EU-Verordnung über die Meldung von Biozid-Wirkstoffen

EG-Verordnung Nr. 1896/2000

EG-Verordnung Nr. 1896/2000
Weitere Informationen über Biozid-Produkte
Liste von Biozid-Produkt-Arten

 

EG-Verordnung Nr. 1896/2000

Die EU möchte sich mit diesem Schritt einen Überblick über die am Markt befindlichen Wirkstoffen mit biozider Wirkung bzw deren Einsatzbereiche verschaffen.

Die EG-Verordnung Nr 1896/2000 über die erste Phase eines Programms zur Zulassung von Biozid-Wirkstoffen wurde im EG-Amtsblatt kundgemacht und tritt am 28. September 2000 in Kraft. Sie regelt die Erfassung und Prüfung von Biozid-Wirkstoffen, die in Biozid-Produkten bereits vor dem 14. Mai 2000 eingesetzt wurden ("alte Biozid-Wirkstoffe"). Anhang V der Biozid-Produkte-Richtlinie (98/8/EG) zählt alle Arten von Biozid-Produkten auf.

Die Verordnung betrifft in erster Linie in der EU ansässige Hersteller von Biozid-Wirkstoffen und von fertigen Biozid-Produkten, Alleinvertreter von Herstellern aus Drittländern sowie Importeure. Sie müssen alte Biozid-Wirkstoffe (dh: solche, die bis 14.5.2000 am Markt in Verkehr gebracht wurden) bis spätestens 28. März 2002 der Kommission melden (identifizieren oder notifizieren). Die EU-Kommission stellt dazu ein spezielles Softwarepaket kostenlos zur Verfügung.

Zur Identifizierung sind nur relativ wenige Daten gemäß Anhang I der Verordnung zu melden (vor allem Angaben zum Identifizierer, Basisangaben zum Stoff, Nachweis über den Einsatz des Wirkstoffes in einem Biozid-Produkt vor dem 14. Mai 2000).

Für eine Notifizierung sind wesentlich umfangreichere Angaben gemäß Anhang II der Verordnung erforderlich. Insbesondere sind zusätzlich die physikalisch-chemischen Eigenschaften sowie die Ergebnisse toxikologischer und ökotoxikologischer Untersuchungen einschließlich Metabolismus und Abbauverhalten anzugeben.

Nach Abschluß der Meldungen, ca Ende 2002, wird die Kommission eine Liste der identifizierten und notifizierten Wirkstoffe veröffentlichen.

Identifizierte Wirkstoffe dürfen dann nur noch für eine Übergangsfrist von maximal drei Jahren verwendet werden.

Notifizierte Wirkstoffe werden in einem auf 10 Jahre anberaumten Programm geprüft, ob sie in eine endgültige Wirkstoffliste (Anhänge I, I A oder I B der Biozid-Richtlinie) aufgenommen werden können. Der Notifizierer muss die dazu notwendigen Daten und Informationen vorlegen. Während der laufenden Prüfung bzw. nach Aufnahme in eine Wirkstoffliste dürfen notifizierte Wirkstoffe für die in der Notifizierung erfassten Produktarten weiter in Verkehr gesetzt werden. Wird die Aufnahme eines notifizierten Wirkstoffs in eine der Wirkstofflisten abgelehnt, wird das Inverkehrbringen des Wirkstoffes entsprechend beschränkt oder verboten.

Wirkstoffe für Holzschutzmittel (Produktart 8) und Rodentizide (Produktart 14) werden in die erste Liste zu überprüfender Wirkstoffe aufgenommen. Notifizierer derartiger Wirkstoffe müssen die vollständigen Unterlagen zur Aufnahme in eine Wirkstoffliste bis spätestens 28. März 2004 an den zuständigen Behörde im entsprechenden Mitgliedstaat übermitteln.

Alte Wirkstoffe, die weder identifiziert noch notifiziert werden, dürfen nach Veröffentlichung der Liste der identifizierten und notifizierten Wirkstoffe nicht mehr in Verkehr gebracht werden.

Reine Vertreiber von Biozid-Produkten sind von der Verordnung nicht unmittelbar betroffen. Es wird jedoch eine Abklärung mit den Lieferanten empfohlen, ob die Wirkstoffe ihrer Biozid-Produkte identifiziert oder notifiziert werden, da die Produkte andernfalls in ca. zwei Jahren nicht mehr Verkehr gebracht werden dürfen.

Weitere Informationen über Biozid-Produkte

Grundlegende Informationen zum österreichischen Biozid-Produkte-Gesetz finden Sie in einer Zusammenstellung der Wirtschaftskammer Österreich. Weitere Details können auch der EU-Homepage über Biozide entnommen werden.

Ansprechpartner
© Letzte Aktualisierung: 24.11.2000