Online IT
Kollektivvertrag 2012 (inkl. Kommentar)
Kommentar zum
Kollektivvertrag
für Angestellte
von Unternehmen im Bereich Dienstleistungen in der automatischen
Datenverarbeitung und Informationstechnik („IT-Kollektivvertrag“)
Dr.
Wolfgang Adametz, am 20. Oktober 2007
(aktualisiert von Mag. René Tritscher LL.M. und Mag. Martina Ertler
Stand: 24. Jänner 2012)
Der
Kommentar gibt die Ansicht des Fachverbandes UBIT zur Auslegung der im
IT-Kollektivvertrag enthaltenen Regelungen wieder.
Der Fachverband UBIT übernimmt keine Haftung für
die Vollständigkeit und Richtigkeit der Inhalte des Kommentars.
II. Verteilung der Normalarbeitszeit
§ 5 Überstunden, Sonn- und Feiertagsarbeit
I. Generelle Regelungen (unabhängig vom Arbeitszeitmodell)
II. Anwendung des Gleitzeitkontomodells
III. Anwendung von anderen Arbeitszeitmodellen
§ 8 Reisekosten- und Reiseaufwandsentschädigungen
II. Arbeitszeit und Arbeitsstätte
VI. Reisekosten und Aufwandsentschädigungen
VIII. Information des Betriebsrates
IX. Aufgabe des Telearbeitsplatzes
§ 10 Anspruch bei Dienstverhinderung
§ 11 Anrechnung von Mittelschulstudien bei Bemessung der
Urlaubsdauer
§ 12 Zusatzurlaub für begünstigte Behinderte nach dem
Behinderteneinstellungsgesetz
§ 13 Weihnachtsremuneration und Urlaubszuschuss,
13. und 14. Monatsgehalt
§ 15 Tätigkeitsfamilien, Vorrückungsstufen und Mindestgrundgehälter
IV. Vorgangsweise bei Vorrückungen und Umreihungen
§ 20 Schlichtung von Gesamtstreitigkeiten
§ 21 Schluss- und Übergangsbestimmungen
§
1 Vertragspartner (Kommentar)
(1) Dieser Kollektivvertrag
wurde abgeschlossen zwischen dem Fachverband Unternehmensberatung und
Informationstechnologie der Wirtschaftskammer Österreich, Wiedner
Hauptstraße 63, 1045 Wien, einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten
– Druck, Journalismus, Papier, Wirtschaftsbereich Elektro- und
Elektronikindustrie, Telekom und IT,
Alfred-Dallinger-Platz 1, 1030 Wien, andererseits.
§ 2 Geltungsbereich (Kommentar)
(1) Der Kollektivvertrag
gilt
a) räumlich:
für das Gebiet der Republik Österreich;
b) fachlich:
für alle Mitgliedsbetriebe des Fachverbandes Unternehmensberatung und
Informationstechnologie der Wirtschaftskammer Österreich, die eine Berechtigung
zur Ausübung des Gewerbes, Dienstleistungen in der automatischen
Datenverarbeitung und Informationstechnik haben;
c) persönlich:
für alle dem Angestelltengesetz unterliegenden Dienstnehmer der unter dem
fachlichen Geltungsbereich genannten Unternehmen sowie Lehrlinge. Soweit in
diesem Kollektivvertrag personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form
angeführt werden, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.
Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische
Form zu verwenden.
(2) Dieser Kollektivvertrag
gilt nicht für Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften und Geschäftsführer
von Gesellschaften mit beschränkter Haftung, soweit Vorgenannte nicht arbeiterkammer-umlagepflichtig sind.
(1)
Der
Kollektivvertrag tritt grundsätzlich mit 1.1.2012 in Kraft und wird auf unbefristete
Zeit abgeschlossen.
Die
folgenden Bestimmungen des Kollektivvertrags treten mit 1.1. 2012 in Kraft:
a) § 15 I. (11): bei der
Tätigkeitsfamilie ZT wird festgesetzt, dass ein Mindestlohn von EUR 1.300,- gilt
b) § 15 I. (12): Karenzurlaube, die aus
Anlass der Geburt des ersten Kindes in Anspruch genommen werden, werden im
Ausmaß von höchstens 10 Monaten als Vordienstzeit sowie im Rahmen der Vorrückung
berücksichtigt
c)
§
19a Pensionskasse: Arbeitgeber können im Einvernehmen mit den Arbeitnehmern
Beiträge für Arbeitnehmer an Pensionskassen anstelle eines Teiles des bisher
gezahlten Gehalts oder der Gehaltserhöhungen, auf die jeweils Anspruch besteht,
leisten
d) Anhang VI: Informationsblatt für
Dienstreisen, die länger als ein Monat dauern
(2) Der Kollektivvertrag kann von beiden
Seiten unter Einhaltung einer dreimonatigen
Kündigungsfrist zu jedem Monatsletzten mittels eingeschriebenem
Brief gekündigt werden. Während der Kündigungsfrist sollen Verhandlungen
wegen Erneuerung bzw. Abänderung des Kollektivvertrages geführt werden.
(3)
Die Bestimmungen des Kollektivvertrages über die Höhe der Mindestgrundgehälter
(§ 15) und der Lehrlingsentschädigungen (§ 16) können mit einmonatiger
Kündigungsfrist zu jedem Monatsletzten mittels eingeschriebenem
Brief gekündigt werden.
(1) Die normale
Arbeitszeit beträgt 38,5 Stunden wöchentlich und kann maximal auf fünf
Arbeitstage verteilt werden.
(2) Für die Arbeitszeit der
Angestellten unter 18 Jahren bzw. der Lehrlinge unter 19 Jahren gelten
die Vorschriften des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und
Jugendlichen (KJBG). Die Wochenarbeitszeit der Jugendlichen kann gemäß § 11 (2)
des KJBG abweichend von den Bestimmungen des § 11 (1) dieses Gesetzes an die
tägliche Arbeitszeit der Erwachsenen angepasst werden, sofern es dem Kinder-
und Jugendbeschäftigungsgesetz entspricht.
(3) Soweit nicht durch
Schichteinteilung eine andere Arbeitszeit erforderlich ist, endet die
Normalarbeitszeit am 24.12. und am 31.12. um 12.00 Uhr. Sollte aus betrieblichen
Erfordernissen an einem dieser Tage ein Ganztagsbetrieb notwendig sein, ist den
betroffenen Dienstnehmern am jeweils anderen Tag frei zu geben.
II.
Verteilung der Normalarbeitszeit
(1) Die Verteilung der
wöchentlichen Normalarbeitszeit auf die einzelnen Arbeitstage, die Einführung
der gleitenden Arbeitszeit einschließlich der fiktiven täglichen
Normalarbeitszeit bei gleitender Arbeitszeit, der Beginn und das Ende der täglichen
Arbeitszeit sowie die Lage der Pausen sind aufgrund obiger Bestimmungen unter
Berücksichtigung der jeweiligen Betriebserfordernisse durch
Betriebsvereinbarung bzw. in Betrieben ohne Betriebsrat durch schriftliche
Einzelvereinbarung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen festzulegen.
(2) Die zulässige wöchentliche Normalarbeitszeit in
einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraumes darf auf das Höchstmaß nach § 4
Absatz 6 Ziffer 2 Arbeitszeitgesetz ausgedehnt werden und kann so auf die
einzelnen Arbeitstage aufgeteilt werden, dass die tägliche Normalarbeitszeit 9
Stunden und die durchschnittliche Wochenarbeitszeit innerhalb eines Zeitraumes
von 12 Monaten 38,5 Stunden nicht übersteigt. Zusätzlich darf im Falle eines
Durchrechnungszeitraums von bis zu acht Wochen die wöchentliche
Normalarbeitszeit auf das Höchstmaß nach § 4 Absatz 6 Ziffer 1
Arbeitszeitgesetz ausgedehnt werden.
(3)
Die tägliche Normalarbeitszeit darf auf 10 Stunden ausgedehnt werden,
a) wenn die gesamte Wochenarbeitszeit
regelmäßig auf vier Tage verteilt wird oder
b) bei Anwendung gleitender
Arbeitszeit oder
c) bei Anwendung des
Gleitzeitkontomodells gemäß § 4 IV oder
d)
gilt ab 1.1.2010: bei Projekten, in welchen im
organisatorischen Ausnahmefall ein zeitgerechter Abschluss des Projektes durch
einen erhöhten Arbeitsbedarf seitens der involvierten Dienstnehmer
gewährleistet werden soll.
