Neuregelung der Nachtarbeit ab 1.8.2002
EU-Nachtarbeits-Anpassungsgesetz

 

I. Frauen-Nachtarbeitsgesetz (FrNachtAG):

Das Bundesgesetz über die Nachtarbeit der Frauen (FrNachtAG ) wird zur Gänze aufgehoben, da es gegen die Richtlinie 76/207/EWG zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsausbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in bezug auf die Arbeitsbedingungen (Gleichbehandlungs-Richtlinie) verstößt. Damit entfällt insbesondere das grundsätzliche Frauennachtarbeitsverbot in der Zeit zwischen 20.00 und 6.00 Uhr.

Kollektivverträge, die bisher Ausnahmen vom FrNachtAG vorgesehen und Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt haben, verlieren mit Wegfall der Ermächtigungsnorm ihre Rechtskraft, soweit sie sich materiell auf § 4c FrNachtAG beziehen. Andernfalls laufen befristete Kollektivverträge ab, unbefristete laufen vorerst weiter und müssen nach den üblichen Regeln gekündigt werden.

Hinsichtlich anhängiger Strafverfahren erster Instanz ist gemäß § 1 Abs. 2 VStG das zur Zeit der Fällung des Bescheides günstigere Recht anzuwenden ist. Dies wird von der Judikatur so ausgelegt, dass der Wegfall einer Strafbestimmung die Straflosigkeit nach sich zieht, sofern nichts Gegenteiliges angeordnet ist. Dies gilt jedoch nicht für anhängige Berufungsverfahren. Diese sind weiterhin nach der Rechtslage vor dem Zeitpunkt der Aufhebung des Gesetzes zu beurteilen.

 

II. Arbeitszeitgesetz (AZG):

Im AZG wird einer neuer Abschnitt 3a ("Nachtarbeit") eingefügt, der auf den Bestimmungen der Richtlinie 93/104/EG über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (Arbeitszeit-Richtlinie – AZ-RL) betreffend Nachtarbeit basiert. Die Einfügung im Anschluss an Abschnitt 3 des AZG erklärt sich systematisch aus dem Konnex der geltenden Bestimmungen über die Ruhezeiten und der neuen Bestimmungen über "zusätzliche Ruhezeiten".

 

1.) Definitionen:

· Nacht: Als Nacht gilt die Zeit zwischen 22. 00 und 5.00 Uhr (Art. 2 Z. 3 . AZ-RL).

· Nachtarbeitnehmer: Nachtarbeitnehmer sind Arbeitnehmer, die regelmäßig oder sofern der Kollektivvertrag nicht Anderes vorsieht, in mindestens 48 Nächten im Kalenderjahr während der Nacht mindestens drei Stunden arbeiten (Art. 2 Z. 4 . AZ-RL).

· Nachtschwerarbeiter: Nachtschwerarbeiter sind jene Nachtarbeitnehmer, die Arbeit unter den in Art. VII Abs. 2, einer Verordnung nach Art. VII Abs. 3 oder eines Kollektivvertrages gemäß Art. VII Abs. 6 NSchG genannten Bedingungen leisten (Art. 8 Z. 2 AZ-RL). Es wird nicht auf die Definition der Nacht bzw. Nachtarbeit gemäß Art. VII Abs. 1 NSchG abgestellt!

 

2.) Versetzung auf einen Tagesarbeitsplatz

Der Nachtarbeitnehmer hat auf Verlangen Anspruch auf Versetzung auf einen geeigneten Tagesarbeitsplatz entsprechend den betrieblichen Möglichkeiten, wenn

Þ die weitere Verrichtung von Nachtarbeit die Gesundheit nachweislich gefährdet (Art. 9 Abs. 1 lit. b AZ-RL), oder

Þ die Bedachtnahme auf unbedingt notwendige Betreuungspflichten gegenüber Kindern bis zu zwölf Jahren dies erfordert, für die Dauer dieser Betreuungspflichten.

Ein Anspruch auf Versetzung auf einen Tagesarbeitsplatz besteht demnach grundsätzlich nur dann, wenn das Interesse des Nachtarbeitnehmers an der Versetzung auf einen Tagesarbeitsplatz höher zu bewerten ist als zwingende betriebliche Interessen.

 

3.) Recht auf Information

Der Arbeitgeber hat sicher zu stellen, dass Nachtarbeitnehmer über wichtige Betriebsgeschehnisse, die die Interessen der Nachtarbeitnehmer berühren, informiert werden. Es soll sichergestellt werden, dass Arbeitnehmer nicht deshalb einen schlechteren Zugang zu Informationen über wichtige Betriebsgeschehnisse haben, weil die Information der Arbeitnehmer zu Zeiten erfolgt, zu denen sie nicht im Betrieb anwesend sind. Zur Erfüllung dieser Verpflichtung genügt es, wenn der Arbeitgeber solche Informationen in einer Weise zugänglich macht, die Nachtarbeitnehmern und Tagarbeitnehmern in gleicher Weise eine Kenntnisnahme ermöglicht (vgl. auch § 15g MSchG).

