Richtlinien zur CE-Kennzeichnung

Explosivstoffe für zivile Zwecke

Richtlinie

93/15/EWG
Richtlinie vom 05.04.1993 betreffend das Inverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke (ABl. Nr. L 121 vom 15.05.1993) zuletzt geändert durch die Berichtigung im ABl. Nr. L 59 vom 01.03.2006

gilt für

Stoffe und Gegenstände, die gemäß den "Empfehlungen der Vereinten Nationen über die Beförderung gefährlicher Güter" als Explosivstoffe betrachtet werden und in der in diesen Empfehlungen festgelegten Klasse 1 eingestuft sind.

gilt u.a. nicht für

  • Explosivstoffe einschließlich Munition, die gemäß dem einzelstaatlichen Recht zur Verwendung durch die Streitkräfte oder die Polizei bestimmt sind.
  • pyrotechnische Erzeugnisse
  • Munition, jedoch mit Ausnahme der Artikel 10, 11, 12, 13, 17, 18 und 19.

gilt seit

01.01.2003

EU-Dokumente: Richtlinie

Richtlinientext

Umsetzung in Österreich

BGBl. II Nr. 27/2001 - Sprengmittelverordnung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 303/2011

Normen zur Richtlinie

Die Richtlinie definiert die grundlegenden Anforderungen. Die technische Konkretisierung erfolgt in den harmonisierten Normen. Diese werden von den europäischen Normungsorganisationen (CEN, CENELEC, ETSI) erarbeitet, im Amtsblatt der EU veröffentlicht und in nationale Normen umgesetzt. Wenn der Hersteller die für das Produkt anwendbaren harmonisierten Normen erfüllt, besteht die Konformitätsvermutung. Dies bedeutet, dass davon ausgegangen werden kann, dass das Produkt diese Anforderungen erfüllt. Allerdings liegen nicht für alle Produkte harmonisierte Normen vor. In diesen Fällen können speziell veröffentlichte nationale und internationale Normen verwendet werden. Die Anwendung von Normen ist zwar zu empfehlen, aber grundsätzlich freiwillig.

 Liste der harmonisierten Normen

Normen können bei der Austrian Standards plus GmbH bezogen werden.

Benannte Stellen

Die Einbeziehung einer benannten Stelle ist verpflichtend.

 Benannte Stellen (Nando)

Stand: 19.01.2012