(4) Bei durchlaufender mehrschichtiger
Arbeitsweise im Sinne des § 4a Arbeitszeitgesetz (AZG) darf die
wöchentliche Normalarbeitszeit in einzelnen Wochen bis auf 56 Stunden (gilt hinsichtlich
der 56 Stunden ab 1.1.2010) ausgedehnt werden. Die tägliche
Normalarbeitszeit darf bis auf 12 Stunden ausgedehnt werden, wenn die
arbeitsmedizinische Unbedenklichkeit durch einen Arbeitsmediziner festgestellt
wird (gilt hinsichtlich der Feststellung der arbeitsmedizinischen
Unbedenklichkeit ab 1.1.2010).
(5) In außergewöhnlichen
Fällen gemäß § 20 AZG finden die Bestimmungen des § 4 II. (1-4) keine
Anwendung.
(1) Nach Beendigung der
Tagesarbeitszeit ist eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden zu
gewähren. Die tägliche Ruhezeit darf auf 10 Stunden verkürzt werden, wenn
diese Verkürzung innerhalb der nächsten 10 Kalendertage durch entsprechende
Verlängerung einer anderen täglichen oder wöchentlichen
Ruhezeit ausgeglichen wird. Die tägliche Ruhezeit darf auf 9 Stunden
verkürzt werden, wenn neben dem Ausgleich innerhalb der nächsten 10
Kalendertage in ausreichendem Ausmaß Erholungsmöglichkeiten bestehen und der
Verkürzung keine nachweisbaren arbeitsmedizinischen Bedenken entgegenstehen.
IV. Gleitzeitkontomodell
(Kommentar)
(1) Innerhalb eines
Durchrechnungszeitraumes von 12 Monaten kann auf einem Gleitzeitkonto ein
Plussaldo in der Höhe der 4-fachen wöchentlichen Normalarbeitszeit (154
Stunden) aufgebaut werden. Der Stichtag für den Durchrechnungszeitraum ist das
Eintrittsdatum. Dieser kann durch Betriebsvereinbarung bzw. in Betrieben ohne
Betriebsrat durch schriftliche Einzelvereinbarung anders festgelegt werden.
(2) Ein Minussaldo darf
maximal die Höhe der halben wöchentlichen Normalarbeitszeit erreichen. Ein
Minussaldo ist jedenfalls nach Aufforderung durch den Dienstgeber innerhalb der
nächsten drei Monate abzubauen. Unterbleibt der Abbau, kann im Folgemonat eine
Saldierung mit der Gehaltsabrechnung vorgenommen werden.
(3) Ab einem Plussaldo in
der Höhe der 4-fachen wöchentlichen Normalarbeitszeit kann der Dienstnehmer die
Auszahlung sämtlicher Gutstunden verlangen bzw. der Dienstgeber sämtliche
Gutstunden auszahlen. In jedem Fall kann jedoch ein Plussaldo im Ausmaß der
halben wöchentlichen Normalarbeitszeit am Gleitzeitkonto verbleiben.
Der Saldo vom
Gleitzeitkonto kann nach Ablauf des Durchrechnungszeitraumes durch
Betriebsvereinbarung bzw. in Betrieben ohne Betriebsrat durch schriftliche Einzelvereinbarung
für weitere maximal 12 Monate übertragen werden. Guthaben müssen bei
Nichtverbrauch auf jeden Fall nach insgesamt 24 Monaten zur Auszahlung
gelangen.
Bei der Auszahlung der
Gutstunden gebührt ein einheitlicher Zuschlag von 65 Prozent, ausgenommen
Reisezeiten nach § 8 (4). Die Grundlage für die Berechnung ist ein 1/143 des
Monatsgehaltes. Zulagen werden aufgrund des 65% Zuschlages nicht
berücksichtigt, sofern der gesetzliche Mindestanspruch dadurch nicht
unterschritten wird.
(4) Die Berechnung von
Entgeltansprüchen (z.B. Urlaubsentgelt, Feiertagsentgelt, Krankenentgelt etc.)
aus dem Gleitzeitkonto erfolgt, wenn in einem Zeitraum von 12 Monaten vor dem
Abrechnungsmonat Gutstunden zur Auszahlung gelangt sind. Die Berechnungsbasis
für das Entgelt beträgt 1/12 des ausgezahlten Betrages.
(5) Grundsätzlich ist beim
Abbau von Zeitguthaben auf die betrieblichen Erfordernisse Bedacht zu nehmen.
Der stundenweise Abbau von
Gutstunden ist möglich.
Innerhalb eines
Kalenderjahres kann der Dienstnehmer, ohne Zustimmung des Dienstgebers,
Zeitausgleich bis zu 20 Arbeitstagen nehmen, jedoch pro Zeitausgleich max. drei
Arbeitstage. Der Zeitausgleich ist zumindest eine Woche vorher anzukündigen.
Innerhalb eines
Kalenderjahres kann der Dienstgeber Zeitausgleich bis zu 20 Arbeitstagen
anordnen, sofern Gutstunden vorhanden sind, jedoch pro Zeitausgleich max. 10
Arbeitstage. Der Zeitausgleich ist zumindest eine Woche vorher anzukündigen.
(6) Die Teilnahme von
Beziehern von Überstundenpauschalen am Gleitzeitkontenmodell ist möglich. Dabei
werden die monatlich vereinbarten pauschalierten Überstunden in äquivalente
Normalarbeitsstunden umgerechnet. Diese werden im Abrechnungszeitraum vom
Gleitzeitkonto monatlich in Abzug gebracht. Ein allfälliger Minussaldo wird nicht
vom Gehalt in Abzug gebracht.
(7) Länger
zusammenhängende Freizeit: Die Regelung ermöglicht Dienstnehmern das
Ansparen eines Freizeitblockes im Ausmaß von maximal 6 Monaten inklusive
maximal eines Urlaubsanspruches. Über die Teilnahme ist Einvernehmen zwischen
Dienstgeber und Dienstnehmer herzustellen.
Zum Aufbau länger
zusammenhängender Freizeit kann durch freiwillige Betriebsvereinbarung oder
schriftliche Einzelvereinbarung ein Durchrechnungszeitraum bis maximal 3 Jahre
mit unmittelbar anschließender Freizeit-Konsumation vereinbart werden. Der
Freizeitblock zählt in jedem Fall als bezahlte Dienstzeit. Derartige
Vereinbarungen sollen insbesondere nachfolgende Punkte regeln:
V. Zeiterfassung (Kommentar)
(1) Für die
nachvollziehbare Erfassung der Anwesenheitszeiten und der Absenzen mit
Entgeltanspruch sind vom Dienstgeber die für die Zeitaufzeichnung
erforderlichen Vorkehrungen sicherzustellen.
(2) Als Geltendmachung von
Gutstunden gelten die betrieblichen Arbeitszeitaufzeichnungen.
§
5 Überstunden, Sonn- und Feiertagsarbeit (Kommentar)
Mehrarbeit bei
Teilzeit
I. Generelle
Regelungen (unabhängig vom Arbeitszeitmodell)
(1) Als Überstunde
gilt jede ausdrücklich angeordnete Arbeitsstunde, durch die das Ausmaß der
jeweiligen kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit (§ 4 I. (1)) und unter
Berücksichtigung der Bestimmungen des § 4 II. festgesetzten täglichen
Normalarbeitszeit überschritten wird. Bei Teilzeitangestellten liegen Überstunden
erst vor, wenn das Ausmaß der für die vollzeitbeschäftigten Dienstnehmer
festgesetzten täglichen Normalarbeitszeit überschritten wird.
Die Überstundenentlohnungen
bzw. deren Abgeltung in bezahlter Freizeit müssen binnen vier Monaten nach dem
Tage der Überstundenleistung geltend gemacht werden, widrigenfalls der Anspruch
verfällt. Als Geltendmachung von Überstunden bzw. Gutstunden gelten die
betrieblichen Arbeitszeitaufzeichnungen.
(2) Zur Verhinderung eines
wirtschaftlichen Nachteils sowie zur Sicherung der Beschäftigung vereinbaren
die Kollektivvertragspartner im Sinne des § 12 a Arbeitsruhegesetzes (ARG),
dass bei betriebs- oder kundenspezifischen
Notwendigkeiten Arbeiten an Sonn- und Feiertagen möglich sind. In derartigen
Ausnahmefällen sind entsprechende Regelungen, insbesondere Ausgleichsmaßnahmen
über Betriebsvereinbarung bzw. in Betrieben ohne Betriebsrat über schriftliche
Einzelvereinbarung festzulegen.
Innerhalb des Durchrechnungszeitraumes
(Basis: 12 Monate) darf der Dienstnehmer höchstens an 10 Wochenenden Dienst
verrichten.
(3) Dienstnehmer, die nach
der für sie geltenden Arbeitszeiteinteilung während der Zeit der Wochenendruhe
beschäftigt werden, haben in jeder Kalenderwoche anstelle der Wochenendruhe
Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden (Wochenruhe). Die
Wochenruhe hat einen ganzen Wochentag einzuschließen.
(4) Ersatzruhe im Sinne des
ARG ist während der Normalarbeitszeit zu gewähren.
