Technisches Recht
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Letzte Aktualisierung: 04.05.2004
Dieser Rechtsbereich enthält die Grundlagen der Anforderungen an Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen. Das Ziel dieser Rechtsmaterie ist die gegenseitige europaweite (weltweite) Anerkennung von Zeugnissen, die von diesen Stellen ausgestellt werden, um den freien Warenfluss über die Grenzen hinweg sicherzustellen. Manche Waren dürfen nur dann in Verkehr gebracht oder betrieben werden, wenn die Erfüllung der sicherheitstechnischen Anforderungen erfüllt sind. Dieses Recht regelt nicht die "Akkreditierung" von Personen im diplomatischen Dienst.
Gesetzliche Grundlagen:
Akkreditierungsgesetz AkkG BGBl 1992/468 idF
BGBl 1996/430
Diese BGBl ist aufgrund seines Art V Abs 1 mit 1.1.1993 in
Kraft getreten. Es wurde durch BGBl 1996/430 hinsichtlich der
Aufhebung der Autorisationen (siehe hiezu die "Lex
Exner" RGBl 1910/185) abgeändert.
2. Euro-Umstellungsgesetz - Bund, BGBl I 2001/136, das gemäß
Artikel 23 auf die Währungseinheit Euro umstellt.
Akkreditierungsgebührenverordnung, AkkGebV, BGBl 1994/70
idF BGBl II 2001/85
In dieser Verordnung sind die verschiedenen Gebühren für die
Akkreditierung verankert.
Akkreditierungsversicherungsverordnung, AkkVV
BGBl II
1997/13
Diese Verordnung sieht eine verpflichtende Versicherung für den
Betrieb von Prüfstellen vor.
Akkreditierungszeichenverordnung, AkkZV BGBl II 1997/186
Verweise auf andere gleichartige Regelungen
Die Zulassung von Prüfstellen erfolgt nicht nur über das Akkreditierungsgesetz, sondern ist auch über andere Rechtsgrundlagen möglich. Aus diesem Grund wird auf folgende andere Rechtsmaterien hingewiesen.
Unabhängig davon dürfen diese Prüfstellen auch eine Akkreditierung nach Akkreditierungsgesetz erlangen, was grundsätzlich schon erfolgt ist. Dass damit diese Rechtsvorschriften überflüssig geworden sein können, kann vermutet werden.
Lebensmitteluntersuchungsanstalten nach § 50 LMG
Zulassung von Prüfstellen nach § 71 GewO 1994
Autorisierungen von Prüfanstalten (Art V Abs 2 AkkG idgF)
Das Akkreditierungsgesetz stellt folgende
Anforderungen für die unterschiedlichen Stellen auf.
Prüfstelle (§ 25 bis 27 AkkG)
Überwachungsstelle (§ 28 bis 30 AkkG)
Zertifizierungsstelle ( § 31 bis 35 AkkG)
Übereinkommen über die gegenseitige Anerkennung von
Prüfzeugnissen und Konformitätsnachweisen samt Anhängen und
Protokoll BGBl
1990/593
Dieses Übereinkommen auf ?UN, ECE?-Ebene bietet die rechtliche
Grundlage für die Verpflichtung zur gegenseitigen Anerkennung
von Urkunden, wenn es sich um ein akkreditiertes Institut
handelt, das diese Urkunde ausgestellt hat.
Zum Vergleich und als Auslegungshilfe wird der englische
Originaltext ebenfalls angeboten:
Convention on the mutual recognition of test results and proofs
of conformity BGBl 1990/593
Liste akkreditierter Prüfstellen, Überwachungsstellen, Zertifizierungsstellen
Verzeichnis der zugelassenen Prüfstellen für Aufzüge und für Sicherheitsbauteile von Aufzügen BGBl I 1999/396
Landwirtschaftliche Bundesanstalten BGBl 1994/515
Bundesamt für Wasserwirtschaft BGBl 1994/516
Wasserwirtschaftliche Bundesanstalten BGBl 1974/786 idF BGBl 1994/517
Bundesforschungs- und Prüfzentrum Arsenal, ArsenalG BGBl I 1997/15
Universitäts-Akkreditierungsgesetz BGBl I 1999/168 idF BGBl I 2000/54
Verbindungen zu anderen Informationsquellen
Akkreditierungsservice: http://www.bmwa.gv.at/service/service_fs.htm
Europäische Normenserie EN 45000 / EN ISO/IEC 17025
Deutscher Akkreditierungs Rat (DAR)
European Cooperation for Accreditation (EA)
International Laboratory Accreditation Cooperation (ILAC)
Zulassung von Umweltgutachtern durch das BMLFUW
Akkreditierung von Beglaubigungsstellen und
Kalibrierstellen :
http://www.bmwa.gv.at/service/service_fs.htm
Beglaubigungsstellen und Kalibrierstellen aufgrund des §§ 57 bis 59 MEG sind ebenfalls aufgrund des AkkG als staatlich akkreditierte Institutionen konzipiert. Sie beglaubigen die Reproduzierbarkeit von Meßgeräten und überprüfen die Maßtoleranzen hinsichtlich der zulässigen Fehlergrenzen.
