Richtlinie |
99/36/EG |
gilt für |
alle neuen ortsbeweglichen Druckgeräte, die für den Transport gefährlicher Güter dienen, die unter die Richtlinien 94/55/EG und 96/49/EG fallen. Unter den Begriff ortsbewegliche Druckgeräte fallen:
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gilt u.a. nicht für |
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gilt bis |
30.06.2011 (Aufhebung durch Richtlinie 2010/35/EU) |
Wichtig: Die Richtlinie nimmt insofern eine Sonderstellung ein, als sie anstelle des CE-Zeichens die Kennzeichnung mit dem Symbol für den griechischen Kleinbuchstaben Pi (π) vorsieht.
EU-Dokumente: Richtlinientext und Leitfäden
Richtlinientext (konsolidierte Fassung)| Leitfäden
Umsetzung in Österreich
BGBl. II Nr. 291/2001 Ortsbewegliche Druckgeräteverordnung - ODGVO
zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 496/2003
Benannte Stellen
Die benannten Stellen finden Sie im NANDO Informationssystem.
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