(5) Wird ein Überstundenpauschalentgelt
oder eine All Inclusive Vereinbarung getroffen, so
hat für die Berechnung der monatlichen Pauschalsummen der Grundsatz zu gelten,
dass sie der durchschnittlich geleisteten Überstundenzahl entspricht, wobei die
Überstundenzuschläge ebenfalls einzurechnen sind.
Bei diesen Vereinbarungen
ist das Überstundenpauschale entweder betragsmäßig
oder in Form der Stundenanzahl auszuweisen.
(6) Gilt ab 1.1.2010: Mehrarbeitsstunden bei
Teilzeitarbeit sind nicht zuschlagspflichtig, wenn sie innerhalb eines
festgelegten Zeitraums von vier Monaten, in dem sie angefallen sind, durch
Zeitausgleich im Verhältnis 1:1 ausgeglichen werden oder bei gleitender
Arbeitszeit die vereinbarte Arbeitszeit innerhalb der Gleitzeitperiode im
Durchschnitt nicht überschritten wird.
II.
Anwendung des Gleitzeitkontomodells
(1) Bei Anwendung des Gleitzeitkontenmodells
gemäß § 4 IV. werden Gutstunden im Sinne der Verteilung der Normalarbeitszeit
unabhängig vom Zeitpunkt der Erbringung 1:1 auf das Gleitzeitkonto
gutgeschrieben.
III.
Anwendung von anderen Arbeitszeitmodellen
(1) Für Überstunden, die
nicht in die Zeit von 20.00 Uhr bis 06.00 Uhr fallen bzw. nicht Sonn- oder
Feiertagsüberstunden sind, gebührt ein Zuschlag
von 50 Prozent. Fallen die Überstunden in die Zeit von 20.00 Uhr bis 06.00 Uhr,
gebührt ein Zuschlag von 100 Prozent.
(2) Überstunden an
Sonntagen sind mit einem Zuschlag von 100 Prozent zu entlohnen.
(3) Für Feiertagsarbeit und
deren Entlohnung gelten die Bestimmungen des ARG 1983, BGBl.Nr.
144. Übersteigt die an einem gesetzlichen Feiertag geleistete Arbeit die für
den betreffenden Wochentag festgesetzte Normalarbeitszeit, so gebührt für die
Überstunden ein Zuschlag von 100 Prozent.
(4) Die
Überstundengrundvergütung und die Grundlage für die Berechnung
der Überstundenzuschläge und der Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit
ist 1/143 des Monatsgehaltes. Mit der Festsetzung dieser Berechnungsgrundlagen
sind alle über 12 Monatsgehälter hinausgehenden Sonderzahlungen für die Zwecke
der Überstunden-, Sonn- und Feiertagsentlohnung berücksichtigt.
(5) Bei Zusammentreffen
mehrerer Zuschläge gebührt nur der jeweils höchste Zuschlag.
(6) Vor der Leistung von
Überstunden kann jeweils vereinbart werden, dass der Dienstnehmer an Stelle des
Überstundenentgeltes für jede geleistete Überstunde bezahlte
Freizeit in der Dauer von 1 ½ Stunden und für jede geleistete
Nachtüberstunde und Sonntagsüberstunde bezahlte Freizeit im Ausmaß von 2
Stunden erhält.
(7) Sind regelmäßige
Überstunden gemäß § 2 (2) 2. Satz des Generalkollektivvertrages über den
Begriff des Urlaubsentgeltes bei Bemessung des Urlaubsentgeltes mit zu
berücksichtigen, so gelten Überstunden dann als regelmäßig, wenn sie in
mindestens 7 der letzten 12 Monate vor Urlaubsantritt geleistet worden sind.
Für die Ermittlung des Durchschnittes sind ebenfalls die letzten 12 Monate
heranzuziehen.
§
6 Schichtarbeit (Kommentar)
(1) Bei Arbeiten, die
werktags und/oder sonntags einen ununterbrochenen Fortgang erfordern
(vollkontinuierliche Betriebe bzw. Betriebsabteilungen) sowie bei
mehrschichtiger Arbeitsweise in Betrieben bzw. Betriebsabteilungen ist der Schichtplan
so zu erstellen, dass innerhalb des Schichtturnus die wöchentliche
Normalarbeitszeit 38,5 Stunden durchschnittlich nicht überschreitet.
Bei durchlaufender mehrschichtiger
Arbeitsweise können die zur Sicherstellung des durchlaufenden Betriebes
notwendigen Überstunden mit dem Betriebsrat vereinbart oder in Betrieben ohne
Betriebsrat durch schriftliche Einzelvereinbarung geregelt werden.
(2) Die Schichtzulage
für Tätigkeiten in der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr beträgt pro Stunde € 5,07.
Nach Ablauf einer ¼ Stunde wird auf eine ganze Stunde aufgerundet.
§
7 Rufbereitschaft (Kommentar)
(1) Rufbereitschaft
liegt vor, wenn der Dienstnehmer sich verpflichtet, außerhalb der
Normalarbeitszeit erreichbar zu sein um über Aufforderung unverzüglich die
Arbeit aufzunehmen. Pro Monat sind höchstens
10 Rufbereitschaften erlaubt (bis insgesamt max. 168 Stunden). Innerhalb
eines Zeitraumes von drei Monaten darf nur an 30 Tagen Rufbereitschaft
vereinbart werden. Das Pauschale für die Rufbereitschaft beträgt € 3,83 pro Stunde
für die Dauer der vereinbarten Rufbereitschaftszeit. Sobald die Rufbereitschaft
in Anspruch genommen wird, beginnt die Arbeitszeit. Die Rufbereitschaft ist
zeitgerecht schriftlich zu vereinbaren.
Wochenendrufbereitschaften,
die weniger als fünf Stunden betragen, sind mit € 19,15 Pauschale zu vergüten.
Werktagsbereitschaften, die zwischen 22 und 6 Uhr beginnen
und die weniger als 2 Stunden betragen, sind mit € 7,66 Pauschale zu vergüten.
(2) Außergewöhnliche
Aufwendungen im Zusammenhang mit der Rufbereitschaft werden vom Dienstgeber
gegen Nachweis ersetzt.
§
8 Reisekosten- und Reiseaufwandsentschädigungen (Kommentar)
(1) Begriff
der Dienstreise bzw. Dienstfahrt:
a) Eine Dienstreise liegt
vor, wenn der Dienstnehmer zur Erledigung dienstlicher Aufträge entsendet wird,
die mit einem Aufenthalt an einem oder mehreren Orten verbunden und mit seinem
Dienstort (ständiger Betriebsstätte)
nicht identisch sind.
b) Eine Dienstfahrt liegt
vor, wenn die Fahrt von der Betriebsstätte
aus angetreten wird und wenn die Dienstverrichtung innerhalb der Stadt- bzw.
Gemeindegrenze und im Umkreis der einfachen Fahrtstrecke von 12 Straßenkilometern liegt.
c) Als Dienstort im Sinne
dieser Bestimmung gilt ein Tätigkeitsgebiet im Umkreis von 12 Straßenkilometern ab der Stadt- bzw. Gemeindegrenze, in der sich
die Betriebsstätte befindet.
d) Die Dienstreise beginnt,
wenn sie von der Betriebsstätte aus
angetreten wird, mit dem Verlassen der Betriebsstätte.
In allen anderen Fällen beginnt die Dienstreise mit dem reisenotwendigen
Verlassen der Wohnung. Die Dienstreise endet mit der Rückkehr zur Betriebsstätte bzw. mit der
reisenotwendigen Rückkehr zur Wohnung.
e) Auf die in § 3 (1) Z 16b
EStG aufgezählten Tätigkeiten sind die Bestimmungen des § 8 (1) a) bis d)
anzuwenden.
a) Ist bei einer
Dienstreise/Dienstfahrt ein Verkehrsmittel zu benützen, so hat der Dienstgeber
das Verkehrsmittel zu bestimmen und die Kosten hiefür
zu ersetzen.
b) Für die Verwendung des
Privat-KFZ des Dienstnehmers ist eine ausdrückliche Zustimmung des Dienstgebers
erforderlich. Zur Abdeckung des durch die Haltung und Benützung des KFZ
entstehenden Aufwandes wird ein Kilometergeld gewährt. Dieses Kilometergeld entspricht
dem Kilometergeld gemäß § 26 Einkommensteuergesetz (EStG) in der Fassung vom
1.6.1997. Über die gefahrenen Kilometer ist ein Fahrtenbuch zu führen, das bei
der Abrechnung des Kilometergeldes vorzulegen ist. (siehe
Anhang I und II).
