Richtlinie |
97/23/EG
Richtlinie des Rates vom 29. Mai 1997 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Druckgeräte (ABl. Nr. L 181 vom 09. 07.1997)
zuletzt geändert durch
RL 2003/1882/EG (ABl. Nr. L 284 vom 31.10.2003) |
gilt für |
die Auslegung, Fertigung und
Konformitätsbewertung von Druckgeräten und Baugruppen mit einem maximal
zulässigen Druck von über 0,5 bar.
In dieser Richtlinie werden unterschieden:
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gilt u.a. nicht für |
- Auspuff- und Ansaugschalldämpfer
- Behälter für den Transport und der Vertrieb von Getränken mit einem
Produkt PS.V von bis zu 500 bar.Liter und einem max. zulässigen Druck von
bis zu 7 bar.
- Behälter für Flüssigkeiten mit einem Gasdruck über der Flüssigkeit von
höchstens 0,5 bar.
- Bohrlochkontrollgeräte, die für die industrielle Exploration und Gewinnung
von Erdöl, Erdgas oder Erdwärme sowie Untertagspeicher verwendet werden.
- Druckgeräte, die aus einer flexiblen Umhüllung bestehen, z.B. Luftreifen,
Luftkissen, Spielbälle, aufblasbare Boote und andere ähnliche Druckgeräte
- Fernleitungen aus einem Rohr oder einem Rohrsystem von einer (Offshore-
oder Onshore-) Anlage ab einschließlich der letzten Absperrvorrichtung
- Flaschen und Dosen für kohlensäurehaltige Getränke, die für den Endverbraucher
bestimmt sind
- Gehäuse für el. Hochspannungsbetriebsmittel wie Schaltgeräte, Steuer-
und Regelgeräte, Transformatore und umlaufende Maschinen
- Geräte gemäß Artikel 223 Absatz 1 Buchstabe b) des EG-Vertrages (es geht
dabei um die Sicherheitsinteressen eines Mitgliedstaates)
- Geräte gemäß Richtlinie 75/324/EWG über Aerosolpackungen
- Geräte gemäß Richtlinie 87/404/EWG über einfache Druckgeräte
- Geräte mit Gehäusen und Teilen von Maschinen bei denen die Abmessungen,
die Wahl der Werkstoffe und die Bauvorschriften in erster Linie auf Anforderungen
an ausreichende Festigkeit, Formsteifigkeit und Stabilität gegenüber statischen
und dynamischen Betriebsbeanspruchungen beruhen und bei denen der Druck
keinen wesentlichen Faktor für die Konstruktion darstellt. Zu diesen Geräten
können zählen: Motoren einschließlich Turbinen und Motoren mit innerer Verbrennung, Dampfmaschinen, Gas- und Dampfturbinen, Turbogeneratoren, Verdichter, Pumpen und Stelleinrichtungen
- Geräte, die (nach Artikel 9 dieser Richtlinie) höchstens in Kategorie
I fallen und durch die Richtlinien 89/392/EWG, 95/16/EWG, 73/23/EWG, 93/42/EWG,
90/396/EWG, 94/9/EG erfasst werden
- Geräte, die speziell zur Verwendung in kerntechnischen Anlagen entwickelt
wurden und deren Ausfall zu einer Freisetzung von Radioaktivität führen
kann.
- Geräte, die zum Betrieb von Fahrzeugen vorgesehen sind und durch die Richtlinien
70/156/EWG, 74/150/EWG, 92/61/EWG definiert sind
- Heizkörper und Rohrleitungen in Warmwasserheizsystemen
- Hochöfen mit Ofenkühlung, Rekuperativ-Winderhitzer, Staubabscheider und
Gichtgasreinigungsanlagen, Direktreduktionsschachtöfen mit Ofenkühlung,
Gasumsetzer und Pfannen zum Schmelzen, Umschmelzen, Entgasen und Vergießen
von Stahl und Nichteisenmetallen
- Netze für die Versorgung, die Verteilung und den Abfluss von Wasser
und ihre Geräte sowie Triebwasserwege in Wasserkraftanlagen
- Schiffe, Raketen, Luftfahrzeuge oder bewegliche Offshore-Anlagen
sowie Geräte, die speziell für den Einbau in diese oder zu deren Antrieb
bestimmt sind.
- unter Druck stehende Gehäuse für die Ummantelung von Komponenten
von Übertragungssystemen wie z.B. Elektro- und Telefonkabel
- von den ADR-, RID-, IMGD- und ICAO-Übereinkünften erfasste Geräte
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gilt seit |
30.05.2002 |
EU-Dokumente: Richtlinientext und Leitfaden
Richtlinientext | konsolidierte Fassung | Leitfaden
Umsetzung in Österreich
BGBl. II Nr. 426/1999 Druckgeräteverordnung - DGVO
Normen zur Richtlinie
Die Richtlinie definiert die grundlegenden Anforderungen. Die technische Konkretisierung erfolgt in den harmonisierten Normen. Diese werden von den europäischen Normungsorganisationen (CEN, CENELEC, ETSI) erarbeitet, im Amtsblatt der EU veröffentlicht und in nationale Normen umgesetzt. Wenn der Hersteller die für das Produkt anwendbaren harmonisierten Normen erfüllt, besteht die Konformitätsvermutung.
Dies bedeutet, dass davon ausgegangen werden kann, dass das Produkt diese Anforderungen erfüllt. Allerdings liegen nicht für alle Produkte harmonisierte Normen vor. In diesen Fällen können speziell veröffentlichte nationale und internationale Normen verwendet werden.
Die Anwendung von Normen ist zwar zu empfehlen, aber grundsätzlich freiwillig.
Liste der harmonisierten Normen
Normen können bei der Austrian Standards plus GmbH bezogen werden.
Benannte Stellen
Die Einbeziehung einer benannten Stelle ist bei Kategorie II oder höher verpflichtend.
Die benannten Stellen finden Sie im NANDO Informationssystem.
Stand: 19.01.2012