Richtlinien zur CE-Kennzeichnung

Geräuschemissionen von im Freien verwendeten Geräten und Maschinen

Richtlinie

2000/14/EG
Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 08.05.2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen (ABl. Nr. L 162 vom 03.07.2000) in der Fassung der Berichtigung vom 12.12.2000, ABl. Nr. L 311

geändert durch RL 2005/88/EG (ABl. Nr. L 344 vom 27.12.2005)

gilt für

die in

  • Artikel 12 (Geräte und Maschinen, für die Grenzwerte gelten) und
  • Artikel 13 (Geräte und Maschinen, die nur der Kennzeichnungspflicht unterliegen)

aufgelisteten und in Anhang I der Richtlinie definierten zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräte und Maschinen. Diese Richtlinie erfasst nur die in Verkehr gebrachten und in Betrieb genommenen Geräte und Maschinen, die als Ganzes für die beabsichtigte Verwendung geeignet sind.

Mit Ausnahme von

  • handgeführten Betonbrechern und
  • Abbau-, Aufbruch- und Spatenhämmern und von
  • Hydraulikhämmern

sind gesondert in Verkehr gebrachte oder in Betrieb genommene Anbaugeräte ohne Motor vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen.

gilt u.a. nicht für

  • Geräte und Maschinen, die in erster Linie für den Gütertransport oder die Beförderung von Personen auf Straßen, Schienen, auf dem Luft- oder Wasserweg bestimmt sind;
  • Geräte und Maschinen, die speziell für militärische oder polizeiliche Zwecke oder für die Rettungsdienste konzipiert und hergestellt werden.

gilt seit

03.01.2002 bzw. 03.01.2006

EU-Dokumente: Richtlinientexte und Leitfaden

Richtlinie 2000/14/EG | Richtlinie 2005/88/EG | Konsolidierte Fassung | Leitfaden

Umsetzung in Österreich

BGBl. I Nr. 249/2001 - Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen
geändert durch BGBl. II Nr. 114/2006
zuletzt durch BGBl. II Nr. 347/2006

Zugelassene Stellen

 Die zugelassenen Stellen finden Sie im NANDO Informationssystem.

Stand: 19.01.2012