Kennzeichnung von Kleidungsstücken
Die wichtigsten Fakten zur Textilkennzeichnungsverordnung und Pflegekennzeichnung
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Man unterscheidet zwei Bereiche: Einerseits die Textilpflegekennzeichnung und andererseits die Textilkennzeichnung (Angabe der eingesetzten Fasern).
Beide Regelungsbereiche legen eine Ausnahme der Kennzeichnungspflicht für Einzelanfertigungen (z. B. Maßstücke) fest.
Textilpflegekennzeichnung
Zur Abgabe an Letztverbraucher bestimmte Textilerzeugnisse müssen laut Textilpflege – Kennzeichnungsverordnung (BGBL Nr. 337/195 zuletzt geändert durch BGBL II Nr. 337/2009) mit Textilpflegesymbolen versehen sein.
Die Pflegesymbole sind in folgender Reihenfolge zu verwenden: Waschen, Bleichen, Tumblertrocknen, Bügeln, Chemischreinigen. Die Pflegekennzeichnung stellt eine Gebrauchsanweisung dar. Sie gibt darüber Aufschluss, wie ein Textilerzeugnis am zweckmäßigsten pfleglich zu behandeln ist.
Die Angaben auf dem Pflegeetikett sind in der Regel Maximalangaben, die ohne Gefahr einer dauernden Beschädigung des Textilerzeugnisses nicht überschritten werden dürfen.
Ausnahmen
Ausgenommen von der Kennzeichnungspflicht sind beispielsweise:
- Einzelanfertigungen
- Gürtel
- Hosenträger
- Hüte, Kappen usw.
Weiterführende Informationen
- Aktueller Auszug der in Österreich geltenden Textilpflegekennzeichnungs-Verordnung - Die Pflegekennzeichnungssymbole finden Sie in der Anlage 1 der Verordnung.
- Folder des BMWA zur Textilpflegekennzeichnung (pdf)
- Pflegeanleitung mit Hinweisen zu den Pflegekennzeichnungssymbolen (pdf)
Textilkennzeichnungsverordnung
Die europäische Textilkennzeichnungsverordnung (im Folgenden kurz „Verordnung“) trat 2011 in Kraft. Sie löste die bisher für die Textilkennzeichnung in den europäischen Ländern geltenden Gesetze und Verordnungen ab.
Wer ist zur Kennzeichnung verpflichtet? (Art. 15)
Wie bisher trifft den Hersteller/Importeur/Händler, der seinen Namen/seine Marke anbringt, die Verpflichtung zur Kennzeichnung. Auch der Händler hat sicherzustellen, dass korrekt gekennzeichnet ist.
Die Kennzeichnungsverpflichtung gilt nicht für Textilerzeugnisse, die ohne Übereignung an Heimarbeiter oder selbständige Unternehmen zur Weiterverarbeitung übergeben werden. Ausgenommen sind auch maßgeschneiderte Textilerzeugnisse, die von selbständigen Kleidermachern hergestellt wurden. Die Maßkonfektion (Customization) wird man nicht hierunter subsumieren können.
Welche Erzeugnisse sind erfasst? (Art. 2)
Die Kennzeichnungspflicht gilt nach wie vor für Erzeugnisse, die zu mindestens 80 % aus Textilfasern bestehen. Dort, wo freiwillig gekennzeichnet wird, muss die Kennzeichnung mit den Bestimmungen der Verordnung übereinstimmen.
Zulässige Fasernamen (Art. 5)
Wie bisher sind nur solche Fasernamen zulässig, die in einer Anlage zur Verordnung aufgelistet sind. In Anhang I finden sich insgesamt 48 Fasern. Diese sind aus der Textilkennzeichnungsverordnung bekannt. Was die Bezeichnungen „100 %“, „rein“ und „Schurwolle“ angeht, gibt es keine Änderungen. Die deutschsprachige Fassung von Art. 8 Abs. 2c, in der von einem "intimen Fasergemisch" die Rede ist, ist falsch übersetzt: gemeint ist ein „mechanisch nicht trennbares Gemisch“.
Erzeugnisse, die mehrere unterschiedliche Fasern enthalten (Art. 9 - 11)
Die Gewichtsanteile der enthaltenen Fasern sind in absteigender Reihenfolge anzugeben. Neu: Die Gewichtsanteile der einzelnen Fasern in Prozent sind stets anzugeben.
Weitere Informationen
Stand: 05.11.2019