(3) Reiseaufwandsentschädigung:
a) Für die Bestreitung des
mit der Dienstreise verbundenen persönlichen Mehraufwandes für Verpflegung und
Unterkunft erhält der Dienstnehmer für jeden vollen Kalendertag eine
Reiseaufwandsentschädigung. Diese besteht aus dem Taggeld
und dem Nächtigungsgeld.
b) Die
Reiseaufwandsentschädigung wird bei Dienstreisen im Inland mit jenen Beträgen
festgesetzt, die gemäß § 26 EStG in der Fassung vom 1.6.1997 als steuerfrei
anerkannt werden (siehe Anhang II).
Die
Reiseaufwandsentschädigung wird bei Dienstreisen ins Ausland mit jenen Beträgen
festgesetzt, die gemäß § 26 EStG in der Fassung vom 1.6.1997 als steuerfrei
anerkannt werden (siehe Anhang III). Die Auslandsreisesätze der
Bundesbediensteten ergeben sich aus der Verordnung der Bundesregierung über die
Festsetzung der Reisezulagen für Dienstverrichtungen im Ausland in der Fassung
vom 7.12.2001.
c) Für Dienstreisen, die bis zu drei Stunden an einem Kalendertag
dauern, gebührt kein Taggeld. Bei längeren Dienstreisen sind die
einkommenssteuerlichen Bestimmungen anzuwenden.
d) Ist bei einer
Dienstreise ein mehr als 30-kalendertägiger ununterbrochener Aufenthalt an
einem Ort erforderlich, so mindert sich das gebührende Taggeld ab dem 31.
Kalendertag um 25%. Der Fortlauf der 30-tägigen Frist (ununterbrochener
Aufenthalt) wird durch Zeiten, die der Dienstnehmer wegen eines Urlaubes, einer
Dienstverhinderung, eines Zeitausgleichs oder betrieblicher Notwendigkeiten
nicht am Ort der Dienstreise verbringt, gehemmt (weitere Informationen zu
Auslandsdienstreisen, die länger als einen Monat dauern, siehe Anhang VI).
e) Das Nächtigungsgeld
entfällt, wenn mit der Dienstreise keine Nächtigung verbunden ist, Quartier
beigestellt oder durch den Dienstgeber nach Vorlage des Beleges vergütet wird.
f) Bei Vorliegen
schwieriger geografischer Verhältnisse sind bei Dienstfahrten außerhalb der
Stadt- bzw. Gemeindegrenze, jedoch innerhalb der einfachen Fahrtstrecke bis zu
25 Straßenkilometern angemessene Zulagen in einer Betriebsvereinbarung bzw. in
Betrieben ohne Betriebsrat in schriftlicher Einzelvereinbarung zu vereinbaren.
(4) Dienstreisen außerhalb
der Normalarbeitszeit:
a) Aktive Reisezeit: Soweit
Dienstnehmer bei einer Dienstreise/Dienstfahrt über Aufforderung des
Dienstgebers das KFZ selbst lenken, wird diese Arbeitszeit im Verhältnis 1:1
abgegolten.
b) Vergütungen für passive
Reisezeit (Mitfahrer im KFZ, Zug, Flugzeug etc.) werden durch
Betriebsvereinbarung bzw. in Betrieben ohne Betriebsrat in schriftlicher
Einzelvereinbarung geregelt.
a) Ansprüche im Sinne des §
8 müssen spätestens innerhalb von vier Monaten nach Beendigung der
Dienstreise/Dienstfahrt bzw. der vereinbarten oder aufgetragenen Vorlage des
Fahrtenbuches bei sonstigem Verfall beim Dienstgeber durch Rechnungslegung bzw.
durch Vorlage des Fahrtenbuches geltend gemacht werden.
§
9 Telearbeitsplatz (Kommentar)
(1) Gegenstand:
Gegenstand dieser
Vereinbarung sind Rahmenbedingungen und Aufwandserstattungen für einen zu vereinbarenden
Telearbeitsplatz eines Dienstnehmers, insbesondere in der Wohnung des
Dienstnehmers.
(2) Begriff:
Ein Telearbeitsplatz
liegt dann vor, wenn der Dienstnehmer regelmäßige Teile seiner Arbeitszeit dort
leistet. Der Ort, die Erreichbarkeit, die Arbeitsmittel und die
Aufwandsentschädigungen für den Telearbeitsplatz müssen vorher schriftlich
vereinbart werden.
(3) Voraussetzungen:
Die Beschäftigung an einem
Telearbeitsplatz ist sowohl von Seiten des Dienstnehmers als auch des
Dienstgebers freiwillig. Die Teilnahme unterliegt folgenden Voraussetzungen:
(a) Personelle
Einzelmaßnahmen:
Die Einrichtung eines
Telearbeitsplatzes erfolgt aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung des
Dienstgebers mit dem Dienstnehmer, die den Bestimmungen dieses
Kollektivvertrages sowie einer allfällig abzuschließenden Betriebsvereinbarung
folgt. Die Mitwirkungsrechte des Betriebsrates sind einzuhalten.
(b) Status der
Dienstnehmer:
Der arbeitsrechtliche
Status des Dienstnehmers erfährt durch die schriftliche Vereinbarung eines
Telearbeitsplatzes keine Änderung.
(4) Bestehende
betriebliche Regelungen:
Bestehende betriebliche
Regelungen sind nach Möglichkeit unverändert oder sinngemäß für die
Dienstnehmer, die einen Telearbeitsplatz haben, anzuwenden.
(5) Dienstnehmerhaftpflicht:
Das
Dienstnehmerhaftpflichtgesetz wird auf im Haushalt lebende Personen des
Dienstnehmers am Telearbeitsplatz analog angewendet.
II.
Arbeitszeit und Arbeitsstätte
(1) Umfang der
Arbeitszeit:
Die zu leistende
Arbeitszeit entspricht § 4 I. (1). Die Erreichbarkeit des Dienstnehmers am
Telearbeitsplatz muss vereinbart werden.
(2) Aufteilung der
Arbeitszeit auf die Arbeitsstätten:
Die Aufteilung der
Arbeitszeit zwischen betrieblicher Arbeitsstätte und Telearbeitsplatz ist
schriftlich zu vereinbaren (Anhang
IV).
(3) Gutstunden und
Überstunden:
Alle über die geltende
Normalarbeitszeit hinausgehenden Arbeitszeiten müssen, unabhängig von der
Arbeitsstätte im voraus von dem Dienstgeber
entsprechend den betrieblichen Regelungen angeordnet sein, um als solche
anerkannt zu werden. Die Vergütung erfolgt gemäß den §§ 4 und 5.
Die Mitbestimmungsrechte
des Betriebsrates gemäß § 97 (1) Z2 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) bleiben unberührt.
(4) Fahrzeiten:
Fahrzeiten zwischen
betrieblicher Arbeitsstätte und Telearbeitsplatz gelten als nicht
betriebsbedingt und finden keine Anrechnung, es sei denn, dass es sich dabei um
Dienstreisen/Dienstfahrten handelt, die nicht in der vorgenommenen Aufteilung
zwischen betrieblicher Arbeitsstätte und Telearbeitsplatz begründet sind und
die aufgrund geltender betrieblicher Regelungen abzugelten wären. Wird ein
Dienstnehmer aufgefordert, während seiner außerbetrieblichen Arbeitszeit in die
betriebliche Arbeitsstätte zu kommen, wird die Arbeitszeit nicht unterbrochen.
(1) Die Erfassung
der Arbeitszeit muss auf die betriebliche Praxis abgestimmt sein.
(1) Die erforderlichen EDV-
und kommunikationstechnischen Arbeitsmittel für den Telearbeitsplatz werden
für die Zeit des Bestehens dieser Arbeitsstätte vom Dienstgeber zur Verfügung gestellt.
Sollten im Ausnahmefall Arbeitsmittel vom Dienstnehmer im Einvernehmen mit dem
Dienstgeber beigestellt werden, so werden die Aufwände gegen Nachweis
erstattet.
(1) Dem Dienstnehmer sind
alle im Zusammenhang mit seinem Telearbeitsplatz erwachsenden Aufwände
gegen Nachweis zu ersetzen. Anstelle des Nachweises können Pauschalerstattungen
vereinbart werden.
VI. Reisekosten
und Aufwandsentschädigungen
(1) Reisekosten
und Aufwandsentschädigungen zwischen betrieblicher Arbeitsstätte und
Telearbeitsplatz werden nur erstattet, wenn durch die Abweichung von der
vorgenommenen Aufteilung zwischen betrieblicher Arbeitsstätte und
Telearbeitsplatz Dienstreisen/Dienstfahrten entstehen.
(2) Reisekosten und
Aufwandsentschädigungen zwischen Betrieb und Telearbeitsplatz werden nicht
erstattet.
(1) Die soziale Integration
sowie die Kommunikation der Dienstnehmer in das Unternehmen bzw. mit dem
Dienstgeber soll trotz der Tätigkeit an einem
Telearbeitsplatz gewährleistet bleiben.
