Miniatureinkaufswagen mit kleiner Einkaufstasche und Kartonagenpäckchen auf Tisch
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Informations­­pflichten nach dem E-Commerce-Gesetz (ECG)

Impressum, Werbehinweise und Pflicht­angaben im E-Commerce (Webshop) für An­bieter von Internetdiensten

Lesedauer: 10 Minuten

1. Anwendungsbereich: Wer ist von den Regelungen betroffen?

Alle Anbieter von Diensten im Internet (dazu gehören insbesondere der Online-Vertrieb von Waren, der Online-Vertrieb von Dienstleistungen, Online-Informationsangebote, elektronische Suchmaschinen und Datenabfragemöglichkeiten, SMS-Dienste, WAP-Dienste sowie UMTS-Dienste, die über Mobiltelefon bereitgestellt und abgerufen werden können etc.), müssen die Informationspflichten nach dem E-Commerce-Gesetz (ECG) beachten.

Die Bestimmungen gelten für jede Form von elektronischen Inhalten und daher auch in sozialen Medien wie z.B. XING, facebook und twitter, aber auch für Apps (auch wenn in der Folge vereinfachend nur von Websites gesprochen wird).

Diese Informationspflichten können unterteilt werden in sogenannte „Allgemeine Informationspflichten“, die - da „allgemein“ - von den Anbietern von Diensten im Internet (Diensteanbietern) jedenfalls zu erfüllen sind und in „Informationspflichten bei Werbung“ – das Gesetz spricht diesbezüglich genaugenommen von „Informationen über kommerzielle Kommunikation“; dazu kommen als dritte Kategorie „Informationspflichten für Vertragsabschlüsse“, hier vereinfachend als „Informationspflichten bei Webshops“ bezeichnet.

Unter „kommerzielle Kommunikation“ versteht das ECG Werbung sowie alle anderen Maßnahmen der Absatzförderung (wie z.B. Zugaben, Geschenke, Preisausschreiben, Gewinnspiele etc). Nicht darunter fallen Kraft ausdrücklicher Ausnahme die bloße Angabe bzw. Verwendung eines Domain-Namens, einer E-Mailadresse sowie das bloße Erscheinungsbild des Unternehmens (z.B. die mit Bildern versehene Informationswebsite eines Unternehmens im Netz).

Bei den Informationspflichten spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob zwei Unternehmer (B2B) oder ein Unternehmer und ein Konsument (B2C) einander gegenüberstehen. Ein Unterschied besteht lediglich insofern, als die Informationspflichten bei Webshops im Verhältnis B2B theoretisch vertraglich ausgeschlossen werden können, im Verhältnis B2C hingegen nicht.

2. Allgemeine Informationspflichten (§ 5 ECG)

2.1. Impressum

Das ECG verwendet den Begriff “Impressum“ nicht. Es hat sich in der Praxis aber eingebürgert, alle verpflichtenden Informationen, die den Webauftritt betreffen, unter der Bezeichnung „Impressum“ zusammenzufassen.

Der Diensteanbieter hat folgende Informationen leicht und unmittelbar zugänglich (z.B. auf der Startseite oder mittels klar erkennbarem Link z.B. „Wir über uns“) zur Verfügung zu stellen (bei Diensten, die über ein Mobiltelefon bereitgestellt werden, wird es genügen, wenn z.B. ein Hinweis auf eine über das Internet zugängliche Website gegeben wird):

  • Name bzw. Firma

Soweit Diensteanbieter der Gewerbeordnung (GewO) unterliegen, sind diesbezüglich die Bestimmungen der GewO, besonders deren § 63 maßgeblich. 

Dementsprechend haben Einzelunternehmer (natürliche Personen), die nicht im Firmenbuch eingetragen sind, ihren „Namen“ zu führen. Darunter ist - auch wenn dies im Gesetz nicht mehr ausdrücklich so geregelt ist - jedenfalls der Familienname mit zumindest einem ausgeschriebenen Vornamen zu verstehen.

Im Firmenbuch eingetragene natürliche (Einzelunternehmer) und juristische Personen (z.B. GesmbH, AG) und Personengesellschaften (OG, KG) haben nach den Bestimmungen des Unternehmensgesetzbuches (§ 14 UGB) ihre Firma so anzugeben wie sie im Firmenbuch eingetragen ist.  Sollte bei im Firmenbuch eingetragene Einzelunternehmen die eingetragene Firma vom bürgerlichen Namen abweichen haben solche Einzelunternehmen zusätzlich ihren bürgerlichen Namen anzugeben.

  • Die geografische Anschrift, unter der der Diensteanbieter niedergelassen ist.

Unter der „geografischen Anschrift“ versteht man eine „ladungsfähige“ Adresse (persönliche Zustellbarkeit von behördlichen bzw. gerichtlichen Schriftstücken).

