Erstbewertung zum Kommmissions-Vorschlag einer "REACH-EU-VO" vom 29.10.03 |
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Am 29.10.2003 hat die
EU-Kommission nun den offiziellen Vorschlag für die REACH-Verordnung vorgelegt.
Der Vorschlag weist gegenüber
dem Internetkonsultationsdokument vom 16.05.2003 einige Verbesserungen auf
jedoch blieben auch einige wesentliche Mängel aufrecht. Generell ist der Text der Verordnung in einigen Passagen zu
vage und bedarf noch einiger Präzisierungen:
Positiv:
In der Produktkette sind nur noch erweiterte Sicherheitsdatenblätter
weiterzugeben. Bei Zubereitungen besteht die Möglichkeit, ein
Sicherheitsdatenblatt für die gesamte Zubereitung zu erstellen statt für
jeden einzelnen Inhaltsstoff.
Die Verpflichtung, Chemical Safety Reports
zu erstellen, besteht nur noch für registrierpflichtige Stoffe oberhalb
10 t/a. Für Zwischenprodukte müssen keine Chemical Safety Reports erstellt werden. Chemical Safety Reports sind jetzt Bestandteil der
Registrierunterlagen
Der administrative Ablauf des Registrierverfahrens
wurde vereinfacht. Die Agentur entscheidet jetzt direkt (dh ohne
Einschaltung der nationalen Behörden) über die Registrierung. Die
Anforderungen für Testdaten im Bereich 1-10 t/a wurden deutlich reduziert.
Polymere
sind vorläufig von der Registrierpflicht
ausgenommen.
Die Erleichterungen für Zwischenprodukte
gelten jetzt unabhängig von der Zahl der belieferten Standorte.
Die Übergangsregelungen für phase-in
Substanzen wurden verbessert. Die Voraussetzung einer Produktion in
der EU oder eines Importes in die EU ist nicht mehr an den spezifischen
Hersteller / Importeur geknüpft und bezieht sich auf die letzten 15 Jahre
vor Inkrafttreten von REACH.
Die Agentur hat jetzt Entscheidungskompetenz bei Registrierung,
Evaluierung, Datenteilung und Zugang Dritter zu Informationen. Gegen diese
Entscheidungen sind nun auch Widerspruchs-
und Klagerechte explizit
vorgesehen. In der Agentur wird eine unabhängige Widerspruchskammer
geschaffen.
Der Schutz von Geschäftsgeheimnissen ist verbessert. Die Verpflichtung
der Agentur, nicht vertrauliche Informationen aktiv zu veröffentlichen,
wurde eingeschränkt: Manche Informationen werden nur noch auf Antrag zugänglich
gemacht, vorausgesetzt sie stellen kein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis
dar. Bestimmte Informationen sind von vornherein als vertraulich geschützt,
u. a. Informationen über Kunden-/Lieferantenbeziehungen.
Das nationale Autorisierungsverfahren ist entfallen.
Die obengenannten Punkte
sind zwar ein guter Ansatz reichen aber nicht aus, das REACH-System praktikabel,
erfüllbar und kosteneffizient zu machen und so zu gestalten, dass die
Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie nicht beeinträchtigt wird.
Der Vorschlag weist noch die
folgenden gravierenden Mängel auf:
Der Entwurf entspricht von der
Struktur und vom Umfang her dem Entwurf vom 16. Mai 2003. Eine grundlegende
Neukonzeption hat nicht stattgefunden.
Die Anforderungen aus der
Verordnung nach wie vor bürokratisch
und aufwändig. Dies betrifft vor allem die Datenanforderungen bei der
Registrierung, das Evaluierungsverfahren, die Vor-Registrierung, die
verschiedenen Vor-Anfragepflichten und parallel bestehende Meldepflichten.
Der Geltungsbereich ist nach wie vor einerseits zu umfangreich bzw nicht
klar abgrenzbar. Er erfasst auch bereits anderweitig geregelte Stoff- und
Produktgruppen wie z. B. Biozide, Pflanzenschutzmittel und Lebensmittel. Der
Vorschlag führt zu Doppelregelungen, Rechtsunsicherheiten sowie Konkurrenz-
und Auslegungsproblemen mit anderen Vorschriften, z. B. Arbeitsschutz- und
Transportvorschriften. .
Bei der Registrierung werden auch Daten verlangt, die nicht zu einer
Verbesserung der Sicherheit bei der Anwendung chemischer Stoffe beitragen.