 

4.) Zusätzliche Ruhezeiten, Arbeitsbereitschaft und Nachtschwerarbeit:

Zusätzlichen Ruhezeiten: Unter "zusätzlichen Ruhezeiten" ist eine Verlängerung der gesetzlichen Mindestruhezeiten, der täglichen Ruhezeit nach § 12 AZG oder einer wöchentlichen Ruhezeit nach dem ARG, zu verstehen. Zusätzliche Ruhezeiten sind nicht auf die Arbeitszeit anzurechnen und daher auch klar vom Begriff der Ersatzruhe gemäß § 6 ARG zu unterscheiden. Zusätzliche Ruhezeiten sind in folgenden beiden Fallkonstellationen zu gewähren (Art. 8, 16 und 17 AZ-RL):

 

Þ Verlängerung der Normalarbeitszeit bei Arbeitsbereitschaft (§ 5 AZG):

Beträgt in den Fällen der Arbeitsbereitschaft gemäß § 5 AZG die durchschnittliche tägliche Normalarbeitszeit der Nachtarbeitnehmer innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 26 Wochen mehr als acht Stunden, so gebühren zusätzliche Ruhezeiten.

Das Ausmaß der zusätzlichen Ruhezeiten muss zwei Drittel der Gesamtsumme entsprechen, die sich aus der Summe aller Überschreitungen der täglichen Normalarbeitszeit von acht Stunden im Durchrechnungszeitraum abzüglich der Summe aller Unterschreitungen dieser Grenze im selben Zeitraum ergibt (kurz: ²/3 des Saldo aus Überschreitungen und Unterschreitungen).

§ 5 Abs. 3 AZG (Verlängerung durch das Arbeitsinspektorat) ist auf Nachtarbeitnehmer nicht anwendbar.

Bsp.: Verrichtet ein Nachtarbeitnehmer gemäß § 5 AZG beispielsweise 12 Stunden tägliche Normalarbeitszeit an jeweils 5 Tagen während 26 Wochen (12x5x26), so übersteigt seine durchschnittliche tägliche Normalarbeitszeit die 8-Stunden-Grenze um 4 Stunden (pro Tag). Es besteht Anspruch auf zusätzliche Ruhezeiten. Das Gesamtausmaß der zusätzlichen Ruhezeiten muss zwei Drittel der Überschreitungen (4x5x26 = 520; 520*²/3 = 346,7; Unterschreitungen liegen im Beispiel nicht vor), also rund 347 Stunden entsprechen.

 

Þ Nachtschwerarbeit:

Für Nachtschwerarbeiter darf die durchschnittliche Arbeitszeit an Nachtarbeitstagen innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 26 Wochen einschließlich der Überstunden acht Stunden nur dann überschreiten, wenn dies durch Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung zugelassen wird. Es wurde eine fünfmonatige Übergangsfrist vorgesehen, um die Möglichkeit zu geben, entsprechende Normen der kollektiven Rechtsgestaltung zu erlassen oder anzupassen. Es besteht kein Abschlusszwang. Ohne entsprechende Normen der kollektiven Rechtsgestaltung werden durchschnittliche Arbeitszeiten von mehr als 8 Stunden (mit Jahresende) jedoch endgültig rechtswidrig.

Bei Überschreitung der 8-Stunden-Grenze im Durchschnitt gebühren zusätzliche Ruhezeiten im Gesamtausmaß der Summe aller Überschreitungen abzüglich der Summe aller Unterschreitungen der Tagesarbeitszeit von acht Stunden an Nachtarbeitstagen im Durchrechnungszeitraum. Im Gegensatz zu Regelung hinsichtlich der Arbeitsbereitschaft wird in Zusammenhang mit der Nachtschwerarbeit folglich nicht auf die Normalarbeitszeit sondern auf die Gesamtarbeitszeit abgestellt. Weiteres werden nur die Nachtarbeitstage zur Betrachtung herangezogen und es erfolgt ein 1:1-Ausgleich bei der Bemessung der zusätzlichen Ruhezeiten (Saldo aus Überschreitungen und Unterschreitungen).

 

Gewährung der zusätzlichen Ruhezeiten: Die zusätzlichen Ruhezeiten können bereits während des Durchrechnungszeitraumes oder auch bis zum Ablauf von vier Kalenderwochen nach Ende des Durchrechnungszeitraumes, bei Schichtarbeit bis zum Ende des nächstfolgenden Schichtturnusses, gewährt werden. Die zusätzlichen Ruhezeiten können geteilt werden, wobei ein Teil zumindest zwölf Stunden zu betragen hat. Die zusätzlichen Ruhezeiten können in Zusammenhang mit einer täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit gewährt werden.