Dieses Recht enthält jene Sicherheitsmaßnahmen, um den
Gefahren beim Umgang mit elektrischem Strom vorzubeugen.
Gesetzliche Grundlage:
Elektrotechnikgesetz 1992, ETG 1992 BGBl
1993/106
Dieses Gesetz stellt die Anforderungen an elektrische Anlagen
und elektrische Betriebsmittel auf und stellt die Nichteinhaltung
unter Strafe.
2. Euro-Umstellungsgesetz - Bund, BGBl I 2001/136, das gemäß Artikel 27 auf die Währungseinheit Euro umstellt.
Verordnungen zum ETG:
Elektrotechnikverordnung 2002, ETV
2002, BGBl II 2002/222
ETV 2002
Entwurf einer Elektrotechnikverordnung 2000
Elektro-Ex-Verordnung 1993, ElExV 1993, BGBl 1994/45 idF BGBl 1998/186
Explosionsschutzverordnung 1996, ExSV 1996, BGBl 1996/252
Elektromagnetische Verträglichkeitsverordnung 1993, EMVV 1993, BGBl 1994/43 idF BGBl 1996/4 ist mit Ablauf des 31.12.1996 außer Kraft getreten
Elektromagnetische Verträglichkeitsverordnung 1995, EMVV 1995, BGBl 1995/52 idF BGBl 1996/4
Niederspannungsgeräteverordnung 1995, NspGV 1995, BGBl 1995/51
Elektrische Betriebsmittel zur Verwendung in schlagwettergefährdeten Grubenbauen, ElExV-Betriebsmittel-Bergbau 1995, BGBl 1995/53
Elektromedizingeräteverordnung 1993, ElMedV 1993, BGBl 1994/46 inwieweit dieser Verordnung durch das MedizinprodukteG derogiert wurde, ist nicht bekannt. (außer Kraft getreten durch ETV 2002, BGBl II 2002/222)
Nullungsverordnung BGBl II 1998/322
Zweite Verordnung über Nachweise für elektrische Betriebsmittel zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (BGBl II 2000/143) tritt am 17.5.2003 wieder außer Kraft. Diese Verordnung ist auch aufgrund des Mineralrohstoffgesetzes (MinroG) erlassen worden.
Energieverbrauch elektrischer Geräte
Die folgenden Rechtsvorschriften haben zum Ziel, den Energieverbrauch elektrischer Geräte zu verringern, indem zumindest der Energieverbrauch bei üblicher Belastung dargestellt wird bzw die Wirtschaftlichkeit eines Gerätes auszuweisen ist. Es bleibt dem Konsumenten überlassen, die Wahl zu treffen. Von der rechtlichen Möglichkeit, Geräte zu verbieten, deren Energieverbrauch extrem hoch liegt, wurde bisher nicht Gebrauch gemacht.
Lampen-Verbrauchsangabenverordnung BGBl II 1999/311
Geschirrspüler-Verbrauchsangabenverordnung BGBl II 1999/182
Wasch-Trockner-Verbrauchsangabenverordnung BGBl II 1998/62
Kühlgeräte-Energieeffizienzverordnung BGBl II 1997/316
Vorschaltgeräte-Energieeffizienzverordnung BGBl II 2001/210
(Verordnung über Anforderungen an die Energieeffizienz von
Vorschaltgeräten für Leuchtstofflampen)
Verordnungen aufgrund des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes zum Schutz vor elektrischen Gefahren (ASchG):
Elektroschutzverordnung 1995, ESV 1995, BGBl
1995/706
Diese Verordnung hat das Ziel, den Schutz der Arbeitnehmer vor
elektrischem Strom zu verwirklichen.
Elektrotechnische Bestimmungen werden geschaffen vom Österreichischen Verband für Elektrotechnik (ÖVE), sind zu beziehen beim ON.
Elektrotechnische Normen werden vom Österreichischen Normungsinstitut (ON) geschaffen und sind bei diesem auch zu beziehen.
Die Landvermessung Österreichs erfolgt aufgrund des
Vermessungsrechts und ist die Grundlage für den Grunderwerb.
Jedes Grundstück ist vom Vermessungssystem erfasst und kann
bezüglich seines Flächenausmaßes im Grundbuch eingetragen
werden.
Derzeit sind Ingenierkonsulenten für das Vermessungswesen
bevorzugt behandelt, obwohl die effektive Vermessungsleistung
grundsätzlich von den Technischen Büros für Vermessungswesen
vorgenommen wird.
Gesetzliche Grundlagen:
Vermessungsgesetz (Bundesgesetz über die Landesvermessung und den Grenzkataster), BGBl 1968/306
Vermessungsverordnung 1994, VermV, BGBl 1994/562
Vermessungsgebührenverordnung 1994, BGBl 1994/753
Grundstücksdatenbankverordnung 1999, BGBl II 1999/177
Das Zeitrecht vereinheitlicht die Zeitmessung in Österreich und verpflichtet alle Personen von der offiziellen Zeitzählung Gebrauch zu machen.
