Richtlinien zur CE-Kennzeichnung

Elektromagnetische Verträglichkeit (EMV-Richtlinie)

Richtlinie

2004/108/EG
Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.12.2004 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit und zur Aufhebung der Richtlinie 89/336/EWG (ABl. Nr. L 390 vom 31.12.2004)

gilt für

Geräte und ortsfeste Anlagen, die

  • elektromagnetische Störungen verursachen können oder
  • deren Betrieb durch diese Störungen beeinträchtigt werden kann und
  • für Endnutzer bestimmt sind.

Als Gerät gelten auch Bauteile und Baugruppen, die vom Endnutzer eingebaut werden können, sowie bewegliche Anlagen.

Die Richtlinie legt die Schutzanforderungen auf diesem Gebiet sowie die entsprechenden Kontrollmaßnahmen fest.

gilt u.a. nicht für

  • Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen,
  • nicht im Handel erhältliche Amateurfunkgeräte,
  • luftfahrtechnische Erzeugnisse, Teile, Ausrüstungen,
  • Geräte, die nicht für den Endnutzer im Handel sind,
  • Betriebsmittel, die keine elektromagnetischen Störungen verursachen (Kabel, Batterien, Taschenlampen, ...).

gilt seit

21.07.2007

Mit Wirkung vom 20.07.2007 wurde die bisherige EMV-Richtlinie 89/336/EWG aufgehoben. Produkte, die dieser Richtlinie entsprachen, durften bis einschließlich 19.07.2009 in Verkehr gebracht werden.

Die neue EMV-Richtlinie enthält einige wesentliche Änderungen:

  • Alle "Betriebsmittel" müssen die grundlegenden Anforderungen nach Anhang I der Richtlinie erfüllen. Aber nur für "Geräte" muss die Übereinstimmung mit den grundlegenden Anforderungen des Anhangs I nachgewiesen werden.
  • Dem Hersteller ist freigestellt, ob er für die Konformitätsbewertung von Geräten eine unabhängige Prüfstelle hinzuzieht. Der Hersteller ist allein für die Konformität seiner Produkte und die Anbringung der CE-Kennzeichnung verantwortlich.
  • Es wird nur noch zwischen Geräten und ortsfesten Anlagen unterschieden. Die Richtlinie gilt nicht mehr für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen oder Betriebsmittel, die keine elektromagnetischen Störungen verursachen.
  • Bedienungs- und Montageanleitung gehören zu den grundlegenden Anforderungen.
  • Der Hersteller bzw. sein Vertreter müssen den Aufsichtsbehörden weitere Informationen bereitstellen, etwa indem sie für eine genaue Identifikation des Gerätes Typ, Seriennummer usw., den Namen und die Anschrift des Herstellers oder seines Vertreters sowie gegebenenfalls des Importeurs mit Sitz im Hoheitsgebiet der Europäischen Union nennen.

EU-Dokumente: Richtlinientext und Leitfäden

Richtlinientext | Leitfaden (02.2010) | Quickguide (mit Muster für Konformitätserklärung)

Umsetzung in Österreich

BGBl. Nr. 529/2006 Elektromagnetische Verträglichkeitsverordnung 2006 - EMVV 2006

Normen zur Richtlinie

Die Richtlinie definiert die grundlegenden Anforderungen. Die technische Konkretisierung erfolgt in den harmonisierten Normen.
Wenn der Hersteller die für das Produkt anwendbaren harmonisierten Normen erfüllt, besteht die Konformitätsvermutung. Dies bedeutet, dass davon ausgegangen werden kann, dass das Produkt diese Anforderungen erfüllt. Allerdings liegen nicht für alle Produkte harmonisierte Normen vor. In diesen Fällen können speziell veröffentlichte nationale und internationale Normen verwendet werden.
Die Anwendung von Normen ist zwar zu empfehlen, aber grundsätzlich freiwillig.

 Liste der harmonisierten Normen

Normen können bei der Austrian Standards plus GmbH, elektrotechnische Normen auch beim Österreichischen Verband für Elektrotechnik (OVE) bezogen werden.
Von ETSI herausgegebene Normen stehen kostenlos zum Download zur Verfügung.

Notifizierte Stellen

Die Konformitätsbewertung erfolgt mit dem Verfahren der "internen Fertigungskontrolle". Bei dieser Richtlinie ist dem Hersteller freigestellt, ob er die technischen Unterlagen einer notifizierten ("benannten") Stelle zur Bewertung vorlegt.

 Notifizierte Stellen in Österreich

Stand: 19.01.2012