Online in den Unionsmarkt gelangen. In Zukunft soll es keinen Unterschied machen, ob die Produkte offline oder online in Verkehr gebracht werden. Zudem soll es keinen Unterschied machen, ob die Produkte in der Union hergestellt wurden oder nicht.
Diese Gleichstellung wird für bestimmte gefährliche Produktkategorien sichergestellt. Für bestimmte außereuropäische Produkte, die über Online-Marktplätzen oder Online-Webshops direkt an EU-Konsumenten verkauft werden, muss es in Zukunft einen Wirtschaftsakteuer in der EU geben, der Informationen für die Marktüberwachungsbehörden bereitstellt (z.B. Konformitäts- oder Leistungserklärung, technische Dokumentation des Herstellers etc) und mit diesen zusammenarbeitet. Mit der neuen Marktüberwachungsverordnung muss auch ein EU-Fulfillment-Dienstleister – sofern es keinen EU-Hersteller, EU-Importeuer oder EU-Bevollmächtigten gibt - diese Aufgabe wahrnehmen.
Folgende Neuregelungen sind daher für den Online-Handel wesentlich:
- Die Fulfillment-Dienstleister (z.B. Logistikzentren großer Onlinehändler) werden in Zukunft in die Verantwortungskette aufgenommen und haben bei Prüfungshandlungen eine Mitwirkungspflicht bzw. haben die Produktkonformität zu bestätigen.
- Ein Produkt im Online-Handel gilt als auf den Markt bereitgestellt, wenn sich das Verkaufsangebot an Endnutzer in der Union richtet. Das bedeutet, dass ein Produkt schon bereits bei der Auflistung auf einer Online-Schnittstelle (z.B. Webshop, Online-Plattform) alle EU-Regeln zu erfüllen hat. Somit können vorzeitige Prüfhandlungen seitens der Marktüberwachungsbehörde unternommen werden.
- Um die Zusammenarbeit und die Datenübermittlung zwischen Zoll- und Marktüberwachungsbehörden zu optimieren wird eine zentrale Anlaufstelle (EU single window) eingerichtet. Damit wird die Durchführung gemeinsamer Durchsetzungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten, wie etwa gemeinsame Untersuchungen, erleichtert.
Was versteht man unter einem Fulfillment-Dienstleister?
Die Anbieter von Fulfillment-Dienstleister lagern Produkte normalerweise in der EU, so dass sie, sobald sie online bestellt werden, schnell an die Verbraucher in der EU geliefert werden können. Nach Eingang einer Bestellung verpacken sie das Produkt, sofern es nicht bereits ordnungsgemäß für den Transport verpackt ist, geben die Lieferadresse an und versenden es, indem sie es entweder einem Post-, Paket- oder Transportdienst übergeben oder selbst ausliefern.
Ein Fulfillment-Dienstleister ist daher jede natürliche und juristische Person, die im Rahmen der Geschäftstätigkeit mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen anbietet:
- Lagerhaltung
- Verpackung
- Adressierung
- Versand von Produkten
Postdienste und Paketzustelldienste und alle sonstigen Frachtverkehrsdienstleistungen werden nicht als Fulfillment-Dienstleister angesehen.
Bevor Nicht-EU-Händler ein Produkt über ein Fulfillment-Dienstleister in der EU verkaufen, müssen sie zunächst sicherstellen, ob es eine verantwortliche Person in der EU gibt (z.B. Hersteller, Importeuer, Bevollmächtigter). Wenn es weder einen EU-Hersteller noch eine vom Hersteller bevollmächtige Person oder einen Importeur gibt, dann ist der Fulfillment-Dienstleister die verantwortliche Person.
Im Gegensatz zu Importeuren und Bevollmächtigten haben Fulfillment-Dienstleister nicht automatisch die Verbindung zum Hersteller, um die Aufgaben der verantwortlichen Person zu erfüllen. Deshalb müssen die Anbieter von Fulfillment-Dienstleistungen mit ihren Nicht-EU-Händlern Vereinbarungen treffen, um sicherzustellen, dass sie vor der Annahme der Fulfillment-Dienstleistungen vom Nicht-EU-Händler oder direkt vom Hersteller die Konformitäts- oder Leistungserklärung für die betreffenden Produkte erhalten. Dies umfasst auch die Zusicherung, dass der Hersteller kooperiert, um sicherzustellen, dass auch andere Aufgaben erfüllt werden können, wie z.B. die Bereitstellung technischer Unterlagen oder die Durchführung von Korrekturmaßnahmen, wenn die Behörde dies verlangen.
Wann wird ein Fulfillment-Dienstleister die „verantwortliche Person“?
Damit die Marktüberwachungsbehörden einen Ansprechpartner haben und im Fall einer Nichtkonformität eines Produktes unverzüglich Korrekturmaßnahmen anordnen können, soll es für bestimmte gefährliche Produkte in der Union einen ansässige Wirtschaftsakteure geben. In der Praxis übernehmen folgende Personen diese Aufgabe:
- Für Produkte von in der EU ansässigen Herstellern - gleichgültig, ob sie online oder stationärverkauft werden – wird der EU-Hersteller die verantwortliche Person sein.