Zeitzählungsgesetz BGBl 1976/78
Richtlinie
des Europäischen Parlaments und des Rates zur Regelung der
Sommerzeit
Geänderter Vorschlag für eine Richtlinie des
Europäischen Parlaments und des Rates zur Regelung der
Sommerzeit
Dauer der Sommerzeit gemäß Amtsblatt C 154E/107:
Für die Jahre 2002 bis einschließlich 2006 werden Beginn und Ende der Sommerzeit auf folgende Tage 1 Uhr morgens Weltzeit festgelegt:
- 2003: Beginn: Sonntag, 30. März; Ende: Sonntag: 26. Oktober
- 2004: Beginn: Sonntag, 28. März; Ende: Sonntag: 31. Oktober
- 2005: Beginn: Sonntag, 27. März; Ende: Sonntag: 30. Oktober
- 2006: Beginn: Sonntag, 26. März; Ende: Sonntag: 29. Oktober
Weitere Informationen zum Zeitrecht erhalten Sie auf der Homepage des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen
Messungen müssen vergleichbar sein: Grundlagen dafür sind allgemeingültige Einheiten. Diese wurden international vereinbart und als "Systeme International", abgekürzt "SI", bezeichnet (siehe BIPM). Die Einheiten dieses Systems sind im Maß- und Eichgesetz definiert. Kontrollierbar werden die Maßeinheiten durch sogenannte Mess-Normale.
In den meisten Fällen ist mit der jeweiligen Messung auch ein rechtlich zu schützendes Interesse verbunden: ZB beim Einkauf von Lebensmitteln wollen wir sicher sein, dass die von der Waage angezeigte Masse oder der auf einer Fertigpackung angegebene Inhalt stimmt (was die Menge angeht). Als Konsumenten von Gas, Wasser, Strom und Benzin oder bei der Überwachung der Verkehrsgeschwindigkeit durch Laser oder Radar wollen wir vor einer unrichtigen Anzeige des jeweiligen Messgerätes geschützt sein. In allen diesen Fällen sorgt der Staat durch gesetzliche Regelungen für die Richtigkeit der verwendeten Messgeräte. Diese wird durch eine Typenprüfung (Zulassung) von Messgerätebauarten und eine periodisch zu wiederholende Prüfung (Eichung) der zugelassenen Messgeräte sichergestellt. Das BEV ist die Institution, die die Zulassung und Eichung von Messgeräten durchführt und die Verwendung dieser Messgeräte überwacht.
In vielen Gebieten, die außerhalb des Bereiches des gesetzlichen Messwesens liegen, muss die Qualität von Messungen ebenfalls sichergestellt werden und gleiches Maß für alle gewährleistet sein. Dies erfolgt durch Prüfung oder Kalibrierung von Messgeräten (Kalibrieren bedeutet das Feststellen und Dokumentieren der Abweichung der Anzeige eines Messgerätes vom richtigen Wert der Messgröße). Gerade im Hinblick auf QMS (Qualitäts-Management-Systeme) bei der Herstellung von Produkten oder der Erbringung von Dienstleistungen müssen die verwendeten Messgeräte regelmäßig kalibriert werden, damit sie auf die nationalen Mess-Normale rückführbar sind. Diese Dienstleistung, Kalibrierung durch direkten Anschluss an die nationalen Mess-Normale, wird exklusiv durch das BEV im Rahmen des PTP angeboten.