(2) Bei betrieblichen Besprechungen
soll die Einbindung von an Telearbeitsplätzen beschäftigten Dienstnehmern
besonders berücksichtigt werden. Die Teilnahme an Betriebsversammlungen, die
während der Normalarbeitszeit stattfinden, ist zu gewährleisten und als
Arbeitszeit zu rechnen.
(3) Information und Zugang
zu Aus- und Weiterbildung werden durch geeignete Maßnahmen sichergestellt.
VIII.
Information des Betriebsrates
(1) Der Betriebsrat
wird über alle Dienstnehmer informiert, die an einem Telearbeitsplatz tätig
sind. Der Betriebsrat hat das Recht, die elektronischen
Kommunikationseinrichtungen zu benützen. Dem Betriebsrat sind jene Kosten zu
erstatten, die diesem im Rahmen einer außerordentlichen Betreuung der
Dienstnehmer an Telearbeitsplätzen erwachsen.
IX. Aufgabe
des Telearbeitsplatzes
(1) Der Telearbeitsplatz
kann bei triftigen Gründen schriftlich von beiden Seiten unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von einem Monat aufgegeben werden.
(2) Triftige Gründe auf
Seiten des Dienstgebers sind z.B. Betriebsänderungen im Sinnes des § 109 ArbVG, auf Seiten des Dienstnehmers Änderungen in der
Lebenssituation, die einer weiteren Nutzung des Telearbeitsplatzes entgegenstehen
(z. B. Wohnungswechsel oder Änderungen in der Familie). Eine Kündigung des
Wohnungsnutzungsvertrages durch den Vermieter ist dem Dienstgeber unverzüglich
mitzuteilen.
(3) Nach Aufgabe des
Telearbeitsplatzes wird die Beschäftigung in der betrieblichen Arbeitsstätte
fortgesetzt.
§
10 Anspruch bei Dienstverhinderung (Kommentar)
(1) Gemäß § 8 Abs. 3 AngG behält der Dienstnehmer den Anspruch auf das Entgelt,
wenn er durch andere, wichtige, seine Person betreffende Gründe ohne sein
Verschulden während einer verhältnismäßig kurzen Zeit an der Leistung seiner
Dienste verhindert wird.
(2) Bei angezeigtem und
nachträglich nachgewiesenem Eintritt nachstehender Familienangelegenheiten
ist jedem Dienstnehmer eine Freizeit ohne Schmälerung seines monatlichen
Entgeltes in folgendem Ausmaße zu gewähren:
·
beim Tode des Ehegatten (der
Ehegattin) 3 Arbeitstage
·
beim Tode des Lebensgefährten (der
Lebensgefährtin), wenn er (sie) mit dem Dienstnehmer im gemeinsamen Haushalt
lebte 3 Arbeitstage
·
beim Tode eines Elternteiles 3
Arbeitstage
·
beim Tode eines minderjährigen
Kindes oder eines volljährigen Kindes, für das Familienbeihilfe bezogen wird 3
Arbeitstage
·
beim Tode von volljährigen Kindern,
für die keine Familienbeihilfe bezogen wird, von Geschwistern, Schwiegereltern
und Großeltern 1 Arbeitstag
·
bei eigener Eheschließung 3
Arbeitstage
·
bei Wohnungswechsel im Falle eines
bereits bestehenden eigenen Haushalts oder im Falle der Gründung eines eigenen
Haushaltes 2 Arbeitstage
·
bei Eheschließung von Geschwistern,
Kindern oder Elternteilen 1 Arbeitstag
·
bei Niederkunft der Ehefrau bzw. der
Lebensgefährtin 1 Arbeitstag
·
die notwendige Zeit für das
Aufsuchen des Arztes bzw. des Zahnarztes, sofern eine kassenärztliche
Bescheinigung vorgewiesen wird.
§
11 Anrechnung von Mittelschulstudien bei Bemessung der Urlaubsdauer (Kommentar)
(1) Wenn das
Angestelltendienstverhältnis wenigstens zwei Jahre ununterbrochen gedauert hat,
so sind dem Dienstnehmer, der Studien an einer Mittelschule bzw. nach
Auswirkung des Schulorganisationsgesetzes 1962 an einer höheren Schule mit
bestandener Reifeprüfung (Matura) zurückgelegt hat,
für die Bemessung der Urlaubsdauer drei Jahre anzurechnen, sofern durch § 3
Abs. 3 UrlG keine Besserstellung gegeben ist.
Voraussetzung ist, dass diese Studien nicht neben einem Dienstverhältnis
zurückgelegt wurden.
§
12 Zusatzurlaub für begünstigte Behinderte nach dem Behinderteneinstellungsgesetz
(Kommentar)
(1) Begünstigte Behinderte
nach dem Behinderteneinstellungsgesetz erhalten einen Zusatzurlaub von drei
Werktagen in jedem Dienstjahr.
§
13 Weihnachtsremuneration und Urlaubszuschuss, 13.
und 14. Monatsgehalt (Kommentar)
(1) Allen Dienstnehmern
gebührt einmal in jedem Kalenderjahr ein 13. und 14. Monatsgehalt (Weihnachtsremuneration und Urlaubszuschuss). Lehrlinge
erhalten als Weihnachtsremuneration und
Urlaubszuschuss je einen Betrag in der Höhe der monatlichen
Lehrlingsentschädigung.
Bei Provisionsbeziehern,
die außer der Provision ein Monatsgehalt (Fixum) beziehen, wird der Berechnung
des 13. und 14. Monatsgehaltes das Fixum (zumindest Mindestgrundgehalt)
zugrunde gelegt.
Provisionsbezieher, mit
denen nur Provision vereinbart ist, haben nur insoweit Anspruch, als ihr
Jahresbezug geringer ist als das Vierzehnfache des ihnen gebührenden
kollektivvertraglichen Mindestgrundehaltes.
(2) Der Berechnung
des 13. Monatsgehaltes ist das im November gebührende Monatsgehalt bzw.
Lehrlingsentschädigung oder Fixum zugrunde zu legen. Der Berechnung des 14.
Monatsgehaltes ist das im Monat der Auszahlung gebührende Monatsgehalt bzw.
Lehrlingsentschädigung oder Fixum zugrunde zu legen.
Bei der Berechnung des
13. und 14. Monatsgehalts sind insbesondere nicht zu berücksichtigen:
a)
allfällige Zulagen,
b)
Überstunden,
c)
Überstundenpauschalen
und
d) sonstige variable Gehaltsbestandteile wie
insbesondere Prämien oder Boni.
(3) Bei Dienstnehmern, die
während des Kalenderjahres ihre Lehrzeit vollendet haben, setzt sich das 13.
und 14. Monatsgehalt aus dem aliquoten Teil der letzten monatlichen
Lehrlingsentschädigung und aus dem aliquoten Teil des Angestelltenbezuges
zusammen.
(4) Das 13. Monatsgehalt
(die Weihnachtsremuneration) ist spätestens am 1.
Dezember eines jeden Kalenderjahres auszubezahlen. Das 14. Monatsgehalt (der
Urlaubszuschuss) wird bei Antritt eines Urlaubes fällig.
Werden im Kalenderjahr
mehrere Urlaubsteile konsumiert, so wird der Urlaubszuschuss bei Antritt des
längeren Urlaubsteiles, bei gleichen Urlaubsteilen mit Antritt des ersten
Urlaubsteiles, fällig. Wird ein Urlaub, auf den bereits Anspruch besteht, in
einem Kalenderjahr nicht angetreten bzw. verbraucht, ist der für dieses
Kalenderjahr noch zustehende Urlaubszuschuss mit der Abrechnung für Dezember
auszubezahlen. Anderslautende Regelungen können durch Betriebsvereinbarung bzw.
in Betrieben ohne Betriebsrat durch schriftliche Einzelvereinbarung getroffen
werden.
(5) Den während des
Kalenderjahres eintretenden oder austretenden Dienstnehmern bzw. Lehrlingen
gebührt der aliquote Teil des 13. und 14. Monatsgehaltes entsprechend
der im Kalenderjahr zurückgelegten Dienstzeit.
Dienstnehmer, die das 13.
oder 14. Monatsgehalt bereits erhalten haben, aber noch vor Ablauf des
Kalenderjahres ausscheiden, ist der verhältnismäßig zuviel
bezahlte Anteil, der auf den restlichen Teil des Kalenderjahres entfällt, bei
der Endabrechnung in Abzug zu bringen.
(6)
Im Jahr 2010 gebührt
allen Dienstnehmern ein je um 10 % erhöhtes 13. und 14. Monatsgehalt
entsprechend der im Kalenderjahr zurückgelegten Dienstzeit. Dieses erhöhte 13.
und 14. Monatsgehalt gilt einmalig für das Jahr 2010.