Auf Lenker von Kraftfahrzeugen (§ 13 AZG) sind die Bestimmungen über die zusätzlichen Ruhezeiten nicht anzuwenden (Art. 17a AZ-RL).

 

Bsp.: Endet beispielsweise die Arbeitszeit des Nachtarbeitnehmers am Samstag um 6.00 Uhr und beginnt am Montag um 18.00 Uhr so liegt ein Zeitraum von 60 Stunden dazwischen, in dem neben einer wöchentlichen Ruhezeit von 36 Stunden noch weitere 24 Stunden zusätzliche Ruhezeit gewährt werden können.

 

5.) Untersuchungen:

Der Nachtarbeitnehmer hat Anspruch auf unentgeltliche Untersuchungen des Gesundheitszustandes gemäß § 51 ASchG, und zwar vor Aufnahme der Tätigkeit und danach in Abständen von zwei Jahren, nach Vollendung des 50. Lebensjahres oder nach zehn Jahren als Nachtarbeitnehmer in jährlichen Abständen (Art. 9 Abs. 1 lit. a AZ-RL). Der Nachtarbeitnehmer hat ein Recht auf diese Untersuchungen, eine Untersuchungspflicht besteht nicht.

 

ACHTUNG: Abweichend von den allgemeinen Definitionen gilt für den Anspruch auf Untersuchungen:

Þ als Nacht gilt die Zeit zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr;

Þ Nachtarbeitnehmer sind Arbeitnehmer, die regelmäßig oder in mindestens 30 Nächten im Kalenderjahr während der Nacht mindestens drei Stunden arbeiten.

Der bisher geltende Untersuchungsanspruch gemäß der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz (VGÜ) wird an diese Regelung angepasst.

 

Gemäß § 57 ASchG hat die Kosten der Untersuchungen der Arbeitgeber zu tragen. § 58 Abs. 2 ASchG sieht vor, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für derartige Untersuchungen die erforderliche Freizeit unter Fortzahlung des Entgelts zu gewähren hat.

 

6.) Auflage- und Aushangpflicht

In Anlehnung an das Arbeitnehmerschutz-Reformgesetz  wurde geregelt, dass der Auflagepflicht auch entsprochen wird, wenn die Rechtsvorschriften durch geeignete elektronische Datenverarbeitung oder durch geeignete Telekommunikationsmittel zugänglich gemacht werden. Eine analoge Regelung wurde für den Aushang der Arbeitszeiteinteilung vorgesehen. Die Strafbarkeit bei Verletzung der Auflage- und Aushangpflicht entfällt.

 

 

III. Krankananstalten-Arbeitszeitgesetz (KA-AZG),
Bäckereiarbeiter/innengesetz (Bäck-AG)

Die Regelungen entsprechen jenen im AZG mit folgenden Abweichungen:

 

· KA-AZG: Die Festlegung der Mindestanzahl an Nächten für die Definition eines Nachtarbeitnehmers wird entsprechend dem System des KA-AZG der Betriebsvereinbarung bzw. dem Einvernehmen mit der Personalvertretung vorbehalten.

Eine Änderung der Arbeitszeitbestimmungen für Nachtarbeitnehmer nach Maßgabe des Art. 8 AZ-RL wurde nicht vorgenommen, da nach Art. 17 Abs. 2 der AZ-RL für Krankenanstalten Abweichungen auf gesetzlicher Ebene getroffen werden können und die vorgeschriebenen Ausgleichsmaßnahmen bereits erfüllt sind.

 

· Bäck-AG: Die Regelung bezüglich Arbeitsbereitschaft wurde nicht übernommen, da im BäckAG keine Verlängerung der Arbeitszeit bei Arbeitsbereitschaft vorgesehen ist.

Offensichtlich aufgrund eines Versehens werden mit dem EU-Nachtarbeits-Anpassungsgesetz die §§ 7 Abs. 2 und 3 sowie 8 Abs. 2 BäckAG, die die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen, die keine Lehre im Lehrberuf "Bäcker" abgeschlossen haben, beschränken, nicht (formell) aufgehoben. Im Hinblick auf die Richtlinie 76/207/EWG zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsausbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in bezug auf die Arbeitsbedingungen (Gleichbehandlungs-Richtlinie) wird hier aber wohl europarechtlich von einer Nicht-Anwendbarkeit auszugehen sein. Ein diesbezüglicher Erlass ist in Vorbereitung.

 

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© Letzte Aktualisierung: 6.8.2002