Richtlinie |
2000/9/EG |
gilt für |
Diese Richtlinie ist anzuwenden für Seilbahnen für den Personenverkehr. Bei diesen an ihrem Bestimmungsort errichteten Anlagen werden Personen in Fahrzeugen oder mit Schleppeinrichtungen befördert, welche durch entlang der Trasse verlaufende Seile bewegt und/oder getragen werden; das sind Standseilbahnen, Seilschwebebahnen, Schleppaufzüge. Die Richtlinie gilt für
Diese Anlagen, Teilsysteme und Sicherheitsbauteile müssen die im Anhang II genannten grundlegenden Anforderungen erfüllen. |
gilt u.a. nicht für |
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gilt seit |
03.05.2004 |
EU-Dokumente: Richtlinientext
Umsetzung in Österreich
BGBl. I Nr. 103/2003 Seilbahngesetz 2003 - SeilbG 2003 und Änderung des Eisenbahngesetzes 1957
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2012
Normen zur Richtlinie
Die Richtlinie definiert die grundlegenden Anforderungen. Die technische Konkretisierung erfolgt in den harmonisierten Normen. Diese werden von den europäischen Normungsorganisationen (CEN, CENELEC, ETSI) erarbeitet, im Amtsblatt der EU veröffentlicht und in nationale Normen umgesetzt. Wenn der Hersteller die für das Produkt anwendbaren harmonisierten Normen erfüllt, besteht die Konformitätsvermutung. Dies bedeutet, dass davon ausgegangen werden kann, dass das Produkt diese Anforderungen erfüllt. Allerdings liegen nicht für alle Produkte harmonisierte Normen vor. In diesen Fällen können speziell veröffentlichte nationale und internationale Normen verwendet werden. Die Anwendung von Normen ist zwar zu empfehlen, aber grundsätzlich freiwillig.
Liste der harmonisierten Normen
Normen können bei der Austrian Standards plus GmbH bezogen werden.
Benannte Stellen
Die Einbeziehung einer benannten Stelle ist verpflichtend.
Die benannten Stellen finden Sie im Nando Informationssystem.
Links
zusätzliche Informationen
- 6 Schritte zur CE-Kennzeichnung (Informationen der EU-Kampagne)
- EU-Website zur Seilbahn-Industrie



