Richtlinien zur CE-Kennzeichnung

Druckgeräte

Richtlinie

97/23/EG
Richtlinie des Rates vom 29. Mai 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Druckgeräte (ABl. Nr. L 181 vom 09. 07.1997)
zuletzt geändert durch RL 2003/1882/EG (ABl. Nr. L 284 vom 31.10.2003)

gilt für

die Auslegung, Fertigung und Konformitätsbewertung von Druckgeräten und Baugruppen mit einem maximal zulässigen Druck von über 0,5 bar.

In dieser Richtlinie werden unterschieden:

gilt u.a. nicht für

  • Auspuff- und Ansaugschalldämpfer
  • Behälter für den Transport und der Vertrieb von Getränken mit einem Produkt PS.V von bis zu 500 bar.Liter und einem max. zulässigen Druck von bis zu 7 bar.
  • Behälter für Flüssigkeiten mit einem Gasdruck über der Flüssigkeit von höchstens 0,5 bar.
  • Bohrlochkontrollgeräte, die für die industrielle Exploration und Gewinnung von Erdöl, Erdgas oder Erdwärme sowie Untertagspeicher verwendet werden.
  • Druckgeräte, die aus einer flexiblen Umhüllung bestehen, z.B. Luftreifen, Luftkissen, Spielbälle, aufblasbare Boote und andere ähnliche Druckgeräte
  • Fernleitungen aus einem Rohr oder einem Rohrsystem von einer (Offshore- oder Onshore-) Anlage ab einschließlich der letzten Absperrvorrichtung
  • Flaschen und Dosen für kohlensäurehaltige Getränke, die für den Endverbraucher bestimmt sind
  • Gehäuse für el. Hochspannungsbetriebsmittel wie Schaltgeräte, Steuer- und Regelgeräte, Transformatore und umlaufende Maschinen
  • Geräte gemäß Artikel 223 Absatz 1 Buchstabe b) des EG-Vertrages (es geht dabei um die Sicherheitsinteressen eines Mitgliedstaates)
  • Geräte gemäß Richtlinie 75/324/EWG über Aerosolpackungen
  • Geräte gemäß Richtlinie 87/404/EWG über einfache Druckgeräte
  • Geräte mit Gehäusen und Teilen von Maschinen bei denen die Abmessungen, die Wahl der Werkstoffe und die Bauvorschriften in erster Linie auf Anforderungen an ausreichende Festigkeit, Formsteifigkeit und Stabilität gegenüber statischen und dynamischen Betriebsbeanspruchungen beruhen und bei denen der Druck keinen wesentlichen Faktor für die Konstruktion darstellt. Zu diesen Geräten können zählen: Motoren einschließlich Turbinen und Motoren mit innerer Verbrennung, Dampfmaschinen, Gas- und Dampfturbinen, Turbogeneratoren, Verdichter, Pumpen und Stelleinrichtungen
  • Geräte, die (nach Artikel 9 dieser Richtlinie) höchstens in Kategorie I fallen und durch die Richtlinien 89/392/EWG, 95/16/EWG, 73/23/EWG, 93/42/EWG, 90/396/EWG, 94/9/EG erfasst werden
  • Geräte, die speziell zur Verwendung in kerntechnischen Anlagen entwickelt wurden und deren Ausfall zu einer Freisetzung von Radioaktivität führen kann.
  • Geräte, die zum Betrieb von Fahrzeugen vorgesehen sind und durch die Richtlinien 70/156/EWG, 74/150/EWG, 92/61/EWG definiert sind
  • Heizkörper und Rohrleitungen in Warmwasserheizsystemen
  • Hochöfen mit Ofenkühlung, Rekuperativ-Winderhitzer, Staubabscheider und Gichtgasreinigungsanlagen, Direktreduktionsschachtöfen mit Ofenkühlung, Gasumsetzer und Pfannen zum Schmelzen, Umschmelzen, Entgasen und Vergießen von Stahl und Nichteisenmetallen
  • Netze für die Versorgung, die Verteilung und den Abfluss von Wasser und ihre Geräte sowie Triebwasserwege in Wasserkraftanlagen
  • Schiffe, Raketen, Luftfahrzeuge oder bewegliche Offshore-Anlagen sowie Geräte, die speziell für den Einbau in diese oder zu deren Antrieb bestimmt sind.
  • unter Druck stehende Gehäuse für die Ummantelung von Komponenten von Übertragungssystemen wie z.B. Elektro- und Telefonkabel
  • von den ADR-, RID-, IMGD- und ICAO-Übereinkünften erfasste Geräte

gilt seit

30.05.2002

EU-Dokumente: Richtlinientext und Leitfaden

Richtlinientext | konsolidierte Fassung | Leitfaden

Umsetzung in Österreich

BGBl. II Nr. 426/1999 Druckgeräteverordnung - DGVO

Normen zur Richtlinie

Die Richtlinie definiert die grundlegenden Anforderungen. Die technische Konkretisierung erfolgt in den harmonisierten Normen. Diese werden von den europäischen Normungsorganisationen (CEN, CENELEC, ETSI) erarbeitet, im Amtsblatt der EU veröffentlicht und in nationale Normen umgesetzt. Wenn der Hersteller die für das Produkt anwendbaren harmonisierten Normen erfüllt, besteht die Konformitätsvermutung. Dies bedeutet, dass davon ausgegangen werden kann, dass das Produkt diese Anforderungen erfüllt. Allerdings liegen nicht für alle Produkte harmonisierte Normen vor. In diesen Fällen können speziell veröffentlichte nationale und internationale Normen verwendet werden. Die Anwendung von Normen ist zwar zu empfehlen, aber grundsätzlich freiwillig.

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Normen können bei der Austrian Standards plus GmbH bezogen werden.

Benannte Stellen

Die Einbeziehung einer benannten Stelle ist bei Kategorie II oder höher verpflichtend.

weiter zuDie benannten Stellen finden Sie im NANDO Informationssystem.

Stand: 19.01.2012