Richtlinie 2004/22/EG vom 31.3.2004 über Messgeräte
Maß- und Eichgesetz BGBl 1950/152 idF BGBl 1992/468
2. Euro-Umstellungsgesetz - Bund, BGBl I 2001/136, das gemäß Artikel 31 auf die Währungseinheit Euro umstellt.
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Messgeräte
Aktuelle Meldungen:
Eich-Zulassungsverordnung BGBl 1992/785
Anerkennung von eichtechnischen Prüfungen, BGBl II 2000/169
Verordnung über die Verlängerung der Nacheichfrist für Wärmezähler, BGBl II 2003/254
Eichvorschriften siehe Amtsblatt für das Eichwesen
Ein gültiges Verzeichnis dazu findet sich in der Zusammenfassung des Amtsblattes für das Eich- und Messwesen
Fertigpackungsrecht und die FertigpackungsVO BGBl 1993/867
Konsolidierter Text (der folgenden 3
Änderungen: BGBl 1995/32, BGBl II 1997/139, BGBl II 2001/211)
Konsolidierte Fassung der Anhänge
3 und 4 mit den zulässigen Nennfüllmengen von
Fertigpackungen für Lebensmittel, Getränke und
Haushaltschemikalien
KalibrierdienstVO, BGBl 1994/42
Anerkennung von Kalibrierscheinen und Kalibrierergebnissen, BGBl II 1999/427
BeglaubigungsstellenVO, BGBl 1994/809
Akkreditierung von Beglaubigungsstellen - Akkreditierungsgesetz
Eichgebührenverordnung 1999, BGBl 1998/467
Europäische Normenserie EN 45000
Gesetzliche Grundlage:
Kesselgesetz BGBl 1992/211
Statistik zum Kesselgesetz (Berichtsjahr 1998), BGBl II 2000/34
Statistik gemäß Kesselgesetz; STAVO, BGBl II 2000/200
Aerosolpackungsverordnung BGBl 1994/560
Druckgeräteverordnung, DGVO, BGBl II 1999/426
Anerkennung ausländischer Prüfungen an Druckgeräten, BGBl 1994/561
Einfache Druckbehälter-Verordnung, BGBl 1994/388
Druckbehälter-Aufstellungs-Verordnung, DBA-VO, BGBl II 1998/361
Verbot des Inverkehrbringens eines mangelhaften Druckgerätes, BGBl II 1999/112
Ortsbewegliche Druckgeräteverordnung (ODGVO), BGBl II 2001/291
Flüssiggasverordnung BGBl 1971/39
Flüssiggasverordnung BGBl
II 2002/446
Versandbehälterverordnung 1996, VBV 1996, BGBl II 1996/368 idF BGBl II 1997/255 und BGBl II 2000/92
Versandbehälterverordnung 2002 (BGBl II 2002/202)
Aufstellung und Betrieb von Dampfkesseln, ABV, BGBl 1995/353
Dampfkesselbetriebsgesetz, DKBG, BGBl 1992/212
2. Euro-Umstellungsgesetz - Bund, BGBl I 2001/136, das gemäß Artikel 26 auf die Währungseinheit Euro umstellt.
Betrieb von Dampfkesseln und Wärmekraftmaschinen,
Dampfkesselbetriebsverordnung, DKBV, BGBl 1993/735
Änderung: BGBl 1996/258
Formular zur Bestätigung für die praktische Verwendung (Anlage 1 DKBV)
Formular für das Befähigungszeugnis (Anlage 2 DKBV)
Mehr zu Dampfkesselbetriebsrecht
Untersuchung und Begutachtung durch andere Berechtigte
§ 50. (1) Wer, abgesehen von den in den §§ 42 und 49 geregelten Fällen entgeltlich Untersuchungen durchführt und Gutachten im Sinne dieses Bundesgesetzes erstattet, bedarf hiezu einer Bewilligung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz.
(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn der Bewerber nachweist, daß er die Voraussetzungen einer nach § 47 Abs. 2 erlassenen Verordnung erfüllt und über die notwendigen Behelfe verfügt. In der Bewilligung ist der Umfang der Tätigkeit festzulegen. In den Bewilligungsbescheid können Vorschreibungen über die Ausübung der Untersuchungstätigkeit aufgenommen werden.
(3) Jede wesentliche Änderung der für die Bewilligung maßgebenden Umstände ist dem Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz anzuzeigen.
(4) Jede wesentliche Veränderung der Ausstattung und des Personalstandes sind dem Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz anzuzeigen.
(5) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz kann die Untersuchungstätigkeit jederzeit überprüfen und insbesondere die der Untersuchungstätigkeit dienenden Einrichtungen besichtigen.
(6) Die Bewilligung ist zurückzunehmen oder einzuschränken, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr oder nur noch in eingeschränktem Umfang gegeben sind.
§ 71. (1) Gewerbetreibende dürfen Maschinen, Geräte, Ausrüstungen oder deren Teile oder Zubehör, wenn wegen der Bauart oder Wirkungsweise Gefahren für das Leben oder die Gesundheit der Benützer herbeigeführt werden können, nur dann in den inländischen Verkehr bringen oder im Inland ausstellen, wenn
a) eine Übereinstimmungserklärung (Abs. 3) oder
b) eine Genehmigung (Abs. 7) vorliegt.
(2) Als Inverkehrbringen gilt nicht:
a) das Überlassen von Maschinen, Geräten, Ausrüstungen oder deren Teilen oder Zubehör zum Zwecke der Lagerung, Verschrottung, Abänderung oder Instandsetzung,
b) das Rückliefern von zur Lagerung, Abänderung oder Instandsetzung übernommenen Maschinen, Geräten, Ausrüstungen oder deren Teilen oder Zubehör an den Auftraggeber,
c) das Überlassen oder Verwenden von Maschinen, Geräten, Ausrüstungen oder deren Teilen oder Zubehör zum Zusammenbau, wenn nach dem Zusammenbau die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt sind.