- Wenn ein EU-Importeur Produkte von außereuropäischen Herstellern auf dem gemeinsamen Markt in Verkehr, trägt er für die Sicherheit der Produkte die volle Verantwortung, sofern der Hersteller keinen Bevollmächtigten bestellt hat.
- Ein Fulfillment-Dienstleister ist dann die verantwortliche Person, wenn der Nicht-EU-Hersteller keinen Bevollmächtigten in der EU benannt hat.
- Wenn ein Produkt außerhalb der EU direkt an den Endverbraucher versandt wird, ist der Bevollmächtigter in der EU die verantwortliche Person. Wenn der Hersteller keinen solchen Bevollmächtigten ernannt hat, kann das Produkt den Endnutzern in der EU nicht zum Verkauf angeboten werden. Ein Nicht-EU-Händler muss daher sicherstellen, dass der Hersteller einen Bevollmächtigten in der EU für das betreffende Produkt benennt. Erst danach kann das Produkt den Endverbrauchern in der EU zum Verkauf angeboten werden.
Art der Wirtschaftsbeteiligten, die die verantwortliche Person in der EU sein können | Die Art und Weise, wie sie verantwortliche Person werden |
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Hersteller in der EU | Durch ihren Standort in der EU (z.B. Produktionsstätte). |
Importeuer in der EU bzw. der Einführer | Durch das Inverkehrbringen eines Produkts auf dem EU-Markt; durch den Verkauf an einen Händler oder durch das Angebot zum Verkauf an Endnutzer |
Bevollmächtigter | Vom Hersteller zu diesem Zweck ermächtigt |
Fulfillment-Dienstleister | Nur wenn es keine der drei anderen Arten von Wirtschaftsakteuren in der EU gibt und es sich um einen in der Union ansässigen Fulfillment-Dienstleister handelt |
Zu beachten ist, dass Wirtschaftsakteure außerhalb der EU, die Produkte zum Verkauf anbieten, sicherstellen müssen, dass der Name und die Kontaktdaten der verantwortlichen Person auf Produkt, Verpackung, Paket oder Begleitdokument angegeben werden muss.
Für welche bestimmte Produktkategorien ist ein Fulfillment-Dienstleister die verantwortliche Person?
Für bestimmte Produkte wird der Fulfillment-Dienstleister in die Pflicht genommen. Diese betreffen die Rechtsvorschriften über die Sicherheit von Spielzeug, Elektrogeräten, Funkgeräten, elektromagnetische Verträglichkeit, die Beschränkung gefährlicher Stoffe in elektrischen und elektronischen Geräten („RoHS“), umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte („Ökodesign“), Gasgeräte, Bauprodukte, Maschinen, im Außenbereich verwendete Geräte(„Außenlärm“), Geräte zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen („ATEX“), Druckgeräte, einfache Druckbehälter, pyrotechnische Gegenstände, Sportboote, Messinstrumente, nichtselbsttätige Waagen und persönliche Schutzausrüstung.
Produkte/Schutzziele | Verordnung/Richtlinie |
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Außenlärm | 2000/14/EG |
Maschinen | 2006/42/EG |
Spielzeug | 2009/48/EG |
Ökodesign | 2009/125/EG |
RoHS | 2011/65/EU |
Bauprodukte | 305/2011 |
Pyrotechnik | 2013/29/EU |
Sportboote | 2013/53/EU |
einfache Druckbehälter | 2014/29/EU |
EMV | 2014/30/EU |
Nichtselbsttätige Waagen | 2014/31/EU |
Messgeräte | 2014/32/EU |
ATEX | 2014/34/EU |
Niederspannung | 2014/35/EU |
Funkanlagen | 2014/53/EU |
Druckgeräte | 2014/68/EU |
Persönliche Schutzausrüstung | (EU) 2016/425 |
Gasgeräte | (EU) 2016/426 |
Wie erfolgt die Durchsetzung gegenüber Online-Händler aus Nicht-EU-Staaten?
Die Marktüberwachungsbehörden können in schwerwiegenden und nicht wiedergutzumachenden Fällen die Online-Händler auffordern, Inhalte von der Online-Schnittstelle (z.B. Webseite, Online-Plattform) zu entfernen oder einen Warnhinweis anzuzeigen. Wird einer solche Aufforderung nicht nachgekommen, ist die Marktüberwachungsbehörde befugt, Anbietern von Diensten der Informationsgesellschaften (z.B. Online-Plattformen) aufzufordern, den Zugang zu der Online-Schnittstelle zu beschränken.
Wie erfolgt die Auswahl der Produkte, die einer Prüfung unterzogen werden?
Die Marktüberwachungsbehörden entscheiden nach Risikokriterien, welche Produkte in die Prüfhandlungen einbezogen werden. Welche Produkte konkret geprüft werden, erfolgt auf Basis unterschiedlicher Informationen (z.B. Risikoprofil des Zolls, Verbraucherbeschwerden, Informationen von Behörden, Wirtschaftsakteuren, Medien und aus anderen Quellen, die auf Nichtkonformitäten hinweisen können).
Stand: 11.02.2020