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Die Wahl der Rechtsform aus steuerlicher Sicht - FAQ

Antworten auf die wichtigsten Fragen

Lesedauer: 3 Minuten

1. Welche Rechtsformen stehen zu Verfügung?

Üblicherweise stehen bei der Wahl der Rechtsform für gewerbliche Unternehmen drei Varianten zur Auswahl:

  • Einzelunternehmen und Personengesellschaften (z.B. OG, KG)
  • Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH, AG)
  • Mischformen (z.B. GmbH & Co KG)

2. Welche steuerlichen Faktoren beeinflussen die Rechtsformwahl?

Aus steuerlicher Sicht ist das entscheidende Kriterium die Höhe des zu versteuernden Jahreseinkommens. In Kombination damit wird die Rechtsformwahl vor allem von folgenden Faktoren bestimmt:

  • Phase, in der sich das Unternehmen befindet (Gründung, Wachstum, Schließung)
  • Tarifvergleich (= laufende Besteuerung)
  • Entnahme- bzw. Ausschüttungspolitik
  • Mitarbeit der Gesellschafter
  • Aufteilung der Einkünfte im Familienverband (bei Mitarbeit mehrerer Familienmitglieder)
  • Erzielung anderer Einkünfte

3. Welche außersteuerlichen Aspekte spielen für die Rechtsformwahl eine Rolle?

Für die Entscheidung zwischen Kapitalgesellschaft einerseits und Einzelunternehmen bzw. Personengesellschaft andererseits spielen an außersteuerlichen Aspekten vor allem die Haftung, die einmaligen (Um-)Gründungskosten und die laufenden Kosten für die jeweilige Rechtsform eine große Rolle.

4. Wie wird der Gewinn der einzelnen Rechtsformen versteuert?

Der Gewinn von Personengesellschaften wird auf die Gesellschafter verteilt und von diesen, soweit sie natürliche Personen sind, wie auch der Gewinn von Einzelunternehmern der Einkommensteuer unterworfen. Kapitalgesellschaften hingegen unterliegen mit ihrem Gewinn der Körperschaftsteuer.

Der Einkommensteuertarif ist in sieben Stufen gestaffelt und reicht von 0% bis 55%. Der Körperschaftsteuersatz ist linear und wurde im Rahmen der ökosozialen Steuerreform von 25% auf 23% gesenkt jeweils um 1% im Jahr 2023 auf 24% und im Jahr 2023 auf 23%.

5. Was ist vor der Gründung einer Gesellschaft zweckmäßig?

  • Berechnung der einmaligen Kosten der (Um-)Gründung
  • Vergleichsrechnung für laufende Steuern und Abgaben der Rechtsformen

6. Wie wirkt sich die Mitarbeit der Gesellschafter aus?

Ein lohnsteuerlich anzuerkennendes Dienstverhältnis eines Gesellschafters kann nur mit einer Kapitalgesellschaft eingegangen werden und auch nur dann, wenn die Beteiligung maximal 25 % beträgt. In diesem Fall ist zwar die begünstigte Besteuerung der Sonderzahlungen mit 6 % möglich, aber es sind die wesentlich teureren SV-Beiträge nach dem ASVG zu zahlen.

Für einen Gesellschafter-Geschäftsführer ist es fast immer günstiger, eine Beteiligung von mehr als 50 % (bis zu 100 %) einzugehen und auf ein lohnsteuerliches Dienstverhältnis zu verzichten, um die günstigere Versicherung nach dem GSVG zu erreichen. Außerdem gibt es damit eine klare Mehrheit bei Entscheidungen im Betrieb.

7. Ist die GmbH die einzige Rechtsform, bei der die Haftung beschränkt ist?

Die Beschränkung der Haftung der Gesellschafter auf ihre Einlagen kann nicht nur durch eine GmbH, sondern auch durch eine GmbH & Co KG erreicht werden. Dies ist eine Kommanditgesellschaft (KG), deren einziger Komplementär eine GmbH ist. In der Praxis übernimmt die GmbH als einziger Vollhafter die Geschäftsführung der KG und ist reiner Arbeitergesellschafter. Die natürlichen Personen sind Kommanditisten und gleichzeitig Gesellschafter bzw. Geschäftsführer der GmbH.

8. Sind die Gründungskosten bei allen Rechtsformen gleich?

Die Gründungskosten einer GmbH sind in der Regel höher als für ein Einzelunternehmen oder eine Personengesellschaft, an der keine Kapitalgesellschaft beteiligt ist. Noch höher sind die Gründungskosten einer GmbH & Co KG, weil zwei Gesellschaftsverträge verfasst werden müssen.

9. Wie verhält sich der laufende Aufwand für die jeweilige Rechtsform?

Die Aufstellung des Jahresabschlusses einer GmbH ist im Vergleich mit einem Einzelunternehmen bzw. einer Personengesellschaft mit einem höheren Aufwand verbunden. Dadurch entstehen meist höhere Kosten für den Steuerberater.

Da beim Firmenbuch regelmäßig Eingaben zu machen sind, fallen auch dort Gebühren an. Darüber hinaus muss der Jahresabschluss einer GmbH, wenn auch in verkürzter Form, beim Firmenbuch eingereicht werden und ist damit für jedermann einsehbar.

10. Ist die Umgründung einer bestehenden Rechtsform in eine andere möglich?

Ja, das Umgründungssteuergesetz ermöglicht, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, einen steuerschonenden Wechsel im Sinne einer Buchwertfortführung von einer Rechtsform zu einer anderen.

11. Ab welchem Jahreseinkommen ist eine GmbH in etwa lukrativ?

Aus rein steuerlicher Sicht kann für eine erste Einschätzung gesagt werden, dass bei einem zu versteuernden Jahreseinkommen unter EUR 66.612 (= Grenze zu 48% ESt-Satz) eine GmbH nie lukrativ sein dürfte. Zwischen EUR 66.612 und etwa EUR 225.000 bzw. bei stark schwankenden Ergebnissen kommt es auf die Umstände (Höhe der Investitionen, Ausschüttungsverhalten, Höhe der Geschäftsführervergütung etc.) im Einzelfall an. Hier könnte, wenn die Haftung ein Kriterium für die Rechtsform ist, die Wahl einer GmbH & Co KG trotz der höheren laufenden Kosten zu überlegen sein. Bei regelmäßigem, laufendem Einkommen von über EUR 225.000  pro Jahr wird die GmbH möglicherweise zweckmäßiger sein.


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Stand: 01.02.2024

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