(3) Durch die Übereinstimmungserklärung hat der Gewerbetreibende, allenfalls unter Zugrundelegung einer Prüfbescheinigung einer zugelassenen Stelle (Zertifizierungsstelle, Prüfstelle, Überwachungsstelle) (Abs. 5) festzustellen, daß die Maschine, das Gerät, die Ausrüstung oder deren Teile oder Zubehör den auf sie zutreffenden Bestimmungen einer Verordnung gemäß Abs. 4 und gegebenenfalls den auf sie zutreffenden Bestimmungen einschlägiger Normen oder einem gemäß Abs. 7 genehmigten Muster entspricht. Die näheren Bestimmungen über die Übereinstimmungserklärung und die Prüfbescheinigung sowie über die der Übereinstimmungserklärung zugrundeliegende technische Dokumentation hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales durch Verordnung festzulegen.
(4) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales für Maschinen, Geräte, Ausrüstungen sowie deren Teile und Zubehör, die wegen der Bauart oder Wirkungsweise Gefahren für das Leben oder die Gesundheit ihrer Benützer herbeiführen können, durch Verordnung festzulegen, welche grundlegenden Sicherheitsanforderungen hinsichtlich der Konstruktion, des Baus und weiterer Schutzmaßnahmen einschließlich der Beigabe von Beschreibungen und Bedienungsanleitungen zumindest zu treffen sind. In Verzeichnissen zu diesen Verordnungen sind auch die österreichischen Normen anzuführen, die die entsprechenden harmonisierten europäischen Normen umsetzen und bei deren Anwendung davon auszugehen ist, daß den jeweiligen grundlegenden Sicherheitsanforderungen entsprochen wird, und weiters die österreichischen Normen oder Richtlinien, die bei Fehlen entsprechender harmonisierter Normen für die sachgerechte Umsetzung der grundlegenden Sicherheitsanforderungen wichtig und hilfreich sind. Diese Verzeichnisse sind durch Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten dem aktuellen Stand anzupassen.
(5) Für die Prüfung, ob Maschinen, Geräte, Ausrüstungen oder deren Teile oder Zubehör den auf sie zutreffenden Bestimmungen einer Verordnung gemäß Abs. 4 und gegebenenfalls den auf sie zutreffenden Normen entsprechen, weiters für die Ausstellung von Prüfbescheinigungen sowie für die Abgabe von Gutachten für Genehmigungen sind vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten geeignete Stellen (Zertifizierungsstellen, Prüfstellen, Überwachungsstellen) für das jeweilige Sachgebiet durch Kundmachung von Verzeichnissen zu den jeweiligen Verordnungen gemäß Abs. 4 zuzulassen. Die Mindestkriterien für die für das jeweilige Sachgebiet zugelassenen Stellen sowie die Leitlinien für ihre Prüftätigkeit und für das Ausstellen, Verweigern oder Zurückziehen von Prüfbescheinigungen sind in den jeweiligen Verordnungen gemäß Abs. 4 festzulegen. Hiebei ist auf die einschlägigen internationalen Regelungen oder Normen Bedacht zu nehmen. Die für das jeweilige Sachgebiet zugelassenen Stellen sind entsprechend den internationalen Regelungen, insbesondere betreffend den Europäischen Wirtschaftsraum, zu notifizieren und in den Verzeichnissen zu den jeweiligen Verordnungen gemäß Abs. 4 anzuführen. Diese Verzeichnisse sind durch Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten im Bundesgesetzblatt zu ändern. Die zugelassenen Stellen unterliegen der Aufsicht des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten. Gegen die Verweigerung oder Zurückziehung von Prüfbescheinigungen kann der Antragsteller Aufsichtsbeschwerde an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten erheben.
(6) Das Vorliegen einer Übereinstimmungserklärung oder einer Genehmigung ist durch den Gewerbetreibenden vor dem Inverkehrbringen oder Ausstellen durch Anbringen eines Zeichens oder einer Plakette an der Maschine, dem Gerät, der Ausrüstung oder deren Teilen oder Zubehör nachzuweisen. Die näheren Bestimmungen über dieses Zeichen oder diese Plakette sind vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales durch Verordnung festzulegen.
(7) Maschinen, Geräte, Ausrüstungen oder deren Teile oder Zubehör, die den auf sie zutreffenden Bestimmungen einer Verordnung gemäß Abs. 4 oder den auf sie zutreffenden Bestimmungen einschlägiger Normen nicht entsprechen und für die daher eine Übereinstimmungserklärung nicht vorliegt, dürfen nur dann in den inländischen Verkehr gebracht oder im Inland ausgestellt werden, wenn eine Genehmigung vorliegt. Die Genehmigung ist vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales zu erteilen, wenn Gefahren für das Leben oder die Gesundheit der Benützer auf andere Weise entsprechend ausgeschlossen werden. Die Genehmigung kann sich auf eine bestimmte Maschine, ein bestimmtes Gerät oder eine bestimmte Ausrüstung oder auch eine bestimmte Bauart (Muster) einer Maschine, eines Gerätes, einer Ausrüstung oder deren Teile oder Zubehör erstrecken. Die Genehmigung kann vom Erzeuger oder auch von anderen Personen beantragt werden, die ein sachliches Interesse an der Genehmigung nachweisen.
