Novelle des Düngemittelgesetzes; Stellungnahme

Die Wirtschaftskammer Österreich bedankt sich für die Übersendung des Entwurfes und nimmt dazu wie folgt Stellung:

Zu § 18
Das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz weist in § 6 Abs 1 Z 7 die Kompetenz für die Vollziehung des Düngemittelgesetzes dem Bundesamt für Ernährungssicherheit zu. In § 6 Abs 6 ermächtigt das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz das Bundesamt für Ernährungssicherheit für seine Tätigkeiten im Rahmen der Vollziehung eine Gebühr festzusetzen (im Einvernehmen mit BMLFUW und BMF).

Das Düngemittelgesetz regelt in § 18 die "Kosten der Untersuchung".

Der § 18 Abs 1 legt fest, dass für Tätigkeiten im Rahmen der Vollziehung eine Gebühr zu entrichten ist. Weiters enthält dieser Abs derzeit die nähere Bestimmung des Begriffes "Überwachung" und zwar durch die Aufzählung der Tätigkeiten "Nachschau, Probenahme und Untersuchung". Durch die geplante Novelle wird diese nähere Bestimmung entfernt.

Im § 18 Abs 2 wird hinsichtlich der Festlegung der Gebühren für Tätigkeiten der Behörde durch die geplante Novelle nun auf § 6 Abs 6 des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes verwiesen.

In § 11 Abs 1 des Düngemittelgesetzes wird das Bundesamt für Ernährungssicherheit als Behörde im Sinne des Gesetzes festgelegt.

Aufgrund der oben angeführten Zusammenhänge regt die Wirtschaftskammer Österreich an, dass

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© Letzte Aktualisierung: 28.04.2005