§
14 Gehaltsabrechnung (Kommentar)
(1) Der Dienstnehmer hat einen
Rechtsanspruch auf eine übersichtliche Abrechnung, aus der hervorgeht:
a) das Gehalt,
b) der Verrechnungsmonat,
c) Überstunden,
d) allfällige Zulagen,
e) Sonderzahlungen,
f) Abzüge und deren
Bemessungsgrundlage,
g) Beitrag zur
Mitarbeitervorsorgekasse,
h) Aufschlüsselung der
verwendeten Abkürzungen und Codenummern.
(2) Der Dienstnehmer ist
nach Möglichkeit monatlich, mindestens jedoch quartalsweise über die Differenz
zwischen Normalarbeitszeit und der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit schriftlich
oder in ähnlicher Form zu informieren.
(3) Bei Eintritt und
Ausscheiden eines Dienstnehmers während eines Monats ist zur Ermittlung des
aliquoten Gehaltsteiles das für den betreffenden Monat gebührende
Bruttomonatsgehalt durch 30 zu dividieren und das Resultat mit der Anzahl der
Kalendertage zu multiplizieren.
§
15 Tätigkeitsfamilien, Vorrückungsstufen und Mindestgrundgehälter (Kommentar)
(1) Die Tätigkeiten in den
Unternehmen werden grundsätzlich in zentrale, allgemeine, spezielle Tätigkeiten
(ST1 und ST2) und Leitungstätigkeiten eingeteilt.
(2) Die Tätigkeitsfamilien
werden in Abschnitt II beschrieben und stellen verbindliche
Einstufungskriterien dar.
(3) Die angeführten
Berufsbilder in den Tätigkeitsfamilien sind beispielhaft.
(4) Der Dienstnehmer ist
aufgrund seiner Tätigkeit in die entsprechende Tätigkeitsfamilie einzustufen.
Bei der Einstufung in die Tätigkeitsfamilie ist der überwiegende
Teil der durchgeführten Tätigkeiten maßgeblich.
(5) Der Dienstnehmer ist
darüber hinaus einer Vorrückungsstufe zuzuordnen. Die Vorrückungsstufen werden
in Einstiegs-, Regel- und Erfahrungsstufe eingeteilt.
(6) Ab 1.1.2005 gilt für
alle Dienstnehmer unabhängig vom Eintrittsdatum folgende Regelung: Der
Dienstnehmer ist innerhalb seiner Tätigkeitsfamilie nach maximal 3 Jahren in
der Einstiegsstufe in die Regelstufe und nach maximal 4 Jahren in der
Regelstufe in die Erfahrungsstufe vorzureihen.
(7) Die Einreihung in die
entsprechende Tätigkeitsfamilie und Vorrückungsstufe ist vom Dienstgeber unter
Mitwirkung des Betriebsrates vorzunehmen.
(8) Die Einreihung in die
Tätigkeitsfamilie, die Vorrückungsstufe einschließlich der abgelaufenen Jahre
und die Höhe des Gehaltes sowie alle weiterhin eintretenden Veränderungen sind
dem Dienstnehmer mittels Dienstzettel bekannt zu geben. (Musterdienstzettel
siehe Anhang V)
(9) Nachgewiesene Vordienstzeiten
entsprechend der jeweiligen Tätigkeitsfamilie sind bei der Einreihung in die
Vorrückungsstufe anzurechnen.
(10) Für die Anrechnung
derartiger Vordienstzeiten ist es ohne Belang, ob diese bei einem oder
verschiedenen Dienstgebern erbracht wurden.
Voraussetzung für die
Anrechnung ist, dass der Dienstnehmer diese Zeiten dem Dienstgeber beim
Eintritt, jedoch spätestens zwei Monate nach Beginn des Arbeitsverhältnisses
durch entsprechende Zeugnisse oder sonstige Arbeitspapiere nachweist. Die
Vorlage der Zeugnisse oder sonstigen Arbeitspapiere ist dem Dienstnehmer auf
dem Dienstzettel zu bescheinigen. Wird ein solcher nicht ausgestellt, so tritt
die Verfallsfrist nicht ein.
(11) In den Tätigkeitsfamilien
„Zentrale Tätigkeiten“ (ZT), „Allgemeine Tätigkeiten“ (AT) und „Spezielle
Tätigkeiten“ (ST1) kann das kollektivvertragliche Mindestgrundgehalt in der
Einstiegsstufe für Dienstnehmer ohne einschlägige Berufserfahrung während der
ersten 12 Monate der Berufspraxis (z.B. Training on the Job, usw.) um bis zu 5%, maximal jedoch auf € 1.300 reduziert werden. Nachgewiesene Praxiszeiten in gleichwertiger Tätigkeit
werden gemäß § 15 (10) angerechnet.
Die so verbrachten Dienstzeiten sind Teil der maximal
3-jährigen Verweildauer in der Einstiegsstufe.
(12) Karenzurlaube,
die aus Anlass der Geburt des ersten Kindes in Anspruch genommen werden, werden
im Ausmaß von höchstens 10 Monaten als Vordienstzeit sowie im Rahmen der Vorrückung berücksichtigt. Diese Höchstgrenze gilt auch für
Karenzurlaube nach Mehrlingsgeburten. Die Anrechnung als Vordienstzeit gilt nur
bei Arbeitgeberwechsel zwischen Arbeitgebern, die diesem Kollektivvertrag
unterliegen. Liegt neben einer Karenz gleichzeitig ein Dienstverhältnis vor, so
erfolgt die Anrechnung nur einfach.
Diese Bestimmung gilt für Karenzurlaube die nach dem
31.12.2011 beginnen.
Zentrale Tätigkeiten
(ZT):
Beauftragte Dienstleistungs-
und/oder Servicetätigkeiten zur Unterstützung und/oder Instandhaltung des
gesamten Unternehmens. Sämtliche Tätigkeiten werden auf allgemeine Weisung
ausgeführt.
Allgemeine Tätigkeiten
(AT):
Allgemeine administrative,
kaufmännische, technische sowie einfache IKT-Tätigkeiten.
Spezielle Tätigkeiten
(ST1):
Spezielle administrative,
kaufmännische, technische sowie IKT-Tätigkeiten (IKT = Informations- und Kommunikationstechnologie),
welche einer Qualifikation und/oder Verantwortung bedürfen und selbständig
ausgeführt werden.
Spezielle Tätigkeiten
(ST2):
Spezielle kaufmännische,
technische sowie IKT-Tätigkeiten,
a) welche besonderer
Qualifikation oder besonderer Verantwortung bedürfen und selbständig ausgeführt
werden, oder
b) welche fachliche oder
personelle Managementaufgaben beinhalten. Bei Vorliegen obiger
Tätigkeitsbeschreibung auch IKT Tätigkeiten mit fachspezifischer - berufsbildender
Ausbildung (Berufsbildende Höhere Schule, Fachhochschule, Universität) mit
einer Praxis bis max. 6 Monate in der Regelstufe ST1.
IKT-Tätigkeiten:
Sonstige:
Leitung (LT):
Dienstnehmer mit
umfassenden Kenntnissen und Erfahrungen in leitender,
das Unternehmen in ihren Wirkungsbereichen entscheidend beeinflussenden
Stellungen.
III. Mindestgrundgehälter
(Kommentar)
(1) Tätigkeitsfamilie/Vorrückungsstufe
Die Mindestgrundgehälter betragen ab 1.1.2012:
|
2012 |
ZT |
AT |
ST1 |
ST 2 |
LT |
|
Berufseinsteiger
gemäß § 15 I. (11) |
1.300 |
1.563 |
2.009 |
- |
- |
|
Einstiegsstufe |
1.324 |
1.645 |
2.115 |
2.637 |
3.466 |
|
Regelstufe |
1.567 |
2.035 |
2.557 |
2.992 |
3.957 |
|
Erfahrungsstufe
|
1.947 |
2.464 |
2.894 |
3.530 |
4.429 |
(2) Gehälter für
(Ferial-)praktikanten, Ferialaushilfen
1. (Ferial-)praktikanten sind Dienstnehmer, die zum Zwecke einer
beruflichen (technischen, kaufmännischen oder administrativen) Vor- oder
Ausbildung entsprechend der öffentlichen Studienordnungen vorübergehend
beschäftigt werden. Ferialaushilfen sind
Dienstnehmer, die pro Person maximal vier Monate in einem Kalenderjahr zur
technischen, kaufmännischen oder administrativen Aushilfe beschäftigt werden.
2. (Ferial-)praktikanten und Ferialaushilfen
erhalten als Mindestgehalt 50 % der zutreffenden Einstiegsstufe der
Mindestgehälter im § 15 III.
IV. Vorgangsweise bei Vorrückungen und Umreihungen
(1) Erfolgt eine Vorrückung innerhalb der gleichen Tätigkeitsfamilie gebührt
das Mindestgrundgehalt der höheren Vorrückungsstufe mit 1. des
Vorrückungsmonats.
