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Versand-, Internet- und allgemeiner Handel, Landesgremium

Lehrlings-Bonus 2023/2024

Finanzieller Zuschuss für die Aufnahme von Lehrlingen im Jahr 2023/2024 

Lesedauer: 2 Minuten

29.04.2024

Das Landesgremium Wien des Versand-, Internet- und allgemeinen Handels fördert im Jahr 2023/2024 die Aufnahme von Lehrlingen mit einem finanziellen Zuschuss, genannt Lehrlings-Bonus 2023/2024 an die aktiven Wiener Mitgliedsbetriebe der Branche in den unten genannten Berufszweigen, je aufgenommenen Lehrling (mit Lehrvertrag, angemeldet bei der Lehrlingsstelle Wien) und Ausbildungsstandort Wien. Diese Förderaktion ist mit max. 4 Lehrlingen pro WKW-Mitgliedschaft (nicht pro Standort/Filiale) beschränkt.

Gewährt wird folgende Förderung

Für die Aufnahme von Lehrlingen in den folgenden Berufszweigen: Versand- und Internethandel, Handel mit Heimtieren und zoologischen Artikeln, Handelsgewerbe, die nicht einem anderen Hdl-FV zugehören, Blumengroßhandel, Handel mit Altwaren und Werbeartikelhandel im Jahr 2023/2024 mit einem einmaligen Start-Bonus von € 2.500,- je Firma pro Lehrling (max. 4 Lehrlinge pro Firma). 

Weitere Voraussetzungen

  • Der Lehrling wird ab 1.6.2023 aufgenommen (Lehrzeitbeginn zwischen 1.6.2023 und 31.12.2024). Die Prüfung der ordnungsgemäßen Aufnahme (mit Lehrvertrag) in den Lehrberufen der oben genannten Berufszweige erfolgt in Abklärung, Abfrage und Datenaustausch mit der Lehrlingsstelle der WK-Wien. Der Antragsteller stimmt diesem Datenaustausch ausdrücklich zu. (Antragsformular!)

  • Antragsberechtigt sind alle Mitgliedsbetriebe des LG-Wien des Versand-, Internet- und allgemeinen Handels in den folgenden Berufszweigen: Versandhandel, Handel mit Heimtieren und zoologischen Artikeln, Handelsgewerbe, die nicht einem anderen Hdl-FV zugehören, Blumengroßhandel, Handel mit Altwaren und Werbeartikelhandel mit einer aktiven Handelsberechtigung, regelmäßig bezahlter Grundumlage und Ausbildungsberechtigung gemäß Berufsausbildungsgesetz.

  • Die Auszahlung des Lehrlings-Bonus erfolgt frühestens 3 Monate nach Ende der Probezeit mit dem Lehrling, wenn zum Auszahlungszeitpunkt das Lehrlingsverhältnis noch aufrecht ist.

  • Die Förderung kann zusätzlich zu anderen Landes- oder Bundes-Förderungen in Anspruch genommen werden, wie z.B
    * die Lehrlings-Basis-Förderung des Bundes abgewickelt durch die Lehrlingsstellen der WK-Organisation,
    * bestehende oder zukünftige Lehrlings-Förderungen durch den WAFF (Wiener ArbeitnehmerInnen Förderungsfonds) oder
    bestehende oder zukünftige AMS-Lehrlings-Förderungen.

  • Die Förderung des LG-Wien des Versand-, Internet- und allgemeinen Handels wird solange gewährt, solange die dafür beschlossenen Budgetmittel in der Höhe von € 50.000,- noch nicht aufgebraucht sind.

  • Förderungen dieses Programms basieren beihilferechtlich auf der De-minimis-Verordnung. Es kommt somit folgende beihilferechtliche Grundlage in der jeweils geltenden Fassung zur Anwendung: Verordnung (EU) Nr. 1407/20131 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minims-Beihilfen; veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union L 352/1 am 24.12.2013 (kurz: „De-minimis-VO“).

  • Die Entscheidung auf Zuerkennung der Förderung erfolgt nach Maßgabe der verfügbaren Budgetmittel und auf Basis der vorliegenden Regelungen. Auf die Gewährung von Fördermitteln besteht kein Rechtsanspruch.