Richtlinie |
2007/23/EG |
gilt für |
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gilt u.a. nicht für |
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gilt seit |
04.07.2010 für Feuerwerkskörper der Kategorien 1 bis 3 |
Die Richtlinie legt Kategorien für pyrotechnische Erzeugnisse fest und führt Beschränkungen im Hinblick auf das Mindestalter der Personen ein, die Feuerwerkskörper erwerben und verwenden dürfen.
Sie regelt die Eigenschaften dieser Erzeugnisse, nicht aber ihre Herstellung und Lagerung (vgl. Seveso-II-Richtlinie).
EU-Dokument: Richtlinientext
Umsetzung in Österreich
BGBl. I Nr. 131/2009 - Pyrotechnikgesetz 2010 (PyroTG 2010)
Normen zur Richtlinie
Die Richtlinie definiert die grundlegenden Anforderungen. Die technische Konkretisierung erfolgt in den harmonisierten Normen. Diese werden von den europäischen Normungsorganisationen (CEN, CENELEC, ETSI) erarbeitet, im Amtsblatt der EU veröffentlicht und in nationale Normen umgesetzt. Wenn der Hersteller die für das Produkt anwendbaren harmonisierten Normen erfüllt, besteht die Konformitätsvermutung. Dies bedeutet, dass davon ausgegangen werden kann, dass das Produkt diese Anforderungen erfüllt.
Liste der harmonisierten Normen
Benannte Stellen
Die Einbeziehung einer benannten Stelle ist verpflichtend.
Die benannten Stellen finden Sie im Nando Informationssystem
Links
zusätzliche Informationen
- 6 Schritte zur CE-Kennzeichnung (Informationen der EU-Kampagne)
- Informationen zum Pyrotechnikgesetz
- EU-Website zu pyrotechnischen Gegenständen