(2) Erfolgt eine Umreihung in eine höhere Tätigkeitsfamilie aus einer
Einstiegsstufe, so gebührt das Mindestgrundgehalt der höheren Einstiegsstufe
mit 1. des Umreihungsmonats.
(3) Erfolgt eine Umreihung von einer Tätigkeitsfamilie in eine höhere,
gebührt der Weiterqualifizierungsbonus. Der Weiterqualifizierungsbonus
ist die Differenz jener Mindestgrundgehälter zwischen denen die Umreihung erfolgt. Diese Differenz wird zum bestehenden
Ist-Gehalt zum Zeitpunkt der Umreihung
hinzugerechnet.
Ab 1.1.2011 gilt: Bei der Umreihung von der
Tätigkeitsfamilie Spezielle Tätigkeiten (ST1) in die Tätigkeitsfamilie
Spezielle Tätigkeiten (ST2) wird der Weiterqualifizierungsbonus im Ausmaß von
75 Prozent angewandt. Liegt das so ermittelte Ist-Gehalt unter dem neuen
Mindestgrundgehalt, so gilt dieses neue Mindestgrundgehalt.
Ab 1.7.2003 gilt: Bei der Umreihung von der Tätigkeitsfamilie Spezielle Tätigkeiten
(ST2) in die Tätigkeitsfamilie Leitung (LT) wird der Weiterqualifizierungsbonus
im Ausmaß von 50 Prozent angewandt. Liegt das so ermittelte Ist-Gehalt unter
dem neuen Mindestgrundgehalt, so gilt dieses neue Mindestgrundgehalt.
(4) Bei Umreihungen
in eine höhere Tätigkeitsfamilie beginnt der Dienstnehmer immer im 1. Jahr der
jeweiligen Vorrückungsstufe. Die Vorrückungen
entsprechen § 15 I (6).
(5) Beim Umstieg von einer
Tätigkeitsfamilie in die nächst höhere ist die Umreihung
von der Erfahrungsstufe in die Einstiegsstufe nicht möglich; die Umreihung erfolgt in die Regelstufe.
V.
Erhöhung der IST-Löhne
(1) Die vertraglichen Monatsgrundgehälter der
Angestellten nach (2) eines Betriebes sind in Summe mit Wirkung von spätestens
01.10.2012 um 3,65% zu erhöhen. Die individuelle Erhöhung der
Monatsgrundgehälter obliegt unter Beachtung der Mindestgrundgehälter nach §15
und der Bestimmungen im Absatz (4) und (5) dem Arbeitgeber. Die
Mindestgrundgehälter sind jeden-falls mit 1.1.2012 anzuheben.
(2) Zur Ermittlung der tatsächlichen Erhöhung
der Monatsgrundgehälter in Summe wird die Summe der Monatsgrundgehälter aller
Angestellten von spätestens Oktober 2012 mit der Gehaltssumme derselben
Angestellten im Oktober 2011 verglichen. Unternehmensspezifische Verkürzungen
des Beobachtungszeitraums sind möglich. Die Monatsgehälter von Angestellten
nach Abs. (4) und (5) werden nicht einbezogen.
(3) Das Monatsgrundgehalt versteht sich im Sinne
des §13 (2).
(4) Mindestens 9 Angestellte, jedenfalls jedoch
10% aller Angestellten, welche im Oktober 2012 im Betrieb beschäftigt sind,
können von einer individuellen Erhöhung des Monatsgrundgehaltes ausgenommen
werden.
(5) Weitere 15% der Angestellten können anstatt
einer nachhaltigen Erhöhung eine Einmalzahlung von mindestens der Hälfte des
Prozentsatzes gemäß (1) des Jahreseinkommens (14 Mal des Monatsgrundgehalts im
Sinne des § 13 (2)), spätestens mit dem Gehalt für Oktober 2012 erhalten.
Darüber ist der Betriebsrat zu informieren.
(6) In Betrieben mit Betriebsrat können nach
wirtschaftlichen Erfordernissen anderslautende Vereinbarungen getroffen werden,
wobei die Sozialpartner über den Inhalt und ihre Begründung umgehend zu
informieren sind. In Betrieben ohne Betriebsrat kann die Schlichtungsstelle
nach § 20 IT-KV eine Abweichung aufgrund wirtschaftlicher Erfordernisse
zulassen.
(7) Bis spätestens 10.10.2012 ist der Betriebsrat
über die Umsetzung der Erhöhung der Gehälter und der Erhöhung der Gehaltssumme
zu informieren (inklusive der Basisliste Oktober 2011). Sollte bis zu diesem
Zeitpunkt (10.10.2012) noch nicht die gesamte ermittelte Gehaltssumme verteilt
worden sein, so muss der Fehlbetrag linear auf jene AN im Sinne des Abs. (2)
verteilt werden. Diese Erhöhungen werden mit 1.10.2012 wirksam.
§
16 Lehrlingsentschädigungen (Kommentar)
(1) Die monatliche Lehrlingsentschädigung
beträgt 1.1.2012:
im 1. Lehrjahr: 470,--
im 2.
Lehrjahr: 651,--
im 3. Lehrjahr: 795,--
im 4. Lehrjahr: 1.100,--
(2) Lehrlingen, die
aufgrund nicht genügender Leistungen (nicht aber wegen Krankheit bzw. Unfall)
nicht berechtigt sind, in die nächsthöhere Schulstufe aufzusteigen, gebührt im
darauffolgenden Lehrjahr nur die Lehrlingsentschädigung in Höhe des
abgelaufenen Lehrjahres. Ist er in diesem Lehrjahr zum Aufsteigen berechtigt,
so gebührt im darauffolgenden Lehrjahr wieder die der Dauer der Lehrzeit
entsprechende Lehrlingsentschädigung.
(3) Lehrlinge sind nach
Beendigung der Lehrzeit entsprechend ihren beruflichen Qualifikationen in der
hierfür vorgesehenen Tätigkeitsfamilie einzustufen.
§
17 Ermittlung der kollektivvertraglichen Mindestgrundgehälter für
teilzeitbeschäftigte Dienstnehmer (Kommentar)
(1) Bei
teilzeitbeschäftigten Dienstnehmern, ist das bei voller kollektivvertraglicher
Normalarbeitszeit zustehende kollektivvertragliche Mindestgrundgehalt durch 167
zu teilen und dann der so ermittelte Wert mit jener Zahl zu multiplizieren, die
sich aus der vereinbarten Stundenzahl (Monatsstunden, Wochenstunden mal 4,33)
ergibt. (Beispiel)
(2) Bei Ansprüchen, die
nach dem Ausmaß der Arbeitszeit bemessen werden – insbesondere bei Bemessung
der Sonderzahlungen - ist die regelmäßig
geleistete Mehrarbeit zu berücksichtigen.
Mehrarbeit gilt dann als
regelmäßig, wenn sie in mindestens sieben der letzten 12 Monate vor dem
Abrechnungsmonat geleistet worden sind. Für die Ermittlung des Durchschnittes
sind ebenfalls die letzten 12 Monate heranzuziehen.
(3) Durch
Betriebsvereinbarung bzw. in Betrieben ohne Betriebsrat durch schriftliche
Einzelvereinbarung können hinsichtlich der Regelmäßigkeit und der Ermittlung
des Durchschnitts andere Vereinbarungen getroffen werden.
(4) Bei Teilnahme am Gleitzeitkontomodell
(§ 4 IV.) erfolgt eine Berechnung der Einbeziehung von Mehrleistungen wenn in
einem Zeitraum von 12 Monaten vor dem Abrechnungsmonat Mehrleistungsstunden zur
Auszahlung gelangt sind. Die Berechnungsbasis beträgt 1/12 des ausgezahlten
Betrages.
§
18 Diensterfindungen (Kommentar)
(1) Der Dienstgeber hat
Anspruch auf Anbietung einer von einem Dienstnehmer während des Bestands des
Dienstverhältnisses gemachten Diensterfindung im Sinne des § 7 (3) des
österreichischen Patentgesetzes. Er muss dazu innerhalb einer Frist von vier
Monaten vom Tag der Anbietung an Stellung nehmen und erklären, ob er die
Diensterfindung für sich in Anspruch nehmen will; bis zur Anmeldung der
Patentrechte ist der Dienstgeber zur absoluten Geheimhaltung der Erfindung
verpflichtet. Er hat im Falle der Inanspruchnahme die im Gesetz vorgesehene
Entschädigung an den Erfinder zu entrichten und alle auflaufenden
Patentgebühren zu bezahlen. Auf Verlangen des Dienstnehmers muss der Erfinder
bei der Eintragung in das Patentregister genannt werden, auch dann, wenn der
Dienstgeber als Anmelder aufscheint. Im übrigen gelten
die Bestimmungen des österreichischen Patentgesetzes und die gemäß diesem
Gesetz getroffenen Einzelvereinbarungen.
