Österreichisches
Biozid-Produkte-Gesetz in Kraft
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Am 29.September 2000 wurde mit der BGBl Nr. I 105/2000 das
Biozid-Produkte-Gesetz veröffentlicht. Es tritt mit 1.10.2000 in
Kraft.
Mit dem Biozid-Produkte-Gesetz wird der
gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtung zur Umsetzung der
Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten
(Biozid-Produkte-Richtlinie) nachgekommen.
Ziel des Gesetzes ist es - in Umsetzung der europäischen
Biozid-Produkte-Richtlinie 98/8/EG - ein Zulassungs- und
Registrierungsverfahren sowie ein Meldeverfahren für
Biozid-Produkte (das sind im wesentlichen alle nicht
landwirtschaftlich eingesetzten Schädlingsbekämpfungsmittel) zu
etablieren. Damit einher gehen spezielle
Kennzeichnungsbestimmungen für derartige Produkte, Bestimmungen
für Verpackungen, über Sicherheitsdatenblätter als auch für
die Werbung. Weiters beinhaltet das Gesetz eine Reihe von
Ermächtigungen zur Festlegung von Beschränkungsmaßnahmen.
Die wesentlichen Schwerpunkte im Überblick:
- Produktbeobachtungspflicht für alle in Verkehr
befindlichen Biozid-Produkte ab dem Inkrafttreten durch
die Verantwortlichen gem. § 27 Abs 1 ChemG 1996. Später
trifft diese Pflicht die Zulassungs- bzw
Registrierungsinhaber
- Zulassungs-/Registrierungspflicht für Biozid-Produkte
mit neuen Wirkstoffen und Pflicht zum Antrag auf Aufnahme
eines neuen Wirkstoffes in Anhang I/IA mit Inkrafttreten
des BiozidG
- Werbevorschriften (spezielle Auflagen für jegliche
Werbung) für Biozid-Produkte: ab Inkrafttreten
- Forschung und Entwicklung: Aufzeichnungs- bzw
Genehmigungspflicht ab bzw vor Durchführung der
Experimente oder Tests (gilt für
zulassungs-/registrierungspflichtige Biozid-Produkte und
für Wirkstoffe, die ausschließlich zur Verwendung in
solchen Produkten bestimmt sind)
- Meldepflicht für bestimmte Biozid-Produkte mit höherem
Risikopotential bei Anlass zur Besorgnis über
schädliche/unannehmbare Auswirkungen. Die Verpflichtung
beginnt allerdings erst mit Erlassung einer
entsprechenden Verordnung gemäß § 19.
- Sicherheitsdatenblätter für Biozid-Produkte und für
Wirkstoffe, die ausschließlich in solchen Produkten
verwendet werden sind ab Inkrafttreten gem § 25 ChemG
sowie § 25 und Anahng F ChemV 1999 zu erstellen bzw
abzugeben (falls nicht wie in den meisten Fällen bereits
auf Grundlage des ChemG oder sonstiger Bestimmungen
vorhanden)
- Abgabe von sehr giftigen/giftigen/krebserregenden,
erbgutverändernden, fortpflanzungsgefährdenden (alle
Kategorien 1 und 2) Biozid-Produkten ab 1.7.2001 nur mehr
an berufsmäßige Verwender
- Vorbereitung/Durchführung der Identifizierung oder
Notifizierung von alten Wirkstoffen (jene die bis
14.5.2000 am Merkt befindlich waren) an die Europäische
Kommission (Ispra) ab 28. September 2000. Grundlage
dafür bietet die EU- Verordnung Nr. 1896/2000.
Meldefrist 18 Monate.
- Einstufung und Kennzeichnung gem. § 24. (Achtung: siehe
Übergangsbestimmung)
- Erstellung von Prüfungsnachweisen (chem/phys, tox,
ökotox) in anerkannten Prüfstellen nach ChemG 1996 (bzw
vergleichbaren gesetzlichen Bestimmungen in anderen
Staaten) nach GLP und vorrangig EU- bzw OECD-Methoden.
- Erstellung von Prüfungsnachweisen (Wirksamkeit) in
akkreditierten Prüfstellen nach nationalen bzw
EU-Normen.
- Gebührenpflicht für Anträge und Meldungen (zum Teil am
Beginn, zum Teil während des jeweiligen Verfahrens).
- Achtung! Mit diesem Gesetz wird auch das
Chemikaliengesetz und das Lebensmittelgesetz in
bestimmten Bereichen geändert (Artikel 2 und 3 des BPG)
Die wesentlichen Übergangsbestimmungen:
- Einstufung und Kennzeichnung von Biozid-Produkten, die
alte Wirkstoffe enthalten, nach BiozidG: Beginn 18 Monate
nach Veröffentlichung der identifizierten/notifizierten
alten Wirkstoffe im Amtsblatt der Europäischen
Gemeinschaft (bis dahin: nach ChemG/LMG, wenn sie
diesem/n Gesetz/en unterliegen). Diese Liste wird für
Mitte bis Ende 2002 erwartet. Ab dann beginnt die 18
Monatsfrist zu laufen.
- Abgabe im Detailhandel noch ein weiteres Jahr. Das
bedeutet, dass nach der obengenannten Frist dem
Detailhandel noch 12 Monate für den Abverkauf zur
Verfügung stehen.
- Aufrechterhaltung der Bestimmungen über Verbot von
Wirkstoffen (BGBl Nr 652/1993, BGBl Nr 669/1995): bis zur
Entscheidung der Europäischen Kommission über diese
Wirkstoffe.
- Meldepflicht für Biozid-Produkte, die vor dem 14.5.2000
bereits in Verkehr waren, durch Verantwortliche gem. §
27 Abs 1 ChemG 1996 an das BMLFUW: bis spätestens
13.5.2003. (§ 46 Abs 5)
Die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des
Biozid-Produkte-Gesetzes erfolgt in mittelbarer Bundesverwaltung.
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Letzte Aktualisierung: 05.10.2000