Richtlinien |
89/106/EWG geändert durch RL 93/68/EWG
2011/305/EU |
gilt für |
Bauprodukte. Darunter sind Produkte zu verstehen,
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gilt seit |
Umsetzungsfrist für die Mitgliedstaaten: 27.06.1991 |
EU-Dokumente: Richtlinien- bzw. Verordnungstext
Die Bauprodukteverordnung 2011/305/EU ist bereits in Kraft. Allerdings bleiben die substanzielle Teile der Bauprodukterichtlinie noch bis zur Aufhebung der Richtlinie am 01.07.2013 aufrecht. Die bereits anzuwendenden Regelungen betreffen notifizierte Stellen und die Technischen Bewertungsstellen.
Umsetzung in Österreich
bundesrechtlich: BGBl. I Nr. 55/1997 - Bauproduktegesetz (BauPG)
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
landesrechtlich: siehe Zusammenstellung des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB) unter Bauproduktenrichtlinie
Technische Spezifikationen zur Richtlinie
Die Bauprodukterichtlinie (BPR) definiert die wesentlichen Anforderungen an Bauwerke. Die für diese wesentlichen Anforderungen relevanten technischen Kennwerte werden auf EU-Ebene in technischen Spezifikationen festgelegt. Sie dienen als Grundlage für die CE-Kennzeichnung.
Arten von europäischen technischen Spezifikationen
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Harmonisierte Europäische Normen (hEN)
Mandat an CEN/CENELEC/ETSI - knapp 500 Produktnormen geplant, davon rund 400 kundgemacht - Europäische technische Zulassungen (ETZ) auf Basis einer Leitlinie
Mandat zur Ausarbeitung einer Leitlinie (ETAG) an die Europäische Organisation für technische Zulassungen (EOTA) - Europäische technische Zulassungen (ETZ) ohne Leitlinie
auf der Grundlage eines "Common Understanding" der Zulassungsstellen (CUAP)
EU-Kommission zu den technischen Spezifikationen
direkt zu den Listen: NANDO Informationssystem bzw. EOTA
Unterscheidung Brauchbarkeit - Verwendbarkeit
Konformität mit der Bauprodukterichtlinie und damit die CE-Kennzeichnung bedeutet eine Bestätigung über die grundsätzliche Brauchbarkeit.
Die Verwendbarkeit von Bauprodukten für einen bestimmten Zweck wird auf Ebene der Mitgliedstaaten geregelt (in Österreich landesrechtlich in Verbindung mit der Baustoffliste ÖE).
Bescheinigung der Konformität
Als Voraussetzung für die CE-Kennzeichnung ist eine Bescheinigung der Konformität des Bauprodukts mit der für dieses Produkt geltenden europäischen technischen Spezifikation erforderlich. Im Anhang III der Bauprodukterichtlinie sind die Verfahren zur Bescheinigung der Konformität mit technischen Spezifikationen festgelegt. In Verbindung mit "Guidance Paper K" ergeben sich folgende Systeme:

Welches System für ein bestimmtes Produkt anzuwenden ist, ist in Entscheidungen der Europäischen Kommission festgelegt, die über das NANDO Informationssystem abrufbar sind (siehe nächster Abschnitt). Details für das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität befinden sich in den europäischen technischen Spezifikationen.
Notifizierte Stellen
Die notifizierten Stellen, die in Abhängigkeit vom jeweiligen System zur Bescheinigung der Konformität herangezogen werden müssen, finden Sie im NANDO Informationssystem z.B. auf folgendem Weg:
- Aufruf NANDO Informationssystem
- Auswahl z.B. der für die Produktfamilie zutreffenden Kommissionsentscheidung
- Auswahl z.B. des Systems der Konformitätsbescheinigung je nach Produkt
Im Informationssystem können die notifizierten Stellen auch nach den Mitgliedstaaten gesucht werden.
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