Methodische Bemerkungen zur Lehrlingsstatistik

Die Ergebnisse dieser Lehrlingsstatistik basieren auf den Aufzeichnungen, die von den Lehrlingsstellen der Wirtschaftskammern in den Bundesländern erhoben werden. Die Lehrlingsstatistik kann somit als eine typische Sekundärstatistik angesehen werden. Sie baut auf Information auf, die für administrative und nicht primär statistische Zwecke gesammelt wurde. Auf der einen Seite ist dadurch eine hohe Kontrollintensität und Vollständigkeit gesichert, auf der anderen Seite mindern Unterschiede z.B. in der Wartungsintensität der Daten in den einzelnen Lehrlingsstellen die Vergleichbarkeit.

Bei der Aufteilung der Lehrlingszahlen nach Innungen, Gremien und Fachverbänden wurden die Einfachlehren nach dem Kriterium der Protokollierung laut Lehrvertrag zugeteilt (fachgruppenmäßige Zuordnung).

Alle Tabellen beinhalten Lehrlinge, die ihre Lehrzeit in Anstalten nach dem Jugendgerichtsgesetz und in Fürsorgeerziehungsheimen nach dem Jugendwohlfahrtsgesetz sowie in selbständigen Ausbildungseinrichtungen verbringen. Diese sind unter Nichtkammer §§ 29 u. 30 ausgewiesen.  Mit der Lehrlingsstatistik 2011 wurde die Bezeichnung zum besseren Verständnis in Überbetriebliche Lehrausbildung geändert. 

§ 30b Überbetriebliche Ausbildung (AMS) (2009 und 2010)
Seit der BAG-Novelle 2008 gibt es den § 30b – Überbetriebliche Lehrausbildung im Auftrag des Arbeitsmarktservice. Lehrlinge in diesen Einrichtungen werden im Gegensatz zu früheren JASG-Maßnahmen in der Lehrlingsstatistik gezählt.
Zur besseren Abbildung wurden die Ergebnisse in den Jahren 2009 und 2010 in einer eigenen „Spartenzeile“ ausgewiesen.  Ab 2011 werden die AMS Ausbildungseinrichtungen wieder mit allen anderen Ausbildungseinrichtungen unter der Bezeichnung Überbetriebliche Lehrausbildung (nach § 8c, § 29, § 30 und § 30b) geführt.

Unter dem Begriff "Zuordnung unbekannt" sind Lehrverträge angeführt, die keiner Fachgruppe (Fachverband) zugeordnet werden konnten.

Der Zusatz AV bei einem Lehrberuf bedeutet Ausbildungsversuch gemäß § 8 a Berufsausbildungsgesetz.  
Integrative Berufsausbildung § 8b (1) und (2):

Die Integrative Berufsausbildung gibt es seit Oktober 2003, die Anzahl der Lehrlinge in diesem Bereich wird in den Hauptergebnistabellen ausgewiesen.

§ 8b. (1) Zur Verbesserung der Eingliederung von benachteiligten Personen mit persönlichen Vermittlungshindernissen in das Berufsleben kann am Beginn oder im Laufe des Lehrverhältnisses im Lehrvertrag eine gegenüber der für den Lehrberuf festgesetzten Dauer der Lehrzeit (§ 7 Abs. 1 lit. b) längere Lehrzeit vereinbart werden. Die sich aufgrund der Lehrberufsliste ergebende Lehrzeit kann um höchstens ein Jahr, in Ausnahmefällen um bis zu zwei Jahre, verlängert werden, sofern dies für die Erreichung der Lehrabschlussprüfung notwendig ist.

 § 8b. (2) Zur Verbesserung der Eingliederung von benachteiligten Personen mit persönlichen Vermittlungshindernissen in das Berufsleben kann in einem Ausbildungsvertrag die Festlegung einer Teilqualifikation durch Einschränkung auf bestimmte Teile des Berufsbildes eines Lehrberufes, allenfalls unter Ergänzung von Fertigkeiten und Kenntnissen aus Berufsbildern weiterer Lehrberufe, vereinbart werden. In der Vereinbarung sind jedenfalls die zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse und die Dauer der Ausbildung festzulegen. Die Dauer dieser Ausbildung kann zwischen einem und drei Jahren betragen. Ein Ausbildungsvertrag über eine Teilqualifizierung hat Fertigkeiten und Kenntnisse zu umfassen, die im Wirtschaftsleben verwertbar sind.


Modullehrberufe

Um die Attraktivität der Lehre für Jugendliche und Betriebe zu erhalten bzw. weiter auszubauen, werden die Ausbildungsinhalte regelmäßig den aktuellen wirtschaftlichen Gegebenheiten angepasst. Neben der Modernisierung bestehender sowie der Einführung neuer Lehrberufe wurde mit der Novelle des Berufsausbildungsgesetzes im Jänner 2006 auch die Möglichkeit der Modularisierung von Lehrberufen geschaffen. Auf Basis dieser rechtlichen Grundlage wurde mit der Entwicklung modularer Lehrberufe begonnen.
Ein modularer Lehrberuf besteht aus einem Grundmodul, einem oder mehreren Hauptmodulen (H) und einem oder mehreren Spezialmodulen (S). Ein Lehrvertrag wird mindestens über ein Grundmodul und ein Hauptmodul abgeschlossen. Bis zu einer Gesamtdauer von maximal vier Jahren können freiwillig, wenn beide Vertragspartner einverstanden sind, ein zusätzliches Hauptmodul oder ein bis zwei Spezialmodule hinzukommen.
In den Detailtabellen der Lehrlingsstatistik 2009 erfolgt erstmals eine statistische Darstellung der Modullehrberufe.





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