(8) Gewerbetreibende, die den Kauf von gebrauchten Maschinen, Geräten, Ausrüstungen oder deren Teilen oder Zubehör vermitteln oder diese abändern oder instandsetzen, haben, wenn diese den auf sie zutreffenden Bestimmungen einer Verordnung gemäß Abs. 4 oder den in der Übereinstimmungserklärung angeführten Bestimmungen einschlägiger Normen oder den im Genehmigungsbescheid (Abs. 7) festgelegten Anforderungen nicht oder nicht mehr entsprechen, den Erwerber oder Auftraggeber nachweislich darauf aufmerksam zu machen.
Artikel V Abs. 2 lautet:
(2) Gleichzeitig tritt das Gesetz vom 9. September 1910
betreffend das technische Untersuchungs-, Erprobungs- und
Materialprüfungswesen, RGBl. Nr. 185/1910, außer Kraft. Die
nach diesem Gesetz befristet vorgenommenen Autorisationen sind
noch bis zum Ablauf ihres jeweiligen Geltungszeitraumes gültig,
unbefristete erlöschen spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes. Wird jedoch von einer Prüfstelle
(Versuchsanstalt), deren Autorisation am 1. Jänner 1993 noch
gültig war, bis zum 31. Oktober 1996 ein Antrag auf
Akkreditierung gemäß § 9 Abs. 2 eingebracht, so behält die
Autorisation ihre Gültigkeit oder lebt im Umfang des letzten
für diese Prüfstelle (Versuchsanstalt) ergangenen
Autorisationsbescheides wieder auf. Sie tritt mit der
Entscheidung über den Antrag auf Akkreditierung außer Kraft.
Auf diese Autorisationen sind die §§ 13 Abs. 2 und 3, 14 und 15
sinngemäß anzuwenden.
§ 25. (1) Die Prüfstelle hat in der Regel übernommene Prüfaufträge selbst durchzuführen. Sollte eine Prüfstelle ausnahmsweise einen Teil der mit einem Prüfauftrag verbundenen Prüftätigkeit weitervergeben, so darf dies nur an eine andere akkreditierte oder eine Prüfstelle erfolgen, die den materiellen Anforderungen, die eine Prüfstelle zur Erlangung einer Akkreditierung gemäß den Vorschriften dieses Bundesgesetzes erfüllen muß, entspricht.
(2) Die weitervergebenen Prüftätigkeiten dürfen nicht die gesamte Prüfarbeit ausmachen, die von der Prüfstelle übernommen wird.
(3) Die weitervergebende Prüfstelle trägt gegenüber der Akkreditierungsstelle die volle Verantwortung für alle weitervergebenen Prüfarbeiten im Hinblick auf § 14 Abs. 3 Z 1.
§ 26. Die Prüfstelle hat diejenigen Aufzeichnungen, die zur Nachvollziehung der Schlüssigkeit der ausgestellten Prüfberichte dienen, wie insbesondere die Prüfprotokolle sowie die Prüfberichte, zehn Jahre aufzubewahren. Bei Entziehung der Akkreditierung oder Untergang der Prüfstelle sind die aufbewahrten Aufzeichnungen der Akkreditierungsstelle oder einer von ihr namhaft gemachten Institution zu übergeben.
§ 27. (1) Die Prüfstelle ist verpflichtet, einem Verlangen der Akkreditierungsstelle oder eines von ihr bestellten Sachverständigen gemäß § 13 Abs. 3 Z 2 bis 4 und 6 ohne unnötigen Aufschub und ohne Anspruch auf Ersatz der ihr dadurch entstehenden Aufwendungen nachzukommen, den Zutritt zu Örtlichkeiten gemäß § 13 Abs. 3 Z 1 zu ermöglichen sowie zweckdienliche Auskünfte zu erteilen und Einsichtnahmen zu gestatten. Der gesamtverantwortliche Leiter oder sein Stellvertreter ist spätestens bei Betreten der akkreditierten Stelle zu verständigen.
(2) Weiters ist die Prüfstelle verpflichtet, an von der Akkreditierungsstelle veranlaßten oder bestimmten Vergleichsprüfungen (Ringversuchen) auf ihre Kosten teilzunehmen.
§ 28. Eine Überwachungsstelle, die Stichproben zieht und prüft, muß auch als Prüfstelle akkreditiert sein.
§ 29. Die Bestimmungen der §§ 25 und 26 sind sinngemäß auch auf Überwachungsstellen anzuwenden.
§ 30. Die Überwachungsstelle ist verpflichtet, einem Verlangen der Akkreditierungsstelle oder eines von ihr bestellten Sachverständigen gemäß § 13 Abs. 3 Z 6 ohne unnötigen Aufschub und ohne Anspruch auf Ersatz der ihr daraus entstehenden Aufwendungen nachzukommen, den Zutritt zu Örtlichkeiten gemäß § 13 Abs. 3 Z 1 zu ermöglichen sowie alle zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen und Einsichtnahmen zu gestatten. § 27 Abs. 1 letzter Satz ist anzuwenden.
