Richtlinien |
94/25/EG
Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 1994 zur Angleichung
der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote (ABl. Nr. L 164 vom 30.06.1994) zuletzt geändert durch Verordnung 2008/1137/EG (ABl. Nr. L 311 vom 21.11. 2008)
2003/44/EG
Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2003 zur Angleichung
der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote (ABl. Nr. L 214 vom 26.08.2003) |
gilt für |
je nach Art der grundlegenden Anforderungen:
- Sicherheitsanforderungen bei Entwurf und Bau von Booten
- Sportboote und unvollständige Boote
- Wassermotorräder
- bestimmte im EWR in Verkehr gebrachte und für den Einbau bestimmte Teile:
- mit einem Zündschutz versehene Vorrichtungen für Innenbord- und Heckmotoren,
- Startschutzvorrichtungen für Außenbordmotoren,
- Steuerrad, Lenkvorrichtung und Verkabelung,
- Kraftstoffbehälter, die für den festen Einbau bestimmt sind, und Kraftstoffleitungen,
- vorgefertigte Luken und Seitenfenster.
- Abgasemissionen von Antriebsmotoren
- Antriebsmotoren für Sportboote und Wassermotorräder
- bei diesen Booten angebaute bzw. eingebaute Motoren, an denen ein größerer Umbau des Motors vorgenommen wird
- Geräuschemissionen
- Sportboote mit Motoren mit Z-Antrieb ohne integriertes Abgassystem oder Innenbordmotoraggregate
- Sportboote mit Motoren mit Z-Antrieb ohne integriertes Abgassystem oder mit Innenbordmotoraggregaten, an denen ein größerer Umbau des Bootes vorgenommen wird und die danach im EWR auf den Markt oder in einem anderen gleichgestellten Staat innerhalb von fünf Jahren nach dem Umbau in Verkehr gebracht werden
- Wassermotorräder
- Außenbordmotoren und Motoren mit Z-Antrieb und integriertem Abgassystem zum Anbau bzw. Einbau bei Sportbooten
|
gilt u.a. nicht für |
- ausschließlich für Rennen bestimmte und vom Hersteller entsprechend gekennzeichnete
Wasserfahrzeuge, einschließlich Rennruderboote und Trainingsruderboote
- Kanus, Kajaks, Tretboote, Windsurfbretter
- Originalfahrzeuge und vorwiegend mit Originalmaterialien angefertigte und vom Hersteller entsprechend
gekennzeichnete einzelne Nachbauten von vor 1950 entworfenen historischen Wasserfahrzeugen
- Versuchsboote, solange sie nicht auf dem Gemeinschaftsmarkt in Verkehr gebracht werden
- für den Eigengebrauch gebaute Boote, solange sie während eines Zeitraumes von fünf
Jahren nicht auf den Gemeinschaftsmarkt in Verkehr gebracht werden
|
gilt seit |
01.01.2007 (für den gesamten Geltungsbereich) |
EU-Dokumente: Richtlinientexte
94/25/EG | 2003/44/EG
Umsetzung in Österreich
BGBl. II Nr. 276/2004 Sportboote-Verordnung
BGBl. II Nr. 21/2005 Änderung der Sportboote-Verordnung
BGBl. II Nr. 123/2010 Neufassung des Anhangs XIX der Sportboote-Verordnung
Normen zur Richtlinie
Die Richtlinie definiert die grundlegenden Anforderungen. Die technische Konkretisierung erfolgt in den harmonisierten Normen. Diese werden von den europäischen Normungsorganisationen (CEN, CENELEC, ETSI) erarbeitet, im Amtsblatt der EU veröffentlicht und in nationale Normen umgesetzt. Wenn der Hersteller die für das Produkt anwendbaren harmonisierten Normen erfüllt, besteht die Konformitätsvermutung.
Dies bedeutet, dass davon ausgegangen werden kann, dass das Produkt diese Anforderungen erfüllt. Allerdings liegen nicht für alle Produkte harmonisierte Normen vor. In diesen Fällen können speziell veröffentlichte nationale und internationale Normen verwendet werden.
Die Anwendung von Normen ist zwar zu empfehlen, aber grundsätzlich freiwillig.
Liste der harmonisierten Normen
Normen können bei der Austrian Standards plus GmbH bezogen werden.
Benannte Stellen
Die benannten Stellen finden Sie im NANDO Informationssystem.
Stand: 19.01.2012