Novelle des Düngemittelgesetzes; Stellungnahme |
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Die Wirtschaftskammer Österreich bedankt sich für die Übersendung des Entwurfes
und nimmt dazu wie folgt Stellung:
Zu § 18
Das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz weist in § 6 Abs 1 Z 7 die
Kompetenz für die Vollziehung des Düngemittelgesetzes dem Bundesamt für
Ernährungssicherheit zu. In § 6 Abs 6 ermächtigt das Gesundheits- und
Ernährungssicherheitsgesetz das Bundesamt für Ernährungssicherheit für seine
Tätigkeiten im Rahmen der Vollziehung eine Gebühr festzusetzen (im Einvernehmen
mit BMLFUW und BMF).
Das Düngemittelgesetz regelt in § 18 die "Kosten der Untersuchung".
Der § 18 Abs 1 legt fest, dass für Tätigkeiten im Rahmen der Vollziehung eine
Gebühr zu entrichten ist. Weiters enthält dieser Abs derzeit die nähere
Bestimmung des Begriffes "Überwachung" und zwar durch die Aufzählung der
Tätigkeiten "Nachschau, Probenahme und Untersuchung". Durch die geplante Novelle
wird diese nähere Bestimmung entfernt.
Im § 18 Abs 2 wird hinsichtlich der Festlegung der Gebühren für Tätigkeiten der
Behörde durch die geplante Novelle nun auf § 6 Abs 6 des Gesundheits- und
Ernährungssicherheitsgesetzes verwiesen.
In § 11 Abs 1 des Düngemittelgesetzes wird das Bundesamt für
Ernährungssicherheit als Behörde im Sinne des Gesetzes festgelegt.
Aufgrund der oben angeführten Zusammenhänge regt die Wirtschaftskammer Österreich an, dass
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Letzte Aktualisierung: 28.04.2005