Gewerbeumfang Handwerk der Bäcker
Handwerk der Bäcker
Lesedauer: 1 Minute
Das Gewerbe "Bäcker“ zählt zu den reglementierten Gewerben und ist ein Handwerk (§ 94 Z 3 GewO). Das bedeutet, dass bei einer Gewerbeanmeldung ein Befähigungsnachweis zu erbringen ist. Dies kann auf unterschiedliche Arten erfolgen (siehe dazu Anmeldung eines Gewerbes – Allgemeines), die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung bildet eine davon.
Gewerbeumfang
- Berufsprofil Lehrberuf Bäckerei
gemäß § 2 der Bäckerei - Ausbildungsordnung (BGBl. II 187/2019 idgF) - Berufsbild Lehrberuf Bäckerei
gemäß § 3 der Bäckerei - Ausbildungsordnung (BGBl. II 187/2019 idgF)
- Berufsprofil Lehrberuf Backtechnologie
gemäß § 2 der Backtechnologie - Ausbildungsordnung (BGBl. II 188/2019 idgF) - Berufsbild Lehrberuf Backtechnologie
gemäß § 3 der Backtechnologie - Ausbildungsordnung (BGBl. II 188/2019 idgF)
Nebenrechte
§ 53 a GewO: |
---|
Bäcker, Fleischer und Lebensmittelhändler dürfen Waren, zu deren Feilhaltung sie auf Grund ihrer diesbezüglichen Gewerbeberechtigung berechtigt sind, im Umherziehen von Ort zu Ort oder von Haus zu Haus feilbieten. |
§ 150 Abs. 1 GewO: |
Bäcker (§ 94 Z 3 GewO) sind auch berechtigt, Konditorbackwaren sowie Mehlspeisen (z.B. Torten) herzustellen. Sie sind weiters berechtigt, in den dem Verkauf gewidmeten Räumen ihre Erzeugnisse – auch garniert als Imbisse – einschließlich der im ersten Satz genannten Produkte zu verabreichen und nichtalkoholische Getränke und Bier in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen auszuschenken. Bei Ausübung der Verabreichungs- und Ausschankrechte muss der Charakter des Betriebes als Erzeugungsbetrieb gewahrt bleiben. |
Alle Rechtsauskünfte werden nach bestem Wissen und Gewissen aufgrund der zum jeweiligen Zeitpunkt vorliegenden Informationen erteilt. Die Bundesinnung der Lebensmittelgewerbe übernimmt jedoch für die Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit der Auskünfte keine Haftung.
Stand: 22.06.2021