Chemikalienrecht

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© Letzte Aktualisierung: 28.07.2004

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2. EU-Review-Verordnung (Nr. 2032/2003) für Biozide wurde veröffentlicht

In der 2. EU-Review-Verordnung (Nr. 2032/2003)  finden Sie Details des Überprüfungsprogramms für alte Biozid-Wirkstoffe und auch die Anhänge I - VI, welche insbesondere die Listen der identifizierten und notifizierten Wirkstoffe (Anhang I) enthalten. Wirkstoffe, die weder identifiziert noch notifiziert wurden, dürfen ab Inkrafttreten dieser Verordnung am

14.12.2003 in Biozid-Produkten nicht mehr in Verkehr gesetzt oder verwendet werden.

Es ist keine Übergangsfrist (Abverkaufs- oder Aufbrauchfrist) vorgesehen (Artikel 4.3.). 

Mit der Kundmachung dieser Verordnung am 24.11.2003 begann auch die 18-monatige Übergangsfrist gemäß § 46 Abs 2 Biozid-Produkte-Gesetz für die Einstufung und Kennzeichnung von Biozid-Produkten in Österreich zu laufen.

Biozid-Produkte, die bereits in Verkehr gebracht worden sind, dürfen gemäß § 46 Abs 3 noch längstens ein weiteres Jahr mit der alten Kennzeichnung abgegeben werden. 

Bei Produkten, die auch in Deutschland in Verkehr gebracht werden sollen, wird es zweckmäßig sein, sich an den deutschen Termin (Juli 2004) für die Kennzeichnung von Biozid-Produkten zu halten, was nicht im Widerspruch zur österreichischen Regelung stünde. 

Biozide mit notifizierten Wirkstoffen (Anhang II) dürfen bis zu einer Entscheidung über die Aufnahme der Wirkstoffe auf Anhang I bzw  IA der Richtlinie im Rahmen des Überprüfungsprogramms weiterhin auf dem Markt bleiben. Dies gilt jedoch nur für Produktarten, für die die Notifizierung eingereicht wurde. Das Inverkehrbringen in Produktarten, die nicht notifiziert wurden, ist noch bis 1. September 2006 zulässig. 

Biozid-Produkte, die Wirkstoffe enthalten, welche nur identifiziert wurden (Anhang III), dürfen ab 1. September 2006 nicht mehr in Verkehr gebracht werden (Artikel 3 und 4.2.). 

Für Wirkstoffe in Holzschutzmitteln (Produktart 8) und Rodentiziden (Produktart 14) müssen die vollständigen Dossiers bis zum 28. März 2004 bei den zuständigen Behörden des berichterstattenden Mitgliedstaates eingereicht werden. Die betroffenen Wirkstoffe und die berichterstattenden Mitgliedstaaten sind in Anhang V Teil A aufgelistet.

In Anhang V Teil B sind die Wirkstoffe der Produktarten 16, 18, 19 und 21 angeführt, für die die Dossiers bis 30. April 2006 einzureichen sind. Für die weiteren Produktarten finden sich die Termine in den Teilen C und D.

Mit der 2. EU-Review-Verordnung wurden auch die Artikel 4 und 8 der 1. EU-Biozid-Verordnung (EG) Nr. 1896/2000  geändert, Artikel 7 wurde gestrichen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die GD ENV hat auf ihrer nachstehenden Website http://europa.eu.int/eur-lex/de/com/pdf/2003/com2003_0644de01.pdf die deutsche Fassung des REACH-Verordnungsvorschlages vom 29.10.2003 veröffentlicht. Wir weisen daraufhin, dass diese Fassung noch einige redaktionelle Fehler und Abweichungen gegenüber der englischen Fassung enthält. Nach Aussage der Kommission ist die englische Fassung maßgeblich.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die EU-Kommission erörtert derzeit intern einen neuen überarbeiteten REACH-Verordnungsentwurf im Rahmen der Interservice Konsultation. Informationen vom VCI zufolge ist es das Ziel der EU-Kommission, möglichst noch bis Ende Oktober einen Vorschlag fertigzustellen.

Folgende Änderungen sollen allerdings darin bereits enthalten sein, wie zB:

Große Teile des Verordnungsentwurfs sind gegenüber dem Konsultationsvorschlag vom Mai 2003 unverändert. Teilweise sind zudem nur redaktionelle Umstellungen bestimmter Bestimmungen erfolgt, ohne wesentliche inhaltliche Veränderungen.

