Österreichisches Biozid-Produkte-Gesetz in Kraft

Am 29.September 2000 wurde mit der BGBl Nr. I 105/2000 das Biozid-Produkte-Gesetz veröffentlicht. Es tritt mit 1.10.2000 in Kraft.

Mit dem Biozid-Produkte-Gesetz wird der gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtung zur Umsetzung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (Biozid-Produkte-Richtlinie) nachgekommen.

Ziel des Gesetzes ist es - in Umsetzung der europäischen Biozid-Produkte-Richtlinie 98/8/EG - ein Zulassungs- und Registrierungsverfahren sowie ein Meldeverfahren für Biozid-Produkte (das sind im wesentlichen alle nicht landwirtschaftlich eingesetzten Schädlingsbekämpfungsmittel) zu etablieren. Damit einher gehen spezielle Kennzeichnungsbestimmungen für derartige Produkte, Bestimmungen für Verpackungen, über Sicherheitsdatenblätter als auch für die Werbung. Weiters beinhaltet das Gesetz eine Reihe von Ermächtigungen zur Festlegung von Beschränkungsmaßnahmen.

Die wesentlichen Schwerpunkte im Überblick:

  1. Produktbeobachtungspflicht für alle in Verkehr befindlichen Biozid-Produkte ab dem Inkrafttreten durch die Verantwortlichen gem. § 27 Abs 1 ChemG 1996. Später trifft diese Pflicht die Zulassungs- bzw Registrierungsinhaber
  2. Zulassungs-/Registrierungspflicht für Biozid-Produkte mit neuen Wirkstoffen und Pflicht zum Antrag auf Aufnahme eines neuen Wirkstoffes in Anhang I/IA mit Inkrafttreten des BiozidG
  3. Werbevorschriften (spezielle Auflagen für jegliche Werbung) für Biozid-Produkte: ab Inkrafttreten
  4. Forschung und Entwicklung: Aufzeichnungs- bzw Genehmigungspflicht ab bzw vor Durchführung der Experimente oder Tests (gilt für zulassungs-/registrierungspflichtige Biozid-Produkte und für Wirkstoffe, die ausschließlich zur Verwendung in solchen Produkten bestimmt sind)
  5. Meldepflicht für bestimmte Biozid-Produkte mit höherem Risikopotential bei Anlass zur Besorgnis über schädliche/unannehmbare Auswirkungen. Die Verpflichtung beginnt allerdings erst mit Erlassung einer entsprechenden Verordnung gemäß § 19.
  6. Sicherheitsdatenblätter für Biozid-Produkte und für Wirkstoffe, die ausschließlich in solchen Produkten verwendet werden sind ab Inkrafttreten gem § 25 ChemG sowie § 25 und Anahng F ChemV 1999 zu erstellen bzw abzugeben (falls nicht wie in den meisten Fällen bereits auf Grundlage des ChemG oder sonstiger Bestimmungen vorhanden)
  7. Abgabe von sehr giftigen/giftigen/krebserregenden, erbgutverändernden, fortpflanzungsgefährdenden (alle Kategorien 1 und 2) Biozid-Produkten ab 1.7.2001 nur mehr an berufsmäßige Verwender
  8. Vorbereitung/Durchführung der Identifizierung oder Notifizierung von alten Wirkstoffen (jene die bis 14.5.2000 am Merkt befindlich waren) an die Europäische Kommission (Ispra) ab 28. September 2000. Grundlage dafür bietet die EU- Verordnung Nr. 1896/2000. Meldefrist 18 Monate.
  9. Einstufung und Kennzeichnung gem. § 24. (Achtung: siehe Übergangsbestimmung)
  10. Erstellung von Prüfungsnachweisen (chem/phys, tox, ökotox) in anerkannten Prüfstellen nach ChemG 1996 (bzw vergleichbaren gesetzlichen Bestimmungen in anderen Staaten) nach GLP und vorrangig EU- bzw OECD-Methoden.
  11. Erstellung von Prüfungsnachweisen (Wirksamkeit) in akkreditierten Prüfstellen nach nationalen bzw EU-Normen.
  12. Gebührenpflicht für Anträge und Meldungen (zum Teil am Beginn, zum Teil während des jeweiligen Verfahrens).
  13. Achtung! Mit diesem Gesetz wird auch das Chemikaliengesetz und das Lebensmittelgesetz in bestimmten Bereichen geändert (Artikel 2 und 3 des BPG)

Die wesentlichen Übergangsbestimmungen:

Die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des Biozid-Produkte-Gesetzes erfolgt in mittelbarer Bundesverwaltung.

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© Letzte Aktualisierung: 05.10.2000