  • Angaben, auf Grund derer ein Nutzer (Kunde) rasch und unmittelbar mit ihm in Verbindung treten kann, einschließlich seiner E-Mail-Adresse.

Die bloße Angabe der E-Mail-Adresse alleine genügt nicht. Wie der OGH bereits entschieden hat, muss daneben zusätzlich noch eine weitere Kontaktmöglichkeit (z.B. Telefonnummer oder Web-Formular) angeführt werden.  Für Webshops müssen nach dem Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG) jedenfalls eine Telefonnummer und eine E-Mail-Adresse angeführt werden.

  • Firmenbuchnummer und Firmenbuchgericht, sofern vorhanden.
  • Die zuständige Aufsichtsbehörde.

Leider ist nicht eindeutig geklärt, wer genau als zuständige Aufsichtsbehörde anzusehen ist. Die Aufsichtsbehörde soll jedenfalls Anlaufstelle für die Nutzer eines Dienstes der Informationsgesellschaft sein. Dazu wird teilweise vertreten, dass damit jene Behörde gemeint ist, die berechtigt ist, die Berufsberechtigung zu entziehen (bei Mitgliedern der Wirtschaftskammerorganisation daher i.d.R. die Gewerbebehörde, aber eben nicht immer). Denkbar wäre auch, dass es sich dabei um jene Behörde handelt, die das ECG zu vollziehen hat (das wäre stets die Bezirksverwaltungsbehörde und somit in vielen Fällen gleichzeitig die Gewerbebehörde). Bedauerlicherweise gibt es dazu derzeit keine klare und verbindliche Aussage.

Tipp:

Wir empfehlen gewerblichen Unternehmen zur Sicherheit die Gewerbebehörde, anderen Unternehmen, diejenige Behörde, bei der die Tätigkeit angezeigt/gemeldet/genehmigt werden muss, anzuführen.

Sicher ist allerdings, dass bei all jenen Tätigkeiten, die einer besonderen behördlichen Aufsicht unterliegen, die diesbezüglichen Aufsichtsbehörden gemeint sind (z.B. Bankenaufsicht, Versicherungsaufsicht, Telekom-Control-Kommission oder Wertpapieraufsicht).

  • Die Kammer (z.B. Wirtschaftskammer), der Berufsverband oder eine ähnliche Einrichtung, der der Dienstanbieter angehört, die Berufsbezeichnung und den Mitgliedstaat, in dem diese verliehen worden ist, sowie ein Hinweis auf die anwendbaren gewerbe- oder berufsrechtlichen Vorschriften und den Zugang zu diesen.

Berufsverband umfasst Einrichtungen mit gesetzlicher Mitgliedschaft wie auch freiwillige Vereinigungen. Hinsichtlich der Mitgliedschaft bei den jeweiligen Fachgruppen, Fachverbänden, Wirtschaftskammern in den Bundesländern und der Wirtschaftskammer Österreich sollte zumindest die entsprechende Landeskammer genannt werden. Unter den „anwendbaren gewerbe- und berufsrechtlichen Vorschriften“ sind jedenfalls spezifische gesetzliche Vorschriften, wie z.B. Maklergesetz oder Ausübungsregeln zu verstehen. Ob darunter auch die Gewerbeordnung zu verstehen ist, ist nicht endgültig geklärt.

Dabei müssen nicht die gesamten Rechtsvorschriften auf der Website wiedergegeben werden. Es genügt, wenn die Bezeichnung der Rechtsvorschriften angegeben wird, ergänzt z.B. um den Hinweis auf die kostenlos zugängliche Website des Rechtsinformationsservices des Bundeskanzleramtes, wo die jeweils aktuelle Version der Rechtsvorschriften abrufbar ist: www.ris.bka.gv.at.

Tipp: 

Wir empfehlen zur Sicherheit die Gewerbeordnung anzuführen.

Beispiel:

„Auf uns sind die Bestimmunen der Gewerbeordnung anwendbar.“

  • Die Umsatzsteueridentifikationsnummer, sofern vorhanden.

Tipp: Das ECG-Service von wko.at

Am einfachsten können Sie die Impressumsvorschriften nach dem ECG (inkl. GewO, UGB und Mediengesetz) mit Hilfe des Firmen A-Z der Wirtschaftskammerorganisation einhalten. Einfach das Firmen A-Z unter firmen.wko.at aufrufen und mit den Zugangsdaten von Ihrem Benutzerkonto einloggen (den Button dazu finden Sie rechts oben). Im Bearbeitungsmodus finden Sie im Menüpunkt „Service“ den Button „E-Commerce-Gesetz (ECG)“. Wenn Sie alle Pflichtfelder ausgefüllt haben und Ihre Website mit Ihrem Eintrag im Firmen A-Z verlinken, haben Sie alle gesetzlich vorgeschriebenen Impressums- und Offenlegungsangaben berücksichtigt.