§
19 Abfertigung (Kommentar)
(1) Vereinbaren Dienstgeber
und Dienstnehmer einen Übertritt aus dem Abfertigungsrecht des
Angestelltengesetzes/Arbeiter-Abfertigungsgesetzes in jenes des BMVG (Betriebliches
Mitarbeiter Vorsorgegesetz), sind der Dienstnehmer und der Dienstgeber
berechtigt, binnen einem Monat ab Unterzeichnung der Übertrittsvereinbarung
ohne Angabe von Gründen von dieser zurückzutreten. Dies gilt nicht, sofern die Übertrittsvereinbarung inhaltlich durch eine
Betriebsvereinbarung gemäss § 97 Abs. 1 Ziff. 26 ArbVG (Festlegung von Rahmenbedingungen für den Übertritt
in das Abfertigungsrecht des BMVG) bestimmt.
§ 19a Beiträge an Pensionskassen (Kommentar)
!
(1) Gemäß § 26 Z 7 EstG können Arbeitgeber
im Einvernehmen mit den Arbeitnehmern Beiträge für Arbeitnehmer an
Pensionskassen anstelle eines Teiles des bisher gezahlten Gehalts oder der
Gehaltserhöhungen, auf die jeweils Anspruch besteht, leisten.
(2) In diesem Zusammenhang ist sicherzustellen, dass die in den §§ 15
ff des Kollektivvertrags festgelegten Mindestgrundgehälter (inkl. der
jährlichen KV-Erhöhungen) neben den Arbeitgeberbeiträgen an Pensionskassen
jeden-falls zur Auszahlung gelangen müssen. Beitragsleistungen infolge von Gehaltsumwandlung
oder Gehaltserhöhung sind für den Anwartschaftsberechtigten sofort unverfallbar
zu stellen.
(3) In Betrieben mit Betriebsrat ist nach § 97 (1) 18a ArbVG eine Betriebsvereinbarung abzuschließen. In Betrieben
ohne Betriebsrat kann eine schriftliche Einzelvereinbarung festgelegt werden.
§
20 Schlichtung von Gesamtstreitigkeiten (Kommentar)
(1) Mit der Beilegung von
Gesamtstreitigkeiten, die sich aus der Auslegung dieses Kollektivvertrages
sowie Angelegenheiten gemäß § 21 (4) ergeben, hat sich vor Anrufung des
Bundeseinigungsamtes oder einer Schlichtungsstelle ein paritätisch aus je drei
Vertretern der vertragschließenden Organisationen zusammengesetzter Ausschuss
zu befassen, dessen Mitglieder tunlichst aus dem Kreise der an den
Verhandlungen über diesen Kollektivvertrag Beteiligten zu bestellen sind.
(2) Die erstmalige
Konstituierung findet mit Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages statt.
§
21 Schluss- und Übergangsbestimmungen (Kommentar)
Die Schluss- und
Übergangsbestimmungen beziehen sich auf die Einführung dieses
Kollektivvertrages zum 1.1.2001.
(1) Alle Dienstnehmer, die
dem Geltungsbereich dieses Kollektivvertrages unterliegen, sind bis spätestens
31.3.2001 den Tätigkeitsfamilien und Vorrückungsstufen gemäß § 15 neu
zuzuordnen. Dienstzeiten im Unternehmen sind bei Neuzuordnung im Sinne des § 15
I. (9) zu berücksichtigen.
(2) Durch diese
Neuzuordnung werden Ist-Gehälter, sofern sie höher sind als die neuen
Mindestgrundgehälter gemäß § 15 III. nicht erhöht.
(3) Entspricht dieser
Ist-Gehalt dem Mindestgrundgehalt des Kollektivvertrages für Angestellte des
Gewerbes und der Mindestgrundgehalt gemäß § 15 III. ist geringer, gilt der
bestehende Gehalt als Mindestgarantie. Dieser bestehende garantierte Gehalt
unterliegt keiner Valorisierung, solange das Mindestgrundgehalt gemäß § 15 III.
gleich oder größer ist.
Dienstnehmer, die im
Kollektivvertrag für Angestellte des Gewerbes nach Mindestgrundgehalt zum
31.12.2000 entlohnt werden, gleich/größer 12 der Verwendungsgruppenjahre
eingestuft waren und bis zum 31.12.2002 eine Vorrückung
innerhalb einer Verwendungsgruppe zu erwarten hätten, erhalten mit 1.1.2001
eine einmalige Gehaltserhöhung von EUR 109,01 (ATS 1.500,--). Ist das
tatsächliche Bruttogehalt vor dem Zeitpunkt der Neuzuordnung über jenem des KV
für Angestellte des Gewerbes, erfolgt die einmalige Gehaltserhöhung
(Differenzbetrag) bis zu EUR 109,01 (ATS 1.500,--) Überzahlung. Ist der
Ist-Gehalt gleich oder höher EUR 109,01 (ATS 1.500,--), entfällt diese
Erhöhung.
§
22 Sondervereinbarungen (Kommentar)
(1) Die Bestimmungen dieses
Kollektivvertrages können, soweit sie die Rechtsverhältnisse zwischen
Dienstgeber und Dienstnehmer regeln, durch Betriebsvereinbarung oder in
Betrieben ohne Betriebsrat durch schriftliche Einzelvereinbarung weder
aufgehoben noch beschränkt werden. Sondervereinbarungen sind nur gültig, soweit
sie für den Dienstnehmer günstiger sind oder Angelegenheiten betreffen, die im
Kollektivvertrag nicht geregelt sind. Bestehende, für den Dienstnehmer
günstigere Vereinbarungen bleiben unberührt.
(2) Betriebliche
Vereinbarungen, die Angelegenheiten betreffen, die nicht im vorliegenden
Kollektivvertrag geregelt sind, bleiben unberührt.
(3) Freiwillige
Vereinbarungen können nur Verbesserungen im Vergleich zu den
Kollektivvertragsregelungen betreffen.
(4) Bei bestehenden
erzwingbaren Betriebsvereinbarungen (§ 97 (1) Zi 1-6a
ArbVG), die Regelungen im Kollektivvertrag betreffen,
sollen Dienstgeber und Betriebsrat eine neue Lösung einvernehmlich treffen.
Kommt es bis zum 31.12.2001 zu keiner einvernehmlichen Lösung, kann bis zu
diesem Zeitpunkt der Ausschuss gemäß § 20 dieses Kollektivvertrages zur
Schlichtung angerufen werden.
§
23 Bildungszertifizierung (Kommentar)
Da die ständige, fachliche
und persönliche Aus- und Weiterbildung der Dienstnehmer im Bereich der
automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik (IT-Branche) ein
besonders wichtiges Anliegen ist, können Unternehmen durch eine neutrale
Zertifizierungsstelle – nach von Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretung
gemeinsamen festgelegten Kriterien - ein Bildungszertifikat erlangen, welches
österreichweit gültig ist, um die Rolle des lebensbegleitenden Lernens zu
dokumentieren.
Anhang
I: Tabelle für Km-Geld gemäß
Reisegebührenvorschrift 1955, BGBL Nr. 1955/133 idF
BGBL Nr. 2008/86
Anhang
II: Inlandsdiäten gemäß § 26 (4) lit. b EStG (Taggeld) und gemäß § 26 (4) lit. c EStG (Nächtigungsgeld)
Anhang
III: Auslandsdiäten gemäß Verordnung
der Bundesregierung über die Festsetzung der Reisezulagen für
Dienstverrichtungen im Ausland, BGBL Nr. 2001/434
Anhang
IV: Vereinbarung Telearbeit
Anhang
V: Musterdienstzettel –
Dienstzettel gemäß Arbeitsvertrags rechts- Anpassungsgesetz – AVRAG,
gebührenfrei gemäß Erlass des Bundesministeriums für Finanzen vom 1.3.1994 Zl. 100859/2-IV/10/94
! Anhang VI: Informationsblatt für Dienstreisen, die länger
als ein Monat dauern
Wirtschaftskammer Österreich
Fachverband Unternehmensberatung und Informationstechnologie
Der Fachverbandsobmann: Der
Berufsgruppenobmann:
...................................... ..........................................
Alfred Harl CMC Dipl.
Ing. Wilfried Seyruck
Der Geschäftsführer:
.....................................
Mag. Philipp Graf
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft der Privatangestellten – Druck, Journalismus, Papier
Der Vorsitzende: Die Geschäftsbereichsleiterin:
...................................... ..........................................
Wolfgang Katzian Mag. Claudia Kral-Bast
Wirtschaftsbereich Elektro- und Elektronikindustrie, Telekom und
IT
Die
Bundesausschussvorsitzende-Stv.: Der Wirtschaftsbereichssekretär:
...................................... ..........................................
Dr. Susanne Sucher Mag.
Bernhard Hirnschrodt