Die Datenanforderungen beziehen sich nämlich überwiegend auf die
produzierten/importierten Mengen, ohne Berücksichtigung der tatsächlichen
Exposition. So werden z. B. risikovermindernde Sicherheitsmaßnahmen nicht
ausreichend berücksichtigt.
Der Chemical
Safety Report und die zugehörige Risikobewertung beziehen sich auf spezifische
Verwendungen statt auf Expositions- und Verwendungskategorien. Letztere
würden den Aufwand und die Komplexität für alle Beteiligten in der
Wertschöpfungskette wesentlich verringern.
Downstream
User haben die Möglichkeit, dem
unmittelbaren Vorlieferanten weitere noch nicht registrierte Verwendungen („identified
uses“) zu melden. Dies ist aus Sicht der Downstream User grundsätzlich zu begrüßen, kann aber auch zu
schwerwiegenden Eingriffen in die unternehmerischen Entscheidungen des
Vorlieferanten führen. Die Einführung der oben genannten
Expositionskategorien könnte dieses Problem weitgehend entschärfen.
Die Erfüllung der
Anforderungen des Registrierverfahrens ist nach wie vor zu zeitaufwändig. So erfordert die Erstellung der umfangreichen
Unterlagen einen Vorlauf von 5 – 12 Monaten. Dies führt zu Beeinträchtigungen
der Innovations- und Wettbewerbsfähigkeit der chemischen Industrie und der
Anwender.
Die obligatorische Registrierung aller Inhaltsstoffe und ihrer Mengen in
importierten Zubereitungen ist nicht praktikabel, da dem Importeur die
genaue Zusammensetzung der Zubereitung auf Grund des Rezepturschutzes in der
Regel nicht bekannt gegeben wird.
Die kostenlose Weitergabe aller Tierversuchsdaten nach 10 Jahren durch
die Agentur greift unverhältnismäßig in bestehende Eigentumsrechte ein.
Ein Kosten- und Zeitausgleich, unabhängig vom Alter der Tierversuchsdaten,
ist zu schaffen.
Die Übergangsfristen für Altstoffe bei der Registrierung sind an die
Bedingung geknüpft, dass in den 15 Jahren vor Inkrafttreten der Verordnung
eine Produktion in der bzw. ein Import in die EU stattgefunden haben muss.
Dies führt zu erheblichen Wettbewerbsnachteilen für die europäische
Chemieindustrie und zahlreiche Downstream
User. Außerdem führen die Regelungen zu Planungs- und
Rechtsunsicherheiten.
Die Evaluierung ist nach wie vor ein dezentrales Verfahren unter
Beteiligung aller Mitgliedstaaten mit einem komplizierten
Entscheidungsmechanismus auf EU-Ebene. Die zentrale Funktion der Agentur bei
der Bearbeitung und den zu treffenden Entscheidungen muss weiter gestärkt
werden. Darüber hinaus wird das Verfahren auf alle registrierten Stoffe
auch unterhalb 100 t/a ausgedehnt. Die Folge ist eine übermäßige
Belastung des Systems.
In
das Autorisierungsverfahren können weitere Stoffe und Stoffgruppen
ohne klare wissenschaftliche
Kriterien einbezogen werden. Dies führt zu einer Überlastung des
Systems und zu Rechtsunsicherheiten.
Zusammenfassung:
Die Belastungen durch
den endgültigen Kommissionsvorschlag sind weiterhin erheblich. Sie liegen trotz
der zwischenzeitlich erzielten Verbesserungen noch deutlich über den Vorgaben
des Weißbuchs der EU-Kommission vom 27. Februar 2001. Die Ziele, die die
EU-Kommission dort dargelegt hatte, insbesondere die Wahrung und Verbesserung
der Wettbewerbsfähigkeit der chemischen Industrie, werden nicht erreicht.
Deshalb widerspricht der Kommissions-Vorschlag auch der Lissabon-Strategie der
EU.
Die wirtschaftlichen Auswirkungen der vorgeschlagenen Regelungen, insbesondere ihre Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie, Wirtschaftswachstum, Arbeitsplatze und Innovationen müssen sorgfältig von unabhängiger Seite untersucht werden, bevor der Vorschlag im weiteren Gesetzgebungsverfahren abschließend behandelt wird. Die Ergebnisse der Folgenabschätzung müssen im Gesetzgebungsverfahren berücksichtigt und gegebenenfalls zu entsprechenden Änderungen des Vorschlags führen. Die bisher von der EU-Kommission vorgelegten Untersuchungen sind als erste Beiträge zu begrüßen, reichen aber für die notwendige sorgfältige Folgenabschätzung nicht aus.
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Letzte Aktualisierung: 15.12.2003