§ 31. (1) Führt die Zertifizierungsstelle Prüfungen selbst durch, muß sie über eine Akkreditierung als Prüfstelle verfügen. Führt die Zertifizierungsstelle die Überwachung selbst durch, muß sie als Überwachungsstelle akkreditiert sein. Wird die Prüfung bzw Überwachung nicht von der Zertifizierungsstelle durchgeführt, darf sie sich nur der Prüfberichte entsprechend akkreditierter Stellen bedienen.
(2) Die Zertifizierungsstelle hat in der Regel Zertifizierungen selbst vorzunehmen. Sollte einer Zertifizierungsstelle ausnahmsweise einen Teil der Zertifizierungstätigkeit weitervergeben, darf dies nur an eine andere akkreditierte Zertifizierungsstelle erfolgen.
§ 32. Die Zertifizierungsstelle hat fortlaufende Aufzeichnungen anzufertigen, in denen die Einzelheiten jedes Zertifizierungsverfahrens, gegebenenfalls einschließlich der Prüf- und Überwachungsberichte, festgehalten sind; diese Aufzeichnungen müssen zehn Jahre aufbewahrt werden. Bei Entziehung der Akkreditierung bzw Untergang der Zertifizierungsstelle sind die aufbewahrten Aufzeichnungen der Akkreditierungsstelle oder einer von ihr namhaft gemachten Institution zu übergeben.
§ 33. Die Zertifizierungsstelle hat ein Verzeichnis der vorgenommenen Zertifizierungen anzulegen und auf dem neuesten Stand zu halten. Dieses Verzeichnis muß jedermann zugänglich sein.
§ 34. Die Zertifizierungsstelle muß über dokumentierte Verfahren hinsichtlich der Zertifizierung verfügen.
§ 35. Die Bestimmungen des § 30 sind auch auf Zertifizierungsstellen anzuwenden.
Nahezu unbeachtet von der Öffentlichkeit ist mit 25.5.2002
die Novelle zum Maß- und Eichgesetz, BGBl I 2002/85, in Kraft
getreten, nachdem sie am Tag davor kundgemacht wurde. Hiedurch
sind wesentliche Änderungen in der Rechtslage eingetreten, die
dem interessierten Wirtschaftstreibenden nicht verborgen bleiben
sollen. Aus diesem Grund wird kursorisch darauf eingegangen. Die
Zitate beziehen sich auf die konsolidierte Fassung des MEG http://wko.at/up/enet/MEG-021kons20020625.pdf
und die Änderung des AkkG http://wko.at/up/enet/meg.pdf.
1. Entfall der Eichpflicht
Ab dem 25.05.2002 ist aufgrund des Art I § 8 Abs 7 MEG
die Eichpflicht von Messgeräten, die bei Eichstellen,
Kalibrierstellen, Prüfstellen, Überwachungsstellen,
Erstprüfstellen, Kesselprüfstellen und Werksprüfstellen
verwendet werden, entfallen.
2. Fertigpackungsrecht
Ab dem 25.05.2002 gilt gemäß § 24 Abs 1 MEG eine
veränderte Definition für Fertigpackungen. Demnach muss die
Fertigpackung keinen vorausbestimmten Wert aufweisen. Eine
Fertigpackung liegt gemäß § 24 Abs 1 MEG vor, wenn sie in
Abwesenheit der Käufers abgepackt wird und ohne merkliche
Veränderung der Verpackung oder Öffnen derselben die Menge der
abgepackten Ware nicht verändert werden kann.
§ 25 Abs 4 MEG sieht erstmals vor, dass Fertigpackungen
ungleicher Nennfüllmenge gewerbsmäßig nur hergestellt,
eingeführt oder erstmals in den Verkehr gebracht werden dürfen,
wenn die Nennfüllmenge angegeben ist und die Füllmenge den
Anforderungen des § 27 MEG entspricht.
Ab dem 25.05.2002 müssen gemäß § 25 Abs 5 MEG bei
Fertigpackungen, bei denen die Füllmenge nicht gemessen wird,
Aufzeichnungen über Kontrollen geführt werden. Die Kontrollen
haben die fehlenden Messungen zu ersetzen. Die Aufzeichnungen
müssen fünf Jahre aufbewahrt und auf Verlangen der Eichbehörde
vorgelegt werden. Diese Bestimmung stellt eine Erleichterung
gegenüber der derzeitigen Rechtslage dar, wonach die Genauigkeit
aller Einwaagen mit Kontrollmessungen dokumentiert werden
mussten.
3. Privatisierung der eichtechnischen Kontrolle von
Messgeräten
Physische, juristische Personen und
Personengesellschaften des Handelsrechts (OHG, KG, EOG, KEG), die
sich mit dem messtechnischen Beurteilen von Messgeräten
(bestimmter Messgeräte, die vom BMWA gemäß § 35 Abs 1 MEG
bezeichnet werden müssen) befassen, haben ab 25.05.2002 das
Recht vom BMWA für diese Messgeräte als Eichstelle akkreditiert
zu werden (siehe § 35 Abs 2 MEG).
