Richtlinie |
2000/14/EG |
gilt für |
die in
aufgelisteten und in Anhang I der Richtlinie definierten zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräte und Maschinen. Diese Richtlinie erfasst nur die in Verkehr gebrachten und in Betrieb genommenen Geräte und Maschinen, die als Ganzes für die beabsichtigte Verwendung geeignet sind. Mit Ausnahme von
sind gesondert in Verkehr gebrachte oder in Betrieb genommene Anbaugeräte ohne Motor vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen. |
gilt u.a. nicht für |
|
gilt seit |
03.01.2002 bzw. 03.01.2006 |
EU-Dokumente: Richtlinientexte und Leitfaden
Richtlinie 2000/14/EG | Richtlinie 2005/88/EG | Konsolidierte Fassung | Leitfaden
Umsetzung in Österreich
BGBl. I Nr. 249/2001 - Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien
vorgesehenen Geräten und Maschinen
geändert durch BGBl. II Nr. 114/2006
zuletzt durch BGBl. II Nr. 347/2006
Zugelassene Stellen
Die zugelassenen Stellen finden Sie im NANDO Informationssystem.
Links
zusätzliche Informationen
- 6 Schritte zur CE-Kennzeichnung (Informationen der EU-Kampagne)
- EU-Website (mit Online-Tool für Übermittlung der Konformitätserklärung)
- Zusammenfassung der EU-Gesetzgebung



