| A N G E S T E L L T E N D I E N S T V E R T R A G |
Arbeitgeber ..............................................................................................
Anschrift ..............................................................................................
Angestellte/r ..............................................................................................
Anschrift ..............................................................................................
Dienstantritt am .............................................................................................
1. Dauer des Dienstverhältnisses:
Das Dienstverhältnis wird auf bestimmte Zeit bis ................................................ oder auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
(Zutreffendes ausfüllen, Unzutreffendes streichen).
2. Probezeit, Kündigungsfrist und Kündigungstermin:
Der erste Monat gilt als Probemonat, währenddessen das Dienstverhältnis jederzeit von beiden Vertragsteilen ohne Angabe von Gründen gelöst werden kann. Nach Ablauf des Probemonates bzw. im Befristungsfall bei Verlängerung nach Ablauf der Befristung kann das Dienstverhältnis von beiden Teilen unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist gemäß § 20 Abs.2 bzw. Abs.4 AngG derart gekündigt werden, daß es gemäß § 20 Abs.3 AngG am 15. oder Letzten eines jeden Kalendermonates endigt, soweit der Kollektivvertrag keine Einschränkung dieser Möglichkeit enthält.
3. Gewöhnlicher Arbeitsort:
Der gewöhnliche Arbeitsort der/des Angestellten ist
....................................................................
Dem Arbeitgeber bleibt jedoch die vorübergehende oder dauernde Versetzung an einen
anderen Arbeitsort
vorbehalten, wobei dies auf das Gebiet
..............................................................................................................................
begrenzt wird.
4. Tätigkeit / Aufgaben:
Die Tätigkeit bzw. Aufgaben der/des Angestellten umfasst
....................................................................................................................................................
Die vereinbarte Tätigkeit umfasst aber auch alle mit ihr gewöhnlich und unter
Bedachtnahme auf die Entwicklung des Betriebes sowie des organisatorischen und technischen
Umfeldes verbundenen Aufgaben nach Maßgabe der jeweiligen Vorgaben des Arbeitgebers.
Dem Arbeitgeber bleibt die vorübergehende oder dauernde Heranziehung zu anderen, auch
geringwertigeren Aufgaben ausdrücklich vorbehalten.
5. Einstufung:
Die Einstufung des/der Angestellten erfolgt laut Kollektivvertrag für ...............................................
................................................................................
auf Grund der nachgewiesenen Vordienstzeiten
einvernehmlich in die ..........................gruppe .................. mit
.............jahren, wobei das nächste
......................jahr am ..................... beginnt.
6. Anfangsbezug:
Das im nachhinein zahlbare monatliche Bruttogehalt beträgt derzeit
S ...................................... Die
Sonderzahlungen erfolgen laut Kollektivvertrag. Weitere Entgeltbestandteile
sind
.............................................................................................................................................
...................................................................................................................................................
Alle Entgeltzahlungen erfolgen monatlich im nachhinein auf das von der/vom Angestellten
namhaft zu machende Konto, soweit der Arbeitgeber nicht Barauszahlungen vornimmt. Die
Zahlung allfällig variabler Entgeltbestandteile erfolgt mit der Abrechnung des
Folgemonates.
7. Erholungsurlaub:
Das Ausmaß des jeweiligen Erholungsurlaubes ergibt sich aus dem Urlaubsgesetz bzw. dem Kollektivvertrag. Das Urlaubsausmaß wird wertneutral in Arbeitstage umgerechnet.*)
*) streichen, falls nicht gewünscht.
8. Betriebsurlaub:*)
Die/Der Angestellte nimmt zur Kenntnis, daß ein Betriebsurlaub in der Regel in den Monaten
............................................... im Ausmaß von jeweils etwa ......... Wochen durchgeführt wird und erklärt sich damit einverstanden, den entsprechenden Teil ihres/seines Gebührenurlaubes jeweils während dieser Zeit zu konsumieren.
*) streichen, falls nicht benötigt
9. Arbeitszeit und Überstunden:
10. Wohn- bzw. Standesveränderung:
Die/Der Angestellte ist verpflichtet, eine Änderung der Aufenthalts- bzw. Wohnanschrift oder eine Standesveränderung unverzüglich dem Arbeitgeber schriftlich zu melden. Eine diesbezügliche Unterlassung macht die/den Angestellte/n für alle daraus sich ergebenen Folgen verantwortlich.
11. Nebenbeschäftigung, sonstige Erwerbstätigkeit:
Die/Der Angestellte erklärt hiemit verbindlich, für die Dauer des Dienstverhältnisses ohne Bewilligung des Arbeitgebers keine Nebenbeschäftigung oder eine sonstige Erwerbstätigkeit, welcher Art immer, selbständiger oder unselbständiger Art, auszuüben. Gleiches gilt für sonstige Tätigkeiten sowie Beteiligungen an Unter-nehmen, soweit durch diese Tätigkeit oder Beteiligung Interessen des Arbeitgebers berührt werden können.
12. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse:
Der Treuepflicht entsprechend hat die/der Angestellte unter anderem streng die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren und zwar auch nach Ende des Dienstverhältnisses. Gleiches gilt für sonstige Daten und Umstände, die ihrer Art nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen. Auch das Datengeheimnis gemäß Datenschutzgesetz ist zu wahren.
