Richtlinien zur CE-Kennzeichnung

Seilbahnen für den Personenverkehr

Richtlinie

2000/9/EG
Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.03.2000 über Seilbahnen für den Personenverkehr (ABl. Nr. L 106 vom 03.05.2000)

gilt für

Diese Richtlinie ist anzuwenden für Seilbahnen für den Personenverkehr. Bei diesen an ihrem Bestimmungsort errichteten Anlagen werden Personen in Fahrzeugen oder mit Schleppeinrichtungen befördert, welche durch entlang der Trasse verlaufende Seile bewegt und/oder getragen werden; das sind Standseilbahnen, Seilschwebebahnen, Schleppaufzüge.

Die Richtlinie gilt für

  • Anlagen, die ab Inkrafttreten dieser Richtlinie gebaut und in Betrieb genommen werden
  • für Teilsysteme und Sicherheitsbauteile, die ab Inkrafttreten dieser Richtlinie gebaut und in Verkehr gebracht werden.

Diese Anlagen, Teilsysteme und Sicherheitsbauteile müssen die im Anhang II genannten grundlegenden Anforderungen erfüllen.

gilt u.a. nicht für

  • Aufzüge im Sinne der Richtlinie 95/16/EG
  • seilbetriebene Straßenbahnen herkömmlicher Bauart
  • zu landwirtschaftlichen Zwecken genutzte Anlagen
  • feststehende und fahrbare Jahrmarktgeräte sowie Anlagen in Vergnügungsparks, die zur Freizeitgestaltung und nicht als Personenverkehrsmittel dienen,
  • bergbauliche Anlagen sowie zu industriellen Zwecken aufgestellte und genutzte Anlagen
  • seilbetriebene Fähren
  • Zahnradbahnen
  • durch Ketten gezogene Anlagen

gilt seit

03.05.2004

EU-Dokumente: Richtlinientext

Richtlinientext | Leitfaden

Umsetzung in Österreich

BGBl. I Nr. 103/2003 Seilbahngesetz 2003 - SeilbG 2003 und Änderung des Eisenbahngesetzes 1957
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2012

Normen zur Richtlinie

Die Richtlinie definiert die grundlegenden Anforderungen. Die technische Konkretisierung erfolgt in den harmonisierten Normen. Diese werden von den europäischen Normungsorganisationen (CEN, CENELEC, ETSI) erarbeitet, im Amtsblatt der EU veröffentlicht und in nationale Normen umgesetzt. Wenn der Hersteller die für das Produkt anwendbaren harmonisierten Normen erfüllt, besteht die Konformitätsvermutung. Dies bedeutet, dass davon ausgegangen werden kann, dass das Produkt diese Anforderungen erfüllt. Allerdings liegen nicht für alle Produkte harmonisierte Normen vor. In diesen Fällen können speziell veröffentlichte nationale und internationale Normen verwendet werden. Die Anwendung von Normen ist zwar zu empfehlen, aber grundsätzlich freiwillig.

 Liste der harmonisierten Normen

Normen können bei der Austrian Standards plus GmbH bezogen werden.

Benannte Stellen

Die Einbeziehung einer benannten Stelle ist verpflichtend.

 Die benannten Stellen finden Sie im Nando Informationssystem.

Stand: 16.05.2012