Unter folgendem Link ist der Interservice-Text erhältlich: http://www.euractiv.com/cgi-bin/cgint.exe/1043577-444?204&OIDN=1506288&-tt=e

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

EU-Beschränkungen für Nonylphenol und Zement

Nach einer neuen Richtlinie der EU (2003/53/EG) zur Änderung der sog. Verbotsrichtlinie dürfen Nonylphenol und Nonylphenolethoxylat für eine Reihe von Anwendungen nicht mehr eingesetzt werden. Darunter fällt die Verwendung in Reinigungsmitteln, bei der Leder- und Textilverarbeitung, bei der Metallverarbeitung, bei der Herstellung von Zellstoff und Papier, in kosmetischen Mitteln sowie als Formulierungshilfsstoff in Pestiziden und Bioziden.

Ferner dürfen Zement und zementhaltige Zubereitungen nicht mehr verwendet oder in Verkehr gebracht werden, wenn ihr Gehalt an löslichem Chromat (Chrom-VI) mehr als 0,0002 % beträgt. Werden den Produkten Reduktionsmittel zugesetzt, um die Bildung von Chrom-VI zu vermeiden, müssen Angaben über den Zeitpunkt des Abpackens, die erforderlichen Lagerbedingungen und die mögliche Lagerungsdauer gemacht werden. Davon ausgenommen sind Zement und zementhaltige Produkte, die ausschließlich mit Maschinen in Berührung kommen und keine Gefahr von Hautkontakten besteht.

Die Bestimmungen der Richtlinie müssen noch in österreichisches Recht umgesetzt werden und sind ab dem 17. Jänner 2005 anzuwenden. Der Originaltext der Richtlinie kann bei Interesse für die Dauer von ca. zwei Monaten vom EU-Server EUR-LEX kostenlos heruntergeladen werden (http://europa.eu.int/eur-lex/de/dat/2003/l_178/l_17820030717de00240027.pdf).

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die EU-Kommission hatte weitere Studien zu den wirtschaftlichen Auswirkungen der neuen EU-Chemikalienpolitik an Risk Policy Analysts (RPA) in Auftrag gegeben. Die Ergebnisse wurden bereits im Impact Statement (Volume VI) der Unterlagen für Internetkonsultation dargestellt.

Es handelt sich um um den

Die ausführlichen Studien hat nunmehr die EU-Kommission auf den nachstehenden Webseiten veröffentlicht.

http://europa.eu.int/comm/enterprise/chemicals/chempol/bia/index.htm

http://europa.eu.int/comm/environment/chemicals/finrep_occ_health.pdf

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Das BMLFUW hat der Wirtschaftskammer Österreich die Liste der identifizierten und notifizierten Wirkstoffe übermittelt, die das Ministerium gemäß Art 5 Abs 1 der 1. EU ReviewVO (Nr.) 1896/2000 von der EU erhalten hat.

Diese Liste beinhaltet alle gemäß der Biozid RL durch die Unternehmen identifizierten und notifizierten Wirkstoffe.

Die bevorstehende 2. EU ReviewVO sieht für Wirkstoffe, die weder identifiziert noch notifiziert wurden, keinerlei Übergangsbestimmungen oder Abverkaufsfristen vor. Produkte die solche Wirkstoffe enthalten, sind daher mit Inkrafttreten dieser kommenden Verordnung nicht mehr verkehrsfähig und daher vom Markt zu nehmen.

Die Mitgliedstaaten sind gem Art 5 Abs 2 und 3. der 1. ReviewVO berechtigt, von sich aus noch Wirkstoffe zu identifizieren bzw. zu notifizieren. Aufgrund dieser Möglichkeit bietet das BMLFUW an, von Unternehmen gegebenenfalls versäumten Identifizierungen durchzuführen, wodurch für den betroffenen Wirkstoff auch die Übergangsfristen wie bei einer regulären Identifizierung gesichert wären.

Die Unternehmen haben kurzfristig die Möglichkeit, bisher nicht identifizierte alte Wirkstoffe bis spätestens 11. März 2003 dem BMLFUW per Fax 01/515 22-7352 zuhanden Herrn Dr. Edmund Plattner bzw E-mail Edmund.Plattner@bmlfuw.gv.at bei gleichzeitiger Übermittlung der kompletten Identifikationsunterlagen zu melden.