13. Dienstverhinderung:
Die/Der Angestellte ist verpflichtet, jede vorhersehbare Dienstverhinderung vor deren Eintritt, jede unvorhersehbare so rasch als möglich dem Arbeitgeber anzuzeigen. Die wiederholte Verletzung dieser Pflicht kann einen Entlassungsgrund darstellen. Wird die Dienstverhinderung durch Krankheit (Unglücksfall, Arbeitsunfall) verursacht, ist die/der Angestellte verpflichtet, unverzüglich eine Bestätigung der zuständigen Krankenkasse oder eines Amtsarztes über die Ursache und voraussichtliche Dauer der Krankheit vorzulegen. Auf die gesetzliche Säumnisfolge des Entgeltverlustes wird hingewiesen. Von der Gewährung eines Kuraufenthaltes ist der Arbeitgeber sogleich zu verständigen, auch wenn der Antrittstag für einen späteren Zeitpunkt bestimmt oder vorläufig unbestimmt ist.
14. § 1155 ABGB: *)
Die Bestimmung des § 1155 ABGB findet keine Anwendung. Sollte demnach durch Umstände, die auf Arbeitgeberseite liegen, die Dienstleistung unterbleiben, gebührt keine Entgeltfortzahlung. Für diese Zeiten wird auch eine Arbeitsbereitschaft des Arbeitnehmers ausdrücklich nicht verlangt.
*) Allenfalls diesen Vertragspunkt streichen, außer es besteht besonderer Bedarf für den Ausschluss der Entgeltfortzahlung
15. DNHG:
§ 6 DNHG, wonach bei leichter Fahrlässigkeit Schadenersatzansprüche bereits nach 6 Monaten verjähren, findet keine Anwendung. In Abänderung des § 7 DNHG wird vereinbart, dass eine Aufrechnung von An-sprüchen gegen die/den Angestellte/n auch während des aufrechten Bestandes des Dienstverhältnisses jederzeit zulässig ist.
16. Haftung:
Eine Haftung des Arbeitgebers wegen der Beschädigung oder des Verlustes von Sachen, die der/dem Angestellten gehören, und die diese/r anläßlich ihrer/seiner Dienstvertragserfüllung benützt oder benützt hat, ist durch das Entgelt angemessen abgegolten und wird daher einvernehmlich ausgeschlossen. Dieser Haftungsaus-schluss gilt insbesondere bei Schäden an Verkehrsmitteln sowie für mitgenommene und mitgebrachte Sachen.
17. Konventionalstrafe:
Für den Fall einer nicht ordnungsgemäßen Lösung des Dienstverhältnisses durch die/den Angestellte/n bzw. für den Fall einer von der/vom Angestellten verschuldeten gerechtfertigten Entlassung wird eine Konventionalstrafe in der Höhe des Entgeltbetrages vereinbart, den der Arbeitgeber bei ordnungsgemäßer Kündigung des Dienstverhältnisses bzw. im Befristungsfall bei Zeitablauf der/dem Angestellten hätte bezahlen müssen, mindestens jedoch ein Monatsentgelt. Hinsichtlich eines vergleich-bar vertragsbrüchigen Verhaltens des Arbeitgebers gelten ohnedies die zu einer Mindestpauschalierung des Schadenersatzes führenden gesetzlichen Bestimmungen über die Kündigungsentschädigung.
18. Konkurrenzklausel:
Gemäß § 36 AngG wird vereinbart, dass für einen Zeitraum eines Jahres nach Ausscheiden aus dem Dienst keine Tätigkeit im Geschäftszweig und im Einzugsgebiet des Arbeitgebers ausgeübt werden darf. Für den Fall des Zuwiderhandelns gegen diese Konkurrenzklausel wird die sofortige Zahlung einer Konventionalstrafe in der Höhe des ........-fachen letzten Bruttomonatsentgeltes vereinbart.
Der Geschäftszweig des Arbeitgebers wird wie folgt näher festgelegt:
..................................................................................................................................
Das Einzugsgebiet des Arbeitgebers umfasst ......................................................................
..................................................................................................................................
19. Begünstigungen, Vorschüsse, Darlehen:
Alle Leistungen und Begünstigungen, die nicht in diesem Dienstvertrag, im Kollektivvertrag, im Angestelltengesetz oder sonstigen arbeitsrechtlichen Normen festgesetzt sind, werden ohne Rechtsanspruch für die Zukunft gewährt und können jederzeit widerrufen werden. Gewährte Vorschüsse oder Darlehen sind bei der Lösung des Dienstverhältnisses mit dem vollen Restbetrag fällig.
20. Anwendbare Normen der kollektiven Rechtsgestaltung:
Kollektivvertrag .......................................................................................................
Betriebsvereinbarungen
vom ....................... betreffend ................................................................................
vom ....................... betreffend ................................................................................
vom ....................... betreffend ................................................................................
Der Kollektivvertrag und die Betriebsvereinbarungen liegen zur Einsichtnahme im
Betrieb auf im Raum ..............................................................................................
21. Verfall und irrtümliche Auszahlung:
Insoweit der Kollektivvertrag keine entsprechenden Verfallsbestimmungen enthält, verfallen alle Forderungen aus dem Dienstverhältnis binnen 3 Monaten nach deren Fälligkeit, falls sie nicht schriftlich innerhalb dieser 3 Monate geltend gemacht werden.
Für den Fall irrtümlicher Berechnung oder Zahlung des Entgeltes verpflichtet sich die/der Angestellte, zuviel ausbezahlte Beträge innerhalb eines Monates nach Erhalt zurückzuerstatten, wobei das gesetzliche Recht auf Rückforderung nicht zustehender Entgelte im Falle mangelnder Gutgläubigkeit der/des Angestellten auch nach Ablauf des Monates unberührt bleibt. Sie/Er verpflichtet sich, jede Abrechnung und Aus-zahlung dem Grunde und der Höhe nach auf ihre Richtigkeit zu prüfen.
Mit obigen Vereinbarungen einverstanden:
............................, am
.......................................
(Ort)
(Datum)
....................................................
............................................
(Angestellte/r)
(Arbeitgeber)