Richtlinien zur CE-Kennzeichnung

Ortsbewegliche Druckgeräte

Richtlinie

99/36/EG
Richtlinie des Rates vom 29.04.1999 über ortsbewegliche Druckgeräte (ABl. Nr. L 138 vom 01.06.1999)
zuletzt geändert durch Richtlinie 2002/50/EG (ABl. Nr. L 149 vom 07.06.2002)

gilt für

alle neuen ortsbeweglichen Druckgeräte, die für den Transport gefährlicher Güter dienen, die unter die Richtlinien 94/55/EG und 96/49/EG fallen.

Unter den Begriff ortsbewegliche Druckgeräte fallen:

  • Gefäße (Flaschen, Großflaschen, Druckfässer, Kryo-Behälter und Flaschenbündel,
  • Tanks, Tankcontainer, Tanks von Eisenbahnkesselwagen, Tanks oder Gefäße von Batteriefahrzeugen oder Eisenbahnbatteriewagen und Tanks von Tankwagen)
  • sowie deren Ventile und sonstige für die Beförderung benutzten Ausrüstungsteile.

gilt u.a. nicht für

  • Aerosolbehälter und Flaschen für Atemschutzgeräte,
  • Geräte, die vor dem 1. Juli 2001 in Verkehr gebracht wurden und nicht den Anforderungen der Richtlinien 94/55/EG und 96/49/EG genügen,
  • Geräte, die ausschließlich zur Beförderung gefährlicher Güter zwischen dem Gebiet der Gemeinschaft und dem von Drittstaaten verwendet werden.

gilt bis

30.06.2011 (Aufhebung durch Richtlinie 2010/35/EU)

Wichtig: Die Richtlinie nimmt insofern eine Sonderstellung ein, als sie anstelle des CE-Zeichens die Kennzeichnung mit dem Symbol für den griechischen Kleinbuchstaben Pi (π) vorsieht.

EU-Dokumente: Richtlinientext und Leitfäden

Richtlinientext (konsolidierte Fassung)| Leitfäden

Umsetzung in Österreich

BGBl. II Nr. 291/2001 Ortsbewegliche Druckgeräteverordnung - ODGVO
zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 496/2003

Benannte Stellen

 Die benannten Stellen finden Sie im NANDO Informationssystem.

Stand: 06.10.2010