Folgende Unterlagen sind erforderlich:

Das auf Basis des Anhang 1 der EU-VO 1896/2000 für Identifikationen vorgesehene komplett ausgefüllte Formblatt, die Nennung einer Kontaktperson samt Tel. / Fax. Nr., e-mail-Adresse sowie ein Beleg aus dem hervorgeht, dass es sich um einen "alten Wirkstoff" i.S. des Biozidrechtes handelt.

Bei dieser Gelegenheit besteht nun nach Überprüfung der Liste auch die Möglichkeit, auf zeitgerecht identifizierte oder notifizierte Wirkstoffe, die möglicherweise fehlen, hinzuweisen.

Wirkstoffliste

Formular

Verordnungstext

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft teilte auf Anfrage mit, dass die gemäß § 27 Abs 3 BiozidG, BGBl. I Nr. 105/2000, vorgesehene Übermittlung von Sicherheitsdatenblättern (Ablauf der Übergangsfrist gemäß § 46 Abs 5 BiozidG mit dem 13. Mai 2003) vorzugsweise an die folgende Adresse erfolgen soll:

An die
Umweltbundesamt GmbH
z.Hd. Frau Dr. Elisabeth Fassold
Spittelauer Lände 5
A-1090 Wien
Per E-Mail: Fassold@ubavie.gv.at

Übermittlungen direkt an das Ministerium (z.Hd. Herrn Dr. Plattner) werden selbstverständlich auch als ordnungsgemäß betrachtet.

Wenn die Übermittlung des Sicherheitsdatenblattes bereits gemäß der Giftinformations-Verordnung 1999, BGBl. II Nr. 137/1999 oder gemäß § 25 Abs 8 bis 10 der ChemV 1999, BGBl. II Nr. 81/2000 (auf diese Bestimmungen wird in § 25 BiozidG verwiesen) erfolgt ist, und das Sicherheitsdatenblatt den inhaltlichen Anforderungen des § 27 Abs 4 BiozidG entspricht, ist eine nochmalige Übermittlung nicht erforderlich. In diesem Fall wird darum ersucht, in einer kurzen Nachricht (E-Mail) an Frau Dr. Fassold die Identität des Übermittlers, Produktname sowie Datum der Übermittlung einschließlich der allenfalls schon von der Umweltbundesamt GmbH zugeteilten "Meldenummer" mitzuteilen.

Besteht gemäß § 25 BiozidG keine Verpflichtung, ein Sicherheitsdatenblatt abzugeben bzw aufzubewahren (betrifft Biozid-Produkte, die nicht als gefährlich eingestuft sind und auch keinen Inhaltsstoff enthalten, der gemäß § 25 BiozidG in Verbindung mit § 25 Abs 5 ChemV 1999 zur Erstellung eines Sicherheitsdatenblattes führt), braucht kein Sicherheitsdatenblatt übermittelt zu werden.

Die Mitteilung jener Informationen im Sinne des § 27 Abs 3 BiozidG über solche "ungefährlichen" Biozid-Produkte, die für die Behandlung von Anfragen medizinischen Inhalts notwendig sind, kann auf freiwilliger Basis und formlos an die oben angeführte Adresse erfolgen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Folgende Dokumente wurden auf die Homepage des ECB in Ispra gestellt:

Achtung:
Die Notifizierungen können auch von Consultants durchgeführt worden sein, die namen der Hersteller können daher tw andere sein.
Die Listen sind vorläufig und vorbehaltlich möglicher Fehler

Adresse der Homepage vom ECB: http://ecb.jrc.it/biocides/

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Biozid-Wirkstoffe - zusätzliche Frist für Notifizierung

Wirkstoffe für Biozide, mussten aufgrund der EG-Verordnung Nr. 1896/2000 von den Herstellern oder Importeuren der EU-Kommission bis spätestens 28. März 2002 im Rahmen der Identifizierung oder Notifizierung gemeldet werden. Die Notifizierung ist Voraussetzung für eine eventuelle Aufnahme des Wirkstoffes in die Anhänge I, I A und I B der Biozid-Produkte-Richtlinie (98/8/EG), die wiederum Bedingung für die Verkehrsfähigkeit dieses Wirkstoffes in Produkten ist.