4. Vorbehaltsrecht Privater Eichstellen
Sind Eichstellen für bestimmte Messgeräte
akkreditiert, darf die Eichbehörde ab dem 01.01.2004 bei diesen
Messgeräten keine eichtechnischen Prüfungen durchführen
(Vorbehaltsrecht Privater gemäß § 35 Abs 7 MEG), sofern davon
nicht eine Ausnahmemittels Verordnung vorgesehen wurde. Das
Vorbehaltsrecht muss längstens innerhalb eines Jahres ab
Akkreditierung zugestanden werden und dies ist im Amtsblatt für
das Eichwesen auch kundzumachen.
Um die flächendeckende Versorgung mit eichtechnischen
Dienstleistungen sicherzustellen hat der BMWA gemäß § 35 Abs 8
MEG Höchstpreise für die Eichung zu erlassen und notfalls auch
Ausnahmen vom Vorbehaltsrecht festzulegen.
5. Anerkennung von Produkten und Verfahren in EU und EWR
Produkte (insbesondere Messgeräte) aus Mitgliedstaaten
der EU oder des EWR, die den österr. Anforderungen nicht
entsprechen, aber die Überprüfungen und die Kontrolle der
anderen EU- bzw EWR-Staaten erfüllen und ein vergleichbares
Schutzniveau aufweisen, gelten ab 25.05.2002 als gleichwertig (§
49 Abs 1 MEG).
6. Befristung der Anwendung gesetzesinkonformer
Maßeinheiten
Die Angabe zusätzlicher Maßeinheiten, die nicht in §
2 MEG genannt sind, ist gemäß § 64 Abs 1 MEG nur mehr bis zum
31.12.2009 zulässig.
Eine Ausnahm ist allerdings für jene Waagen normiert, die bisher
zur Eichung zugelassen waren, falls sie mit der Einheit
ct versehen sind, oder mit anderen Zeichen
ausgestattet sind, mit denen auf die Einheit Karat hinweisen
wurde. Diese Waagen dürfen daher gemäß § 64 Abs 2 MEG
weiterhin geeicht werden.
1. Gegenseitige
Anerkennung von Prüfzeugnissen
Ausländische Zeugnisse
Die Änderung des AkkG, BGBl I 2002/85 (Art II) ist ebenfalls mit
25.05.2002 in Kraft getreten. Demnach sind ausländische Prüf-,
Überwachungs- und Zertifizierungsberichte ab 25.05.2002
den österr. gleichzuhalten, wenn sie von Stellen stammen, die
die Anforderungen des AkkG und der diesbezüglichen Verordnungen
erfüllen. Die Gleichwertigkeit der Stellen des EU- und des
EWR-Bereiches wird vermutlich als gegeben anzusehen sein, da
hiezu keine Feststellungsmöglichkeit für den BMWA verankert
wurde.
Bei Staaten, die nicht der EU oder dem EWR angehören, ist die
Gegenseitigkeit vom BMWA mittels Verordnung festzustellen (§ 3
Abs 1 AkkG). Bei diesen Staaten, (die nicht der EU oder dem EWR
angehören), kann die Gegenseitigkeit daher erst ab der Erlassung
der einschlägigen Verordnung zum Tragen kommen.
2. Inländische Zeugnisse
Die unglückliche Situation, dass inländische Zeugnisse
innerhalb Österreichs gegenseitig nicht anerkannt werden mussten
(siehe zB den Bauproduktenbereich) ist durch die Ergänzung des
AkkG mit dem § 3 Abs 2 AkkG behoben worden. Demnach sind ab dem
25.05.2002 die aufgrund landesrechtlicher Vorschriften von
Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen erstellten
Berichte denjenigen gleichzuhalten, die nach (Bundes-)AkkG
erstellt wurden, sofern sie von gleichwertigen
(Landes-)Institutionen erstellt wurden (siehe § 3 Abs 2 AkkG).
Die Gleichwertigkeit der Landesstellen ist vom BMWA aufgrund des
§ 3 Abs 3 AkkG festzustellen.
Mit BGBl II 2002/58 ist die Vermessungsgebührenverordnung BGBl 1994/753 geändert worden. Die Verrechnungssätze sind auf EURO umgestellt worden, wobei eine Anhebung der Beträge nicht vorgenommen wurde. Die bisher geltenden Tarifposten sind nicht verändert worden. Obwohl die Verordnung erst mit 08.02.2002 kundgemacht wurde, ist sie laut dessen § 2 mit 1.1.2002 rückwirkend in Kraft gesetzt worden. Formell ist der Vorgängerregelung nicht derogiert worden, materiell jedoch schon. Trotzdem dürfen für Vermessungsleistungen, die schon im Vorjahr erbracht worden sind, von den Vermessungsbehörden nur mehr Beträge in EURO verrechnet werden.