Wenn Sie noch Fragen zu Ihrem Benutzerkonto oder zum Editieren Ihrer Daten haben, hilft Ihnen unsere kostenlose WKO Serviceline (T 0800 221 221, E-Mail benutzerkonto@wko.at) gerne weiter. Unter wko.at/benutzerkonto stehen alle Informationen zum Benutzerkonto zur Verfügung.

Nutzen Sie das ECG-Service von wko.at auch dann, wenn Sie bereits ein Impressum haben. Es steht allen Wirtschaftskammer-Mitgliedern kostenlos zur Verfügung und stellt durch den Link auch für Besucher Ihrer Website deutlich erkennbar sicher, dass Sie keine Pflichtangabe vergessen haben.

Weiterführende Infos:

WKO Firmen A-Z: Ihr Auftritt im österreichischen Unternehmensverzeichnis

2.2. Sonstige allgemeine Informationspflichten

  • Sofern Preise angeführt werden - das ECG selbst zwingt nicht dazu, es kann dies aber auf Grund anderer Vorschriften erforderlich sein (z.B. Preisauszeichnungsgesetz) - sind auch diese leicht les- und zuordenbar anzugeben. Es muss auch klar erkennbar sein, ob die Preise einschließlich Umsatzsteuer (gegenüber Verbrauchern nach Preisauszeichnungsgesetz verpflichtend) sowie aller sonstigen Abgaben und Zuschläge ausgezeichnet sind und ob darin Versandkosten enthalten sind.

Im B2C-Bereich ist das Preisauszeichnungsgesetz (PrAG) zu beachten, wonach Preise im B2C-Bereich immer inkl. Umsatzsteuer („brutto“) anzugeben sind (§ 9 Abs 1 PrAG; Deutschland hat gleichartige Bestimmungen).

Bezüglich Preisangaben ist auch die Geoblocking-Verordnung zu beachten, wonach grundsätzlich keine ungerechtfertigte Diskriminierung nach Staatsangehörigkeit, Wohnsitz oder Niederlassung erfolgen darf. Unterschiedliche Bruttopreise auf Grund unterschiedlicher nationaler Umsatzsteuer-Sätze sind jedoch zulässig.

  • Wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) verwendet werden, müssen diese für den Nutzer speicher- und ausdruckbar zur Verfügung stehen. Das ECG selbst verpflichtet aber nicht dazu, AGB zu verwenden. 

3. Informationspflichten für Werbung (§ 6 ECG)

Wie schon einleitend ausgeführt, gelten diese Informationspflichten nicht nur bei Werbung im engeren Sinn, vielmehr betrifft die Bestimmung alle Kommunikationsformen, die der – unmittelbaren oder mittelbaren – Förderung des Absatzes oder des Erscheinungsbildes eines Unternehmens dienen (angefangen bei der „Bannerwerbung“ über von einem Unternehmen gesponserte Testberichte bis hin zu reinen PR-Maßnahmen; nicht aber bei bloßen Domain-Namen, E-Mail-Adressen sowie für das bloße Erscheinungsbild des Unternehmens als solchem).

Verantwortlich für die Einhaltung dieser Verpflichtungen ist jedenfalls jener Diensteanbieter, der die Online-Werbung bereitstellt, also beispielsweise jener Unternehmer, der eine Bannerwerbung schaltet und dafür Einnahmen erzielt. Die Informationspflichten treffen nach den Erläuterungen zum ECG aber auch den Diensteanbieter, bei dem die kommerzielle Kommunikation Bestandteil des Dienstes ist. Er muss dafür sorgen, dass Werbeeinschaltungen udgl. auf seiner Website klar und deutlich vom redaktionellen Inhalt abgegrenzt sind.

Zusätzlich zu den unter 1.1. angeführten allgemeinen Informationspflichten ist Werbung ebenso klar und eindeutig wie folgt zu kennzeichnen:

  • Werbung muss als solche erkennbar sein.

Der Diensteanbieter kommt dann seinen Verpflichtungen nach, wenn er den kommerziellen Charakter der Maßnahme durch ihre Gestaltung und Anordnung herausstreicht. Vor allem ist dabei an eine deutliche Trennung der Werbung vom redaktionellen Teil zu denken. Falls dies nicht der Fall ist, muss der Anbieter die Werbe- oder Absatzförderungsmaßnahme gesondert bezeichnen (etwa durch Hinweise wie „Anzeige“, „Werbung“, „gesponsert von...“ udgl.) sofern der Werbecharakter nicht von vornherein klar und evident ist.

  • Der Auftraggeber der Werbung muss erkennbar sein.

Dabei soll es ausreichen, wenn in der Werbung elektronisch auf den Auftraggeber verwiesen wird und der Nutzer dort die unter 1. aufgezählten allgemeinen Informationen erhalten kann.

  • Angebote zur Absatzförderung wie etwa Zugaben und Geschenke müssen erkennbar sein und es muss ein einfacher Zugang zu den Bedingungen für die Anspruchnahme vorhanden sein.
  • Preisausschreiben und Gewinnspiele müssen als solche erkennbar sein und ebenfalls einen einfachen Zugang zu den Teilnahmebedingungen enthalten.  

Auf Grund des Herkunftslandprinzips sind für die Frage der (wettbewerbsrechtlichen) Zulässigkeit von Preisausschreiben bzw. Gewinnspielen für österreichische Unternehmen die österreichischen Regelungen maßgeblich.   

4. Informationspflichten für Webshops (§ 9 ECG)

Wie schon vorhin angeführt, sind die Informationspflichten im Zusammenhang mit Webshops zwischen Unternehmen vertraglich ausschließbar, gegenüber Konsumenten allerdings zwingend. Zudem gelten diese Pflichten sowohl im B2B- als auch im B2C- Bereich nicht für solche Verträge, die ausschließlich im Weg der elektronischen Post oder eines damit vergleichbaren individuellen Kommunikationsmittels abgeschlossen werden. Gemeint ist damit, dass immer dann, wenn sich die Vertragspartner anstelle herkömmlicher Kommunikationsmittel zwar eines elektronischen Mediums bedienen (E-Mail, SMS), darüber hinaus aber keinen E-Commerce im eigentlichen Sinn betreiben, diese Bestimmungen nicht zur Anwendung kommen (z.B. ein vereinzelter Vertragsabschluss in einem individuell geführten E-Mail-Verkehr außerhalb eines Webshop).

Wesentlich ist, dass die nachstehenden Informationen dem Nutzer vor Abgabe seiner Vertragserklärung, also entweder vor seinem Vertragsanbot (Bestellung) oder seiner Vertragsannahme, gegeben werden. Mit anderen Worten, bevor sich der Nutzer verpflichtet, muss er über diese angeführten Informationen verfügen, ohne sie z.B. besonders suchen zu müssen.

Bei Webshops ist demnach zusätzlich klar, verständlich und eindeutig zu informieren über:

  • die einzelnen technischen Schritte, die zur Vertragserklärung des Nutzers sowie zum Vertragsabschluss führen; dieser Vorgang muss so gestaltet sein, dass auch ein Laie damit problemlos umgehen kann;
  • den Umstand, ob der Vertragstext nach Vertragsabschluss gespeichert wird, sowie gegebenenfalls über einen Zugang zu einem solchen Text;
  • die technischen Mittel zur Erkennung und Berichtigung von Eingabefehlern vor Abgabe der Vertragsabklärung (also Angaben, wie der Kunde seine Bestellung ändern/bzw. korrigieren kann, z.B. mittels „zurück“-Funktion);
  • die Sprachen, in denen der Vertrag abgeschlossen werden kann.

Sollte sich der Diensteanbieter freiwillig Verhaltenskodizes (diese sollen gewährleisten, dass unfaire Verhaltensweisen unterbunden werden, dass man sich vertraglich zur Einhaltung strenger Qualitätskriterien verpflichtet, Streitschlichtungsverfahren anerkennt, etc.) unterworfen haben (z.B. E-Commerce-Gütezeichen, https://www.guetezeichen.at), so ist auch das anzugeben, vermehrt um den Hinweis, wie man zu diesen Kodizes elektronisch Zugang erhält.  

5. Informationspflichten in anderen Gesetzen

Die Gewerbeordnung (GewO) und das Unternehmensgesetzbuch (UGB) regeln weitere Informationspflichten (Impressumsangaben) für Websites und E-Mails. Das Mediengesetz schreibt eine Offenlegungspflicht für (manche) Websites vor (sowie eine Offenlegungs- und Impressumspflicht für Newsletter). 

Detaillierte Informationen:

Tipp:

Für jede Rechtsform finden Sie Muster für die korrekten Impressumsvorschriften für Websites und E-Mails.

Darüber hinaus kennt das Fern- und Auswärtsgeschäftegesetz (FAGG) weitere Informationspflichten für Webshops B2C. 

Detaillierte Informationen:

E-Commerce: Spezielle Informationspflichten im Fernabsatz B2C

Ähnliche Informationspflichten gibt es auch im Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetz

Relevante Bestimmungen des E-Commerce-Gesetzes: § 5 ECG, § 6 ECG, § 9 ECG

Stand: 30.01.2023

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