Mit der am 26.09.2002 erlassenen Verordnung (EG) Nr. 1687/2002 wird für diese Stoffe nun eine weitere Notifizierungsfrist bis 31. Jänner 2003 eingeräumt.
Voraussetzung für die Inanspruchnahme dieser Frist ist, dass der Biozid-Wirkstoff, bereits identifiziert wurde (die Identifizierung ermöglicht die Weiterverwendung dieses Wirkstoffes für eine noch festzulegende Ausstiegsphase von max 3 Jahren) sowie der Hinweis darauf warum dieser Wirkstoff nicht bereits innerhalb der ersten Frist notifiziert wurde. Bei der Notifizierung ist auch festzulegen, für welche Produktarten (z. B. Desinfektionsmittel für den Privatbereich, Trinkwasserdesinfektionsmittel, Holzschutzmittel oder Schädlingsbekämpfungsmittel für Nagetiere) dieser Wirkstoff eingesetzt wird. Innerhalb der Nachfrist können auch für bereits notifizierte Wirkstoffe weitere Produktarten nachnotifiziert werden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Im Amtsblatt der EU (2002/C119/07) ist die Notifikation der Giftliste verlautbart worden. Unter der Bezugsnummer 2002/166/A "Verordnung des Bundesministers für Land-und Forstwirtschaft,Umwelt und Wasserwirtschaft über die Bezeichnung von sehr giftigen und giftigen Stoffen in einer Giftliste (Giftliste-Verordnung 2002)" wurde diese Notifikation mit einer Stillhaltefrist bis 5.8.2002 eingereiht.

Der Wirtschaftskammer Österreich ist der notifizierte Verordnungstext auch auf Anfrage noch nicht übermittelt worden. Die Wirtschaftskammer Österreich wird selbstverständlich ein ordentliches Begutachtungsverfahren in Österreich einfordern.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(H)FKW SF6 Verordnung: Information zum Notifizierungsverfahren

Im Zusammenhang mit der Notifizierung der österreichischen Industriegas-Verordnung ((H)FKW,SF6 VerbotsVO) an die Kommission dürfen wir mitteilen, dass die Frist zur Übermittlung von Stellungnahmen der einzelnen Mitgliedstaaten am 24. April geendet hat.

Es wurden begründete Stellungnahmen von Niederlande, Frankreich, Belgien, Spanien sowie der Europäischen Kommission abgegeben, wodurch sich die Stillhaltefrist nun automatisch bis 24. Juli verlängert.

Weiters wurden Bemerkungen von Italien, Schweden, Finnland und Frankreich (hier in Ergänzung zur begründeten Stellungnahme) abgegeben.

Die Bedenken der genannten Länder entsprechen im Wesentlichen den von der Wirtschafskammer Österreich eingebrachten Einwänden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wie wir vom Österreichischen Bundesinstitut für Gesundheitswesen - der Trägerorganisation der Vergiftungsinformationszentrale (VIZ) - erfahren haben, hat dieses vor, von jenen Unternehmen, die in ihren Sicherheitsdatenblättern die VIZ als Kontaktstelle für Auskünfte im Notfall angeben, einen Kostenbeitrag zu verlangen.
Das Bundesinstitut für Gesundheitswesen hat angekündigt, sich mit diesen Firmen ins Einvernehmen zu setzen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gibt es ein Patent auf Leben?

Nein, denn Leben ist keine Erfindung. Es kann daher kein Patent auf Leben geben. Lebende Materie kann als Gegenstand einer Erfindung sehr wohl unter Patentschutz gestellt werden. Aus ethischen Gründen sind hier klare Grenzen gezogen. Die EU-Richtlinie über den Schutz biotechnologischer Erfindungen, die auch in österreichisches Recht umzusetzen ist, schließt von der Patentierung aus:

Die österreichische Bioethikkommission sieht in dieser erstmaligen Festlegung ethischer Grenzen in der Biotechnologie-Richtlinie einen Fortschritt.

Auf eine Erfindung, deren Gegenstand ein bestimmter DNA-Abschnitt, ein Gen, ist, kann ein Patent erteilt werden. DNA ist freilich nicht Leben, sondern eine chemische Substanz, die genetische Informationen trägt und als Zwischenprodukt bei der Herstellung medizinisch nützlicher Proteine verwendet werden kann. Dazu gibt es in Österreich bereits jetzt eine große Zahl von Patenten.

Ein Patent räumt dem Erfinder das Recht ein, für eine begrenzte Zeitspanne andere an der kommerziellen Nutzung seiner Erfindung zu hindern. Patente verleihen dem Patentinhaber aber keinerlei Besitzrecht an der patentierten Sache. Erst durch die Patentierung wird die Erfindung öffentlich und damit auch für andere Forscher zugänglich gemacht.

Die Experten der chemischen Industrie beantworten Ihre Fragen: 